Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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113 Drucksache 713/05<br />
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b<br />
Abs. 1 und 1a EStG<br />
Begünstigte Ausgaben<br />
(1) 1Die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen<br />
Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV abschließend<br />
aufgeführt. 2Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und<br />
Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende<br />
Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die dem Abschnitt<br />
B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV zugeordnet sind. 3Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche<br />
Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. 4Zuwendungen können nur<br />
dann abgezogen werden, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich<br />
belastet ist. 5Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf<br />
zuzüglich zu dem Entnahmewert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die<br />
bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden.<br />
Durchlaufspenden<br />
(2) 1 Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung für die<br />
steuerliche Begünstigung von Zuwendungen. 2 Inländische juristische<br />
Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und<br />
ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des<br />
öffentlichen Rechts können jedoch weiterhin ihnen zugewendete Spenden<br />
– nicht aber Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren<br />
– an Zuwendungsempfänger i. S. d. § 49 EStDV weiterleiten.<br />
3 Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über<br />
die Spendenmittel erhalten. 4 Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere<br />
bei >Sachspenden) durch Buchung auf deren Konto. 5 Die<br />
Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung<br />
(Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften nachweisen. 6 Vor der Weiterleitung der Spenden an<br />
einen Zuwendungsempfänger i. S. d. § 49 Nr. 2 EStDV muss sie prüfen,<br />
ob dieser wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher<br />
Zwecke i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt oder vorläufig anerkannt<br />
worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke sichergestellt<br />
ist. 7 Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle<br />
ausgestellt werden.<br />
Nachweis der Zuwendungen<br />
(3) 1 Zuwendungen nach den §§ 10b und 34g EStG sind grundsätzlich<br />
durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck<br />
erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. 2 Die Zuwendungsbestätigung<br />
kann auch von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von<br />
Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden.<br />
Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung<br />
(4) 1 Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung<br />
ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Per-<br />
R 10b.1