01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 713/05 202<br />

R 50.1<br />

R 50.2<br />

R 50a.1<br />

ı<br />

ı<br />

Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht<br />

1Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates<br />

der EU oder eines EWR-Staates einen Verlustabzug nach<br />

§ 10d EStG geltend und ergeben sich die Verluste aus Unterlagen, die in<br />

einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR aufbewahrt werden,<br />

ist zur EG-vertragskonformen Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG<br />

von einer rückwirkenden Bewilligung einer Aufbewahrungserleichterung<br />

auszugehen. 2Die Aufbewahrung der Unterlagen in einem anderen<br />

EU/EWR-Mitgliedstaat führt in diesem Fall nicht zur Versagung des Verlustabzuges.<br />

3Der beschränkt Stpfl. muss aber klar und eindeutig die von<br />

ihm geltend gemachten Verluste nach dem im fraglichen Wirtschaftsjahr<br />

einschlägigen deutschen Recht über die Berechnung der Einkünfte belegen.<br />

Bemessungsgrundlage für die <strong>Einkommensteuer</strong> und<br />

Steuerermäßigung für ausländische Steuern<br />

1 § 50 Abs. 6 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit<br />

denen ein DBA besteht. 2Es ist in diesem Fall grundsätzlich davon<br />

auszugehen, dass Ertragsteuern, für die das DBA gilt, der deutschen<br />

<strong>Einkommensteuer</strong> entsprechen. 3Bei der Ermittlung des Höchstbetrags<br />

für Zwecke der Steueranrechnung (>R 36) sind in die Summe der Einkünfte<br />

nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung<br />

besteuert werden. 4Der Mindeststeuersatz des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG<br />

kann als Folge der Steueranrechnung unterschritten werden.<br />

Zu § 50a EStG<br />

Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die<br />

Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen<br />

von Schutzrechten usw.<br />

1Lizenzgebühren für die Verwertung gewerblicher Schutzrechte und<br />

Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten, deren Empfänger im<br />

Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,<br />

unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG der beschränkten <strong>Einkommensteuer</strong>pflicht,<br />

wenn die Patente in die deutsche Patentrolle eingetragen<br />

sind oder wenn die gewerblichen Erfindungen oder Urheberrechte in einer<br />

inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet<br />

werden. 2Als andere Einrichtungen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten<br />

anzusehen, soweit sie sich in dem durch Gesetz oder Staatsvertrag<br />

bestimmten Rahmen mit der Weitergabe von Informationen in Wort<br />

und Bild beschäftigen und damit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, dass<br />

sie nicht der Körperschaftsteuer unterliegen und damit auch keine Be-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!