Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 202<br />
R 50.1<br />
R 50.2<br />
R 50a.1<br />
ı<br />
ı<br />
Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht<br />
1Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates<br />
der EU oder eines EWR-Staates einen Verlustabzug nach<br />
§ 10d EStG geltend und ergeben sich die Verluste aus Unterlagen, die in<br />
einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR aufbewahrt werden,<br />
ist zur EG-vertragskonformen Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG<br />
von einer rückwirkenden Bewilligung einer Aufbewahrungserleichterung<br />
auszugehen. 2Die Aufbewahrung der Unterlagen in einem anderen<br />
EU/EWR-Mitgliedstaat führt in diesem Fall nicht zur Versagung des Verlustabzuges.<br />
3Der beschränkt Stpfl. muss aber klar und eindeutig die von<br />
ihm geltend gemachten Verluste nach dem im fraglichen Wirtschaftsjahr<br />
einschlägigen deutschen Recht über die Berechnung der Einkünfte belegen.<br />
Bemessungsgrundlage für die <strong>Einkommensteuer</strong> und<br />
Steuerermäßigung für ausländische Steuern<br />
1 § 50 Abs. 6 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit<br />
denen ein DBA besteht. 2Es ist in diesem Fall grundsätzlich davon<br />
auszugehen, dass Ertragsteuern, für die das DBA gilt, der deutschen<br />
<strong>Einkommensteuer</strong> entsprechen. 3Bei der Ermittlung des Höchstbetrags<br />
für Zwecke der Steueranrechnung (>R 36) sind in die Summe der Einkünfte<br />
nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung<br />
besteuert werden. 4Der Mindeststeuersatz des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG<br />
kann als Folge der Steueranrechnung unterschritten werden.<br />
Zu § 50a EStG<br />
Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die<br />
Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen<br />
von Schutzrechten usw.<br />
1Lizenzgebühren für die Verwertung gewerblicher Schutzrechte und<br />
Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten, deren Empfänger im<br />
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,<br />
unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG der beschränkten <strong>Einkommensteuer</strong>pflicht,<br />
wenn die Patente in die deutsche Patentrolle eingetragen<br />
sind oder wenn die gewerblichen Erfindungen oder Urheberrechte in einer<br />
inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet<br />
werden. 2Als andere Einrichtungen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten<br />
anzusehen, soweit sie sich in dem durch Gesetz oder Staatsvertrag<br />
bestimmten Rahmen mit der Weitergabe von Informationen in Wort<br />
und Bild beschäftigen und damit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, dass<br />
sie nicht der Körperschaftsteuer unterliegen und damit auch keine Be-