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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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101 Drucksache 713/05<br />

getreten. 2 Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage im Jahr der<br />

Bewilligung des Zuschusses. 3 Wird ein Zuschuss zurückgezahlt, ist der<br />

Rückforderungsbetrag im Jahr des Entstehens der Rückforderungsverpflichtung<br />

der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten<br />

Absetzungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen<br />

und so zu berücksichtigen, als wäre der Betrag zu Beginn des Jahres<br />

zurückgefordert. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß<br />

1. bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung<br />

und<br />

2. bei Ermittlung der Einkünfte durch Überschuss der Einnahmen über<br />

die Werbungskosten.<br />

Anzahlungen auf Anschaffungskosten<br />

(5) 1 >Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen, die nach<br />

dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrages (>R 7.2<br />

Abs. 5) und vor der Lieferung eines Wirtschaftsgutes auf die endgültigen<br />

Anschaffungskosten geleistet werden, soweit sie diese nicht übersteigen.<br />

2 Ohne Bedeutung ist, ob die Zahlungen verzinst werden oder zu einer<br />

Kaufpreisminderung führen. 3 Anzahlungen auf die Anschaffungskosten<br />

eines bebauten Grundstücks sind jeweils nach dem voraussichtlichen<br />

Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden<br />

und das Gebäude aufzuteilen. 4 Keine Anzahlungen sind >willkürlich geleistete<br />

Zahlungen. 5 Zahlungen können auch dann willkürlich sein, wenn<br />

sie vertraglich vereinbart sind. 6 Eine Zahlung gilt nicht als willkürlich,<br />

wenn das Wirtschaftsgut spätestens im folgenden Jahr geliefert wird. 7 Bei<br />

Erwerb eines Gebäudes ist die Willkürlichkeit von Zahlungen auch nicht<br />

anzunehmen, soweit im Jahr der Zahlung und im folgenden Kalenderjahr<br />

voraussichtlich eine Gegenleistung erbracht wird, die die Anforderung<br />

eines Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MaBV rechtfertigen würde. 8 Soweit die<br />

Zahlungen willkürlich sind, sind sie in dem Jahr als Anzahlung zu berücksichtigen,<br />

das dem Jahr vorausgeht, in dem die Anforderung eines entsprechenden<br />

Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MaBV voraussichtlich gerechtfertigt<br />

wäre. 9 Keine Anzahlungen sind auch Zahlungen auf ein Treuhandoder<br />

Notaranderkonto sowie Zahlungen, die im Interesse des Stpfl. einem<br />

Konto gutgeschrieben werden, über das der Zahlungsempfänger nicht frei<br />

verfügen kann. 10 Keine Anzahlungen sind deshalb Zahlungen, die der<br />

Stpfl. unter der Bedingung geleistet hat, dass das Konto des Zahlungsempfängers<br />

zugunsten des Stpfl. gesperrt ist. 11 Die Anerkennung einer<br />

Zahlung als Anzahlung wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Stpfl.<br />

bedingungslos gezahlt und der Zahlungsempfänger über den Zahlungsbetrag<br />

verfügt hat, indem er seine Kaufpreisforderung abgetreten oder<br />

das Konto verpfändet hat, z. B. um eine Bankbürgschaft zugunsten des<br />

Stpfl. zu erhalten. 12 Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Abtretung oder<br />

Verpfändung vor oder nach dem Zeitpunkt der Zahlung wirksam geworden<br />

ist.<br />

Teilherstellungskosten<br />

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