Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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der von ihr bestimmten Stelle geführt werden.<br />
181 Drucksache 713/05<br />
Kur<br />
(3) 1 Kosten für Kuren im Ausland sind in der Regel nur bis zur Höhe<br />
der Aufwendungen anzuerkennen, die in einem dem Heilzweck entsprechenden<br />
inländischen Kurort entstehen würden. 2 Verpflegungsmehraufwendungen<br />
anlässlich einer Kur können nur in tatsächlicher Höhe nach<br />
Abzug der Haushaltsersparnis von 1 /5 der Aufwendungen berücksichtigt<br />
werden.<br />
Aufwendungen behinderter Menschen für Verkehrsmittel<br />
(4) Macht ein gehbehinderter Stpfl. neben den Aufwendungen für Privatfahrten<br />
mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel<br />
(z. B. für Taxis) geltend, ist die als noch angemessen anzusehende jährliche<br />
Fahrleistung von 3.000 km (beim GdB von mindestens 80 oder GdB<br />
von mindestens 70 und Merkzeichen G) – bzw. von 15.000 km (bei Merkzeichen<br />
aG, BI oder H) – entsprechend zu kürzen.<br />
Zu § 33a EStG<br />
Aufwendungen für den Unterhalt und eine<br />
etwaige Berufsausbildung<br />
Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person<br />
(1) 1Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber<br />
der Stpfl. nach dem BGB unterhaltsverpflichtet ist. 2Die Tatsache, dass<br />
der Stpfl. nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich<br />
geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. 3Für den Abzug<br />
reicht es aus, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach<br />
gesetzlich unterhaltsberechtigt (z. B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig<br />
ist. 4Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch<br />
besteht, ist nicht erforderlich. 5Gehört die unterhaltsberechtigte<br />
Person zum Haushalt des Stpfl., kann regelmäßig davon ausgegangen<br />
werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen<br />
Höchstbetrags erwachsen.<br />
Nur ein geringes Vermögen<br />
(2) 1 Die zu unterhaltende Person muss zunächst ihre Arbeitskraft und<br />
ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten.<br />
2 Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem<br />
gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro angesehen werden.<br />
3 Dabei bleiben außer Betracht:<br />
1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung<br />
bedeuten würde,<br />
ı<br />
R 33a.1