Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
115 Drucksache 713/05<br />
Alternativgrenze<br />
(1) 1 Zu den gesamten Umsätzen i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG<br />
gehören außer den steuerbaren Umsätzen i. S. d. § 1 UStG auch nicht<br />
steuerbare >Umsätze. 2 Bei den Ausgaben für wissenschaftliche, mildtätige<br />
und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke<br />
wird der Satz von 2 v. T. nicht erhöht. 3 Dieser Satz wird, wenn der Stpfl.<br />
Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, von dem Teil der Summe<br />
der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne<br />
und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des<br />
Stpfl. am Gewinn der Gesellschaft entspricht.<br />
Großspendenregelung<br />
(2) 1 Als Einzelzuwendung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG ist grundsätzlich<br />
jeder einzelne Abfluss einer Zahlung oder die Zuwendung eines<br />
Wirtschaftsgutes anzusehen. 2 Eine Einzelzuwendung liegt aber auch<br />
dann vor, wenn mehrere Zahlungen oder die Abgabe mehrerer Wirtschaftsgüter<br />
in einem VZ an denselben Empfänger auf einer einheitlichen<br />
Entscheidung des Stpfl. beruhen. 3 § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG ist auch<br />
anzuwenden, wenn eine Zuwendung von mindestens 25.565 Euro an<br />
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche<br />
Dienststelle geleistet und von dieser auflagegemäß in Teilbeträgen von<br />
jeweils weniger als 25.565 Euro an verschiedene steuerbegünstigte Körperschaften<br />
weitergeleitet wird. 4 Bei einer von einer Personengesellschaft<br />
geleisteten Einzelzuwendung ist erforderlich, dass auf den einzelnen<br />
Gesellschafter ein Zuwendungsanteil von mindestens 25.565 Euro entfällt.<br />
Zu § 10c EStG<br />
Berechnung der Vorsorgepauschale bei Ehegatten<br />
Für die Durchführung der Günstigerprüfung nach § 10c Abs. 5<br />
EStG ist R 114 EStR 2003 weiter anzuwenden.<br />
Zu § 10d EStG<br />
Verlustabzug<br />
Vornahme des Verlustabzugs nach § 10d EStG<br />
(1) 1 Der Betrag der negativen Einkünfte, die bei der Ermittlung des<br />
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, entspricht<br />
der negativen Summe der Einkünfte (>R 2 Abs. 1 Nr. 3). 2 Der Altersentlastungsbetrag<br />
(§ 24a EStG), der Freibetrag für Land- und Forstwirte<br />
(§ 13 Abs. 3 EStG) und der Entlastungsbetrag für Alleinerzie-<br />
|<br />
|<br />
ı<br />
ı<br />
R 10c.<br />
R 10d.