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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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121 Drucksache 713/05<br />

lich/beruflich veranlasst ist. 2 Eine betriebliche/berufliche Veranlassung ist<br />

anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb/Beruf<br />

besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebs/Berufs<br />

gemacht werden. 3 Die Befriedigung privater Interessen<br />

muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der<br />

tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein. 4 Die Entscheidung,<br />

ob betriebs-/berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, ist nach<br />

Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalles zu treffen.<br />

Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile<br />

Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG können auch dann nicht abgezogen<br />

werden, wenn die Geldstrafen und ähnlichen Rechtsnachteile<br />

außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verhängt, angeordnet<br />

oder festgesetzt werden, es sei denn, sie widersprechen wesentlichen<br />

Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public).<br />

Nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen<br />

– unbesetzt –<br />

Zuwendungen<br />

1Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören auch dann zu den Kosten der<br />

Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mit veranlasst<br />

werden. 2Der Stpfl. kann sie nur im Rahmen der >§§ 10b, 34g EStG<br />

abziehen.<br />

Wiederkehrende Leistungen<br />

– unbesetzt –<br />

Zu § 13 EStG<br />

Freibetrag für Land- und Forstwirte<br />

1Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft),<br />

steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. 2 § 13 Abs. 3<br />

EStG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.<br />

3Der Freibetrag wird auch einem Stpfl. ungeschmälert gewährt, der einen<br />

ı<br />

R 12.3<br />

R 12.4<br />

R 12.5<br />

R 12.6<br />

R 13.1

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