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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 178<br />

R 33.3<br />

2. Der Verlust oder die Beschädigung muss durch ein unabwendbares<br />

Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische<br />

Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muss<br />

eine >Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muss<br />

und die nicht auf Verschulden des Stpfl. oder seines Mieters oder<br />

auf einen Baumangel zurückzuführen ist (z. B. bei Schimmelpilzbildung).<br />

3. Dem Stpfl. müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden<br />

sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen<br />

nicht aus.<br />

4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen<br />

sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des<br />

Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.<br />

5. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden,<br />

d. h. die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt<br />

noch vorhandenen Restwert zu kürzen.<br />

6. Der Stpfl. muss glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verschuldet<br />

hat und dass realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte<br />

nicht bestehen.<br />

7. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Stpfl. zumutbare Schutzmaßnahmen<br />

unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit<br />

nicht wahrgenommen hat.<br />

8. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen,<br />

bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung<br />

innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden<br />

Ereignis begonnen worden sein.<br />

Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit<br />

Voraussetzungen und Nachweis<br />

(1) 1Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen,<br />

bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit<br />

i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht. 2Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung<br />

(z. B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse<br />

oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private<br />

Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu<br />

führen.<br />

Eigene Pflegeaufwendungen<br />

(2) 1 Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit zählen sowohl<br />

Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die<br />

Inanspruchnahme von Pflegediensten als auch Aufwendungen zur Unterbringung<br />

in einem Heim. 2 Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit<br />

der private Haushalt aufgelöst, ist die >Haushaltsersparnis<br />

mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren<br />

Aufwendungen anzusetzen. 3 Liegen die Voraussetzungen nur

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