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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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der von ihr bestimmten Stelle geführt werden.<br />

181 Drucksache 713/05<br />

Kur<br />

(3) 1 Kosten für Kuren im Ausland sind in der Regel nur bis zur Höhe<br />

der Aufwendungen anzuerkennen, die in einem dem Heilzweck entsprechenden<br />

inländischen Kurort entstehen würden. 2 Verpflegungsmehraufwendungen<br />

anlässlich einer Kur können nur in tatsächlicher Höhe nach<br />

Abzug der Haushaltsersparnis von 1 /5 der Aufwendungen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Aufwendungen behinderter Menschen für Verkehrsmittel<br />

(4) Macht ein gehbehinderter Stpfl. neben den Aufwendungen für Privatfahrten<br />

mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel<br />

(z. B. für Taxis) geltend, ist die als noch angemessen anzusehende jährliche<br />

Fahrleistung von 3.000 km (beim GdB von mindestens 80 oder GdB<br />

von mindestens 70 und Merkzeichen G) – bzw. von 15.000 km (bei Merkzeichen<br />

aG, BI oder H) – entsprechend zu kürzen.<br />

Zu § 33a EStG<br />

Aufwendungen für den Unterhalt und eine<br />

etwaige Berufsausbildung<br />

Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person<br />

(1) 1Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber<br />

der Stpfl. nach dem BGB unterhaltsverpflichtet ist. 2Die Tatsache, dass<br />

der Stpfl. nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich<br />

geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. 3Für den Abzug<br />

reicht es aus, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach<br />

gesetzlich unterhaltsberechtigt (z. B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig<br />

ist. 4Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch<br />

besteht, ist nicht erforderlich. 5Gehört die unterhaltsberechtigte<br />

Person zum Haushalt des Stpfl., kann regelmäßig davon ausgegangen<br />

werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen<br />

Höchstbetrags erwachsen.<br />

Nur ein geringes Vermögen<br />

(2) 1 Die zu unterhaltende Person muss zunächst ihre Arbeitskraft und<br />

ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten.<br />

2 Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem<br />

gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro angesehen werden.<br />

3 Dabei bleiben außer Betracht:<br />

1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung<br />

bedeuten würde,<br />

ı<br />

R 33a.1

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