Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 72<br />
R 6.11<br />
R 6.12<br />
Bewertung von Rückstellungen<br />
Gegenrechnung von Vorteilen<br />
(1) 1Die Gegenrechnung setzt voraus, dass am Bilanzstichtag<br />
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles mehr Gründe für als<br />
gegen den Eintritt des Vorteils sprechen. 2Die Möglichkeit, dass<br />
künftig wirtschaftliche Vorteile eintreten könnten, genügt für die<br />
Gegenrechnung nicht. 3Bei Rückstellungen, die in einem vor dem<br />
1.1.2005 endenden Wirtschaftsjahr gebildet wurden, kann für die<br />
Gewinnauswirkung, die sich in einem vor dem 1.1.2005 endenden<br />
Wirtschaftsjahr aus der erstmaligen Anwendung von Satz 1 ergibt,<br />
jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine gewinn mindernde Rücklage<br />
gebildet werden, die in den folgenden neuen Wirtschaftsjahren jeweils<br />
mit mindestens einem Neuntel gewinn erhöhend aufzulösen ist<br />
(Auflösungszeitraum); sonstige gewinnwirksame Änderungen der<br />
Bewertung der Rückstellung bleiben unberücksichtigt. 4Satz 3 ist<br />
nur anzuwenden, wenn die Gegenrechnung nicht auf einer vertraglichen<br />
Vereinbarung beruht.<br />
Ansammlung<br />
(2) 1 In den Fällen, in denen der laufende Betrieb des Unternehmens im<br />
wirtschaftlichen Sinne ursächlich für die Entstehung der Verpflichtung ist,<br />
ist der Rückstellungsbetrag durch jährliche Zuführungsraten in den Wirtschaftsjahren<br />
anzusammeln. 2 Dies ist insbesondere der Fall bei Verpflichtungen<br />
zur Erneuerung oder zum Abbruch von Betriebsanlagen.<br />
3 Verpflichtungen, die von Jahr zu Jahr nicht nur im wirtschaftlichen Sinne,<br />
sondern tatsächlich zunehmen, sind bezogen auf den am Bilanzstichtag<br />
tatsächlich entstandenen Verpflichtungsumfang zu bewerten 4 Dies ist<br />
beispielsweise der Fall bei Verpflichtungen zur Rekultivierung oder zum<br />
Auffüllen abgebauter Hohlräume. 5 Die Summe der in früheren Wirtschaftsjahren<br />
angesammelten Rückstellungsraten ist am Bilanzstichtag<br />
auf das Preisniveau dieses Stichtages anzuheben. 6 Der Aufstockungsbetrag<br />
ist.<br />
Bewertung von Entnahmen und Einlagen<br />
1Bei Einlage eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes innerhalb von drei<br />
Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung sind die Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten um AfA nach § 7 EStG, erhöhte Absetzungen<br />
sowie etwaige Sonderabschreibungen zu kürzen, die auf den Zeitraum<br />
zwischen der Anschaffung oder der Herstellung des Wirtschaftsgutes und<br />
der Einlage entfallen. 2In diesen Fällen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
auch dann um die AfA nach § 7 EStG zu kürzen, wenn<br />
das Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten<br />
eingelegt wird.