01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

113 Drucksache 713/05<br />

Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b<br />

Abs. 1 und 1a EStG<br />

Begünstigte Ausgaben<br />

(1) 1Die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen<br />

Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV abschließend<br />

aufgeführt. 2Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und<br />

Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende<br />

Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die dem Abschnitt<br />

B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV zugeordnet sind. 3Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche<br />

Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. 4Zuwendungen können nur<br />

dann abgezogen werden, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich<br />

belastet ist. 5Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf<br />

zuzüglich zu dem Entnahmewert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die<br />

bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden.<br />

Durchlaufspenden<br />

(2) 1 Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung für die<br />

steuerliche Begünstigung von Zuwendungen. 2 Inländische juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und<br />

ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts können jedoch weiterhin ihnen zugewendete Spenden<br />

– nicht aber Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren<br />

– an Zuwendungsempfänger i. S. d. § 49 EStDV weiterleiten.<br />

3 Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über<br />

die Spendenmittel erhalten. 4 Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere<br />

bei >Sachspenden) durch Buchung auf deren Konto. 5 Die<br />

Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung<br />

(Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen<br />

Vorschriften nachweisen. 6 Vor der Weiterleitung der Spenden an<br />

einen Zuwendungsempfänger i. S. d. § 49 Nr. 2 EStDV muss sie prüfen,<br />

ob dieser wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher<br />

Zwecke i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt oder vorläufig anerkannt<br />

worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke sichergestellt<br />

ist. 7 Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle<br />

ausgestellt werden.<br />

Nachweis der Zuwendungen<br />

(3) 1 Zuwendungen nach den §§ 10b und 34g EStG sind grundsätzlich<br />

durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck<br />

erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. 2 Die Zuwendungsbestätigung<br />

kann auch von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von<br />

Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden.<br />

Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung<br />

(4) 1 Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung<br />

ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Per-<br />

R 10b.1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!