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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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23 Drucksache 713/05<br />

Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind<br />

(3) 1 Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und<br />

Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige<br />

Wirtschaftsgüter. 2 Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen<br />

Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung<br />

verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. 3 Selbständige<br />

Gebäudeteile in diesem Sinne sind:<br />

1. Betriebsvorrichtungen (>R 7.1 Abs. 3);<br />

2. Scheinbestandteile (>R 7.1 Abs. 4);<br />

3. Ladeneinbauten, >Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen<br />

von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem<br />

schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als Herstellungskosten<br />

dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile<br />

in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich<br />

sind, z. B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen<br />

sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden<br />

Wänden und Decken;<br />

4. sonstige >Mietereinbauten<br />

5. sonstige selbständige Gebäudeteile (>Absatz 4).<br />

Unterschiedliche Nutzungen und Funktionen eines Gebäudes<br />

(4) 1 Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils<br />

zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier<br />

unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut,<br />

weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen<br />

steht. 2 Wohnräume, die wegen Vermietung an Arbeitnehmer des<br />

Stpfl. notwendiges Betriebsvermögen sind, gehören zu dem eigenbetrieblich<br />

genutzten Gebäudeteil. 3 Die Vermietung zu hoheitlichen, zu gemeinnützigen<br />

oder zu Zwecken eines Berufsverbands gilt als fremdbetriebliche<br />

Nutzung. 4 Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil fremdbetrieblich genutzt,<br />

handelt es sich auch dann um ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es<br />

verschiedenen Personen zu unterschiedlichen betrieblichen Nutzungen<br />

überlassen wird. 5 Eine Altenteilerwohnung ist im Falle der Entnahme<br />

nach § 13 Abs. 4 EStG stets als besonderes Wirtschaftsgut anzusehen.<br />

Abgrenzung der selbständigen von den unselbständigen Gebäudeteilen<br />

(5) 1 Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er der eigentlichen Nutzung<br />

als Gebäude dient. 2 >Unselbständige Gebäudeteile sind auch<br />

räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so<br />

engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen,<br />

dass es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint.<br />

Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäudeteilen<br />

(6) 1 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäu-

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