Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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101 Drucksache 713/05<br />
getreten. 2 Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage im Jahr der<br />
Bewilligung des Zuschusses. 3 Wird ein Zuschuss zurückgezahlt, ist der<br />
Rückforderungsbetrag im Jahr des Entstehens der Rückforderungsverpflichtung<br />
der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten<br />
Absetzungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen<br />
und so zu berücksichtigen, als wäre der Betrag zu Beginn des Jahres<br />
zurückgefordert. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß<br />
1. bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung<br />
und<br />
2. bei Ermittlung der Einkünfte durch Überschuss der Einnahmen über<br />
die Werbungskosten.<br />
Anzahlungen auf Anschaffungskosten<br />
(5) 1 >Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen, die nach<br />
dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrages (>R 7.2<br />
Abs. 5) und vor der Lieferung eines Wirtschaftsgutes auf die endgültigen<br />
Anschaffungskosten geleistet werden, soweit sie diese nicht übersteigen.<br />
2 Ohne Bedeutung ist, ob die Zahlungen verzinst werden oder zu einer<br />
Kaufpreisminderung führen. 3 Anzahlungen auf die Anschaffungskosten<br />
eines bebauten Grundstücks sind jeweils nach dem voraussichtlichen<br />
Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden<br />
und das Gebäude aufzuteilen. 4 Keine Anzahlungen sind >willkürlich geleistete<br />
Zahlungen. 5 Zahlungen können auch dann willkürlich sein, wenn<br />
sie vertraglich vereinbart sind. 6 Eine Zahlung gilt nicht als willkürlich,<br />
wenn das Wirtschaftsgut spätestens im folgenden Jahr geliefert wird. 7 Bei<br />
Erwerb eines Gebäudes ist die Willkürlichkeit von Zahlungen auch nicht<br />
anzunehmen, soweit im Jahr der Zahlung und im folgenden Kalenderjahr<br />
voraussichtlich eine Gegenleistung erbracht wird, die die Anforderung<br />
eines Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MaBV rechtfertigen würde. 8 Soweit die<br />
Zahlungen willkürlich sind, sind sie in dem Jahr als Anzahlung zu berücksichtigen,<br />
das dem Jahr vorausgeht, in dem die Anforderung eines entsprechenden<br />
Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MaBV voraussichtlich gerechtfertigt<br />
wäre. 9 Keine Anzahlungen sind auch Zahlungen auf ein Treuhandoder<br />
Notaranderkonto sowie Zahlungen, die im Interesse des Stpfl. einem<br />
Konto gutgeschrieben werden, über das der Zahlungsempfänger nicht frei<br />
verfügen kann. 10 Keine Anzahlungen sind deshalb Zahlungen, die der<br />
Stpfl. unter der Bedingung geleistet hat, dass das Konto des Zahlungsempfängers<br />
zugunsten des Stpfl. gesperrt ist. 11 Die Anerkennung einer<br />
Zahlung als Anzahlung wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Stpfl.<br />
bedingungslos gezahlt und der Zahlungsempfänger über den Zahlungsbetrag<br />
verfügt hat, indem er seine Kaufpreisforderung abgetreten oder<br />
das Konto verpfändet hat, z. B. um eine Bankbürgschaft zugunsten des<br />
Stpfl. zu erhalten. 12 Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Abtretung oder<br />
Verpfändung vor oder nach dem Zeitpunkt der Zahlung wirksam geworden<br />
ist.<br />
Teilherstellungskosten<br />
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