Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 178<br />
R 33.3<br />
2. Der Verlust oder die Beschädigung muss durch ein unabwendbares<br />
Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische<br />
Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muss<br />
eine >Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muss<br />
und die nicht auf Verschulden des Stpfl. oder seines Mieters oder<br />
auf einen Baumangel zurückzuführen ist (z. B. bei Schimmelpilzbildung).<br />
3. Dem Stpfl. müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden<br />
sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen<br />
nicht aus.<br />
4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen<br />
sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des<br />
Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.<br />
5. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden,<br />
d. h. die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt<br />
noch vorhandenen Restwert zu kürzen.<br />
6. Der Stpfl. muss glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verschuldet<br />
hat und dass realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte<br />
nicht bestehen.<br />
7. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Stpfl. zumutbare Schutzmaßnahmen<br />
unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit<br />
nicht wahrgenommen hat.<br />
8. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen,<br />
bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung<br />
innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden<br />
Ereignis begonnen worden sein.<br />
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit<br />
Voraussetzungen und Nachweis<br />
(1) 1Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen,<br />
bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit<br />
i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht. 2Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung<br />
(z. B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse<br />
oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private<br />
Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu<br />
führen.<br />
Eigene Pflegeaufwendungen<br />
(2) 1 Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit zählen sowohl<br />
Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die<br />
Inanspruchnahme von Pflegediensten als auch Aufwendungen zur Unterbringung<br />
in einem Heim. 2 Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit<br />
der private Haushalt aufgelöst, ist die >Haushaltsersparnis<br />
mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren<br />
Aufwendungen anzusetzen. 3 Liegen die Voraussetzungen nur