Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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121 Drucksache 713/05<br />
lich/beruflich veranlasst ist. 2 Eine betriebliche/berufliche Veranlassung ist<br />
anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb/Beruf<br />
besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebs/Berufs<br />
gemacht werden. 3 Die Befriedigung privater Interessen<br />
muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der<br />
tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein. 4 Die Entscheidung,<br />
ob betriebs-/berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, ist nach<br />
Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalles zu treffen.<br />
Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile<br />
Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG können auch dann nicht abgezogen<br />
werden, wenn die Geldstrafen und ähnlichen Rechtsnachteile<br />
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verhängt, angeordnet<br />
oder festgesetzt werden, es sei denn, sie widersprechen wesentlichen<br />
Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public).<br />
Nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen<br />
– unbesetzt –<br />
Zuwendungen<br />
1Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören auch dann zu den Kosten der<br />
Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mit veranlasst<br />
werden. 2Der Stpfl. kann sie nur im Rahmen der >§§ 10b, 34g EStG<br />
abziehen.<br />
Wiederkehrende Leistungen<br />
– unbesetzt –<br />
Zu § 13 EStG<br />
Freibetrag für Land- und Forstwirte<br />
1Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft),<br />
steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. 2 § 13 Abs. 3<br />
EStG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.<br />
3Der Freibetrag wird auch einem Stpfl. ungeschmälert gewährt, der einen<br />
ı<br />
R 12.3<br />
R 12.4<br />
R 12.5<br />
R 12.6<br />
R 13.1