Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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23 Drucksache 713/05<br />
Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind<br />
(3) 1 Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und<br />
Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige<br />
Wirtschaftsgüter. 2 Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen<br />
Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung<br />
verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. 3 Selbständige<br />
Gebäudeteile in diesem Sinne sind:<br />
1. Betriebsvorrichtungen (>R 7.1 Abs. 3);<br />
2. Scheinbestandteile (>R 7.1 Abs. 4);<br />
3. Ladeneinbauten, >Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen<br />
von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem<br />
schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als Herstellungskosten<br />
dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile<br />
in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich<br />
sind, z. B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen<br />
sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden<br />
Wänden und Decken;<br />
4. sonstige >Mietereinbauten<br />
5. sonstige selbständige Gebäudeteile (>Absatz 4).<br />
Unterschiedliche Nutzungen und Funktionen eines Gebäudes<br />
(4) 1 Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils<br />
zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier<br />
unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut,<br />
weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen<br />
steht. 2 Wohnräume, die wegen Vermietung an Arbeitnehmer des<br />
Stpfl. notwendiges Betriebsvermögen sind, gehören zu dem eigenbetrieblich<br />
genutzten Gebäudeteil. 3 Die Vermietung zu hoheitlichen, zu gemeinnützigen<br />
oder zu Zwecken eines Berufsverbands gilt als fremdbetriebliche<br />
Nutzung. 4 Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil fremdbetrieblich genutzt,<br />
handelt es sich auch dann um ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es<br />
verschiedenen Personen zu unterschiedlichen betrieblichen Nutzungen<br />
überlassen wird. 5 Eine Altenteilerwohnung ist im Falle der Entnahme<br />
nach § 13 Abs. 4 EStG stets als besonderes Wirtschaftsgut anzusehen.<br />
Abgrenzung der selbständigen von den unselbständigen Gebäudeteilen<br />
(5) 1 Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er der eigentlichen Nutzung<br />
als Gebäude dient. 2 >Unselbständige Gebäudeteile sind auch<br />
räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so<br />
engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen,<br />
dass es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint.<br />
Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäudeteilen<br />
(6) 1 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäu-