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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 196<br />

R 37.<br />

ı<br />

|<br />

|<br />

R 44a. |<br />

R 44b.1<br />

R 44b.2<br />

1 Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer setzt voraus, dass die der<br />

Anrechnung zugrunde liegenden Einnahmen bei der Veranlagung erfasst<br />

werden und der Anteilseigner die in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichnete<br />

Bescheinigung im Original vorlegt. 2 Ob die Einnahmen im Rahmen<br />

der Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen oder bei einer anderen Einkunftsart,<br />

ist für die Anrechnung unerheblich. 3 Bei der Bilanzierung abgezinster<br />

Kapitalforderungen erfolgt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer<br />

stets im Erhebungsjahr, auch wenn die der Anrechnung zugrunde liegenden<br />

Einnahmen ganz oder teilweise bereits in früheren Jahren zu erfassen<br />

waren.<br />

Zu § 37 EStG<br />

<strong>Einkommensteuer</strong>-Vorauszahlung<br />

1Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG ist<br />

für die Ermittlung der 600-Euro-Grenze in § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG die<br />

Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen<br />

und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen. 2 § 37 Abs. 3 Satz 10 EStG<br />

lässt zu, dass im Falle des § 4 FördG neben den Sonderabschreibungen<br />

auch andere für dieses Gebäude bis zum Ablauf des Kalenderjahres<br />

voraussichtlich entstehende Werbungskosten in die Festsetzung der<br />

Vorauszahlungen einbezogen werden.<br />

Zu § 44a EStG<br />

– unbesetzt –<br />

Zu § 44b EStG<br />

Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für<br />

Finanzen nach den §§ 44b und 45b EStG<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer<br />

durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 44b und 45b EStG vor,<br />

kann der Anteilseigner wählen, ob er die Erstattung im Rahmen<br />

1. eines Einzelantrags (>R 44b.2) oder<br />

2. eines Sammelantragsverfahrens (>R 45b)<br />

beansprucht.<br />

Einzelantrag beim Bundesamt für Finanzen

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