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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 72<br />

R 6.11<br />

R 6.12<br />

Bewertung von Rückstellungen<br />

Gegenrechnung von Vorteilen<br />

(1) 1Die Gegenrechnung setzt voraus, dass am Bilanzstichtag<br />

nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles mehr Gründe für als<br />

gegen den Eintritt des Vorteils sprechen. 2Die Möglichkeit, dass<br />

künftig wirtschaftliche Vorteile eintreten könnten, genügt für die<br />

Gegenrechnung nicht. 3Bei Rückstellungen, die in einem vor dem<br />

1.1.2005 endenden Wirtschaftsjahr gebildet wurden, kann für die<br />

Gewinnauswirkung, die sich in einem vor dem 1.1.2005 endenden<br />

Wirtschaftsjahr aus der erstmaligen Anwendung von Satz 1 ergibt,<br />

jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine gewinn mindernde Rücklage<br />

gebildet werden, die in den folgenden neuen Wirtschaftsjahren jeweils<br />

mit mindestens einem Neuntel gewinn erhöhend aufzulösen ist<br />

(Auflösungszeitraum); sonstige gewinnwirksame Änderungen der<br />

Bewertung der Rückstellung bleiben unberücksichtigt. 4Satz 3 ist<br />

nur anzuwenden, wenn die Gegenrechnung nicht auf einer vertraglichen<br />

Vereinbarung beruht.<br />

Ansammlung<br />

(2) 1 In den Fällen, in denen der laufende Betrieb des Unternehmens im<br />

wirtschaftlichen Sinne ursächlich für die Entstehung der Verpflichtung ist,<br />

ist der Rückstellungsbetrag durch jährliche Zuführungsraten in den Wirtschaftsjahren<br />

anzusammeln. 2 Dies ist insbesondere der Fall bei Verpflichtungen<br />

zur Erneuerung oder zum Abbruch von Betriebsanlagen.<br />

3 Verpflichtungen, die von Jahr zu Jahr nicht nur im wirtschaftlichen Sinne,<br />

sondern tatsächlich zunehmen, sind bezogen auf den am Bilanzstichtag<br />

tatsächlich entstandenen Verpflichtungsumfang zu bewerten 4 Dies ist<br />

beispielsweise der Fall bei Verpflichtungen zur Rekultivierung oder zum<br />

Auffüllen abgebauter Hohlräume. 5 Die Summe der in früheren Wirtschaftsjahren<br />

angesammelten Rückstellungsraten ist am Bilanzstichtag<br />

auf das Preisniveau dieses Stichtages anzuheben. 6 Der Aufstockungsbetrag<br />

ist.<br />

Bewertung von Entnahmen und Einlagen<br />

1Bei Einlage eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes innerhalb von drei<br />

Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung sind die Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten um AfA nach § 7 EStG, erhöhte Absetzungen<br />

sowie etwaige Sonderabschreibungen zu kürzen, die auf den Zeitraum<br />

zwischen der Anschaffung oder der Herstellung des Wirtschaftsgutes und<br />

der Einlage entfallen. 2In diesen Fällen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

auch dann um die AfA nach § 7 EStG zu kürzen, wenn<br />

das Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten<br />

eingelegt wird.

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