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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 138<br />

Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden,<br />

oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen<br />

Betrieben verwendet werden. 4 Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe<br />

(Abbauland i. S. d. § 43 BewG), z. B. Sandgruben, Kiesgruben,<br />

Torfstiche, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. 5 Der Absatz<br />

von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb<br />

(Absatz 6), die Ausführung von Dienstleistungen (Absätze<br />

7, 9 und 10) und die Ausführung von besonderen Leistungen (Abs. 8)<br />

sind kein Nebenbetrieb.<br />

Unmittelbare Verwertung organischer Abfälle<br />

(4) 1 Sofern die Entsorgung organischer Abfälle (z. B. Klärschlamm) im<br />

selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht im<br />

Rahmen eines Nebenbetriebs i. S. d. Absatzes 3 geschieht, ist sie nur<br />

dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn dabei die in Absatz<br />

1 Satz 1 genannten Voraussetzungen im Vordergrund stehen. 2 Das<br />

Einsammeln, Abfahren und Sortieren organischer Abfälle, das mit der<br />

Ausbringung auf Flächen oder der Verfütterung an Tierbestände des<br />

selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarem<br />

sachlichem Zusammenhang steht, ist land- und forstwirtschaftliche<br />

Tätigkeit. 3 Andernfalls gelten Absätze 9 und 10.<br />

Zukauf fremder Erzeugnisse<br />

(5) 1 Fremde Erzeugnisse sind nicht solche Erzeugnisse, die im Rahmen<br />

des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb verwendet werden<br />

(z. B. Saatgut, Jungpflanzen oder Jungtiere). 2 Als fremde Erzeugnisse<br />

gelten solche für die Weiterveräußerung zugekauften betriebstypischen<br />

Erzeugnisse, die nicht im eigenen Betrieb im Wege des Erzeugungsprozesses<br />

bearbeitet werden, und die nach der Verkehrsauffassung noch als<br />

land- und forstwirtschaftliche Produkte zu qualifizieren sind. 3 Dazu gehören<br />

auch Handelswaren zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs<br />

üblichen Produktpalette, wie z. B. Töpfe und Erden in<br />

einer Gärtnerei, sofern der Einkaufswert dieser Handelswaren 10 % des<br />

Gesamtumsatzes nicht übersteigt. 4 Beträgt der Zukauf fremder Erzeugnisse<br />

im Sinne der Sätze 2 und 3, aus Vereinfachungsgründen gemessen<br />

an deren Einkaufswert, insgesamt bis zu 30 % des Umsatzes, ist grundsätzlich<br />

ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen. 5 Die<br />

vorstehende Vereinfachungsregelung findet nur Anwendung, wenn der<br />

Umsatzanteil, der auf die Veräußerung der Fremderzeugnisse entfällt,<br />

nicht erkennbar überwiegt.<br />

Handelsgeschäft<br />

(6) 1 Werden selbstgewonnene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse<br />

– ohne Be- und Verarbeitung in einem Nebenbetrieb – über ein<br />

eigenständiges Handelsgeschäft, z. B. Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft,<br />

Großhandelsbetrieb, abgesetzt, ist zu prüfen, ob Erzeugerbetrieb

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