Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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27 Drucksache 713/05<br />
rung des Wirtschaftsgutes aufgenommene private Schuld zu einer betrieblichen<br />
Schuld. 3 Wird ein betrieblich genutztes, fremdfinanziertes<br />
Wirtschaftsgut veräußert, oder scheidet es aus der Vermögenssphäre des<br />
Stpfl. aus, wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene<br />
Schuld eine privat veranlasste Schuld, soweit der Veräußerungserlös<br />
oder eine andere für das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes erhaltene<br />
Leistung entnommen wird.<br />
Betriebsvermögen bei Schätzung des Gewinns oder bei Gewinnermittlung<br />
nach § 13a Abs. 3 bis 6 EStG<br />
(16) Wird der Gewinn geschätzt (>R 4.1 Abs. 2) oder nach § 13a<br />
Abs. 3 bis 6 EStG ermittelt, kommt gewillkürtes Betriebsvermögen nur in<br />
den Fällen des § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG, des Wechsels der Gewinnermittlungsart<br />
und der Nutzungsänderung in Betracht (>§ 4 Abs. 1 Satz 3<br />
und 4 EStG).<br />
Einlagen und Entnahmen<br />
Einlagen<br />
(1) Gegenstand von Einlagen können abnutzbare und nicht abnutzbare,<br />
materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter aller Art sein, unabhängig<br />
davon, ob sie dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind.<br />
Entnahmen<br />
(2) 1 Ein Wirtschaftsgut wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen<br />
oder beruflichen in den privaten oder einen anderen betriebs- oder<br />
berufsfremden Bereich übergeht. 2 Eine Entnahme liegt nicht vor in Fällen<br />
einer Strukturänderung eines Betriebs mit der Folge, dass die Einkünfte<br />
aus dem Betrieb einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (z. B. wenn<br />
ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wegen Überschreitens der<br />
Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu einem Gewerbebetrieb wird oder<br />
wenn eine freiberufliche Praxis durch Übergang i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG<br />
auf nicht qualifizierte Rechtsnachfolger zu einem Gewerbebetrieb wird).<br />
Entnahmehandlung<br />
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R 4.3