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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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115 Drucksache 713/05<br />

Alternativgrenze<br />

(1) 1 Zu den gesamten Umsätzen i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG<br />

gehören außer den steuerbaren Umsätzen i. S. d. § 1 UStG auch nicht<br />

steuerbare >Umsätze. 2 Bei den Ausgaben für wissenschaftliche, mildtätige<br />

und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke<br />

wird der Satz von 2 v. T. nicht erhöht. 3 Dieser Satz wird, wenn der Stpfl.<br />

Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, von dem Teil der Summe<br />

der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne<br />

und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des<br />

Stpfl. am Gewinn der Gesellschaft entspricht.<br />

Großspendenregelung<br />

(2) 1 Als Einzelzuwendung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG ist grundsätzlich<br />

jeder einzelne Abfluss einer Zahlung oder die Zuwendung eines<br />

Wirtschaftsgutes anzusehen. 2 Eine Einzelzuwendung liegt aber auch<br />

dann vor, wenn mehrere Zahlungen oder die Abgabe mehrerer Wirtschaftsgüter<br />

in einem VZ an denselben Empfänger auf einer einheitlichen<br />

Entscheidung des Stpfl. beruhen. 3 § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG ist auch<br />

anzuwenden, wenn eine Zuwendung von mindestens 25.565 Euro an<br />

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche<br />

Dienststelle geleistet und von dieser auflagegemäß in Teilbeträgen von<br />

jeweils weniger als 25.565 Euro an verschiedene steuerbegünstigte Körperschaften<br />

weitergeleitet wird. 4 Bei einer von einer Personengesellschaft<br />

geleisteten Einzelzuwendung ist erforderlich, dass auf den einzelnen<br />

Gesellschafter ein Zuwendungsanteil von mindestens 25.565 Euro entfällt.<br />

Zu § 10c EStG<br />

Berechnung der Vorsorgepauschale bei Ehegatten<br />

Für die Durchführung der Günstigerprüfung nach § 10c Abs. 5<br />

EStG ist R 114 EStR 2003 weiter anzuwenden.<br />

Zu § 10d EStG<br />

Verlustabzug<br />

Vornahme des Verlustabzugs nach § 10d EStG<br />

(1) 1 Der Betrag der negativen Einkünfte, die bei der Ermittlung des<br />

Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, entspricht<br />

der negativen Summe der Einkünfte (>R 2 Abs. 1 Nr. 3). 2 Der Altersentlastungsbetrag<br />

(§ 24a EStG), der Freibetrag für Land- und Forstwirte<br />

(§ 13 Abs. 3 EStG) und der Entlastungsbetrag für Alleinerzie-<br />

|<br />

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ı<br />

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R 10c.<br />

R 10d.

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