Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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131 Drucksache 713/05<br />
(7) 1 Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr zu<br />
ermitteln, sind der Grundbetrag und die Zuschläge für Sondernutzungen<br />
nur anteilig anzusetzen. 2 Dies gilt entsprechend, wenn sich das bisherige<br />
Wirtschaftsjahr bei Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 8c Abs. 2<br />
Satz 2 oder 3 EStDV verlängert.<br />
Zu § 14 EStG<br />
Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen<br />
Veräußerungsgewinn<br />
(1) 1Entschädigungen, die bei der Veräußerung eines Betriebs oder<br />
Teilbetriebs im Veräußerungspreis enthalten sind, sind – vorbehaltlich<br />
des Absatzes 2 – bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns<br />
zugrunde zu legen. 2Die vertragliche Bezeichnung der einzelnen<br />
Teile des Veräußerungspreises ist nicht immer für ihre steuerliche Behandlung<br />
entscheidend. 3Eine Vergütung, die neben dem Kaufpreis für<br />
den Grund und Boden für einen optimalen Bodenzustand („Geil<br />
und Gare") gezahlt wird, ist z. B. Teil der Vergütung für den Grund und<br />
Boden. 4Auch Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach Durchschnittssätzen<br />
(§ 13a EStG) zu ermitteln sind, haben den bei der Veräußerung<br />
oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Teilbetriebs)<br />
sich ergebenden Veräußerungsgewinn i. S. d. § 14 EStG zu versteuern.<br />
5Bei dem fiktiven Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), der für die Berechnung<br />
des Veräußerungsgewinns (§ 14 Satz 1 EStG) eines nichtbuchführenden<br />
Landwirts vorzunehmen ist, ist davon auszugehen, dass<br />
von Bewertungswahlrechten, z. B. für Vieh, geringwertige Anlagegüter<br />
und Feldinventar, kein Gebrauch gemacht wurde.<br />
Feldinventar, stehende Ernte<br />
(2) 1 Besondere Anlagen auf oder im Grund und Boden, die zum beweglichen<br />
Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehören, sind<br />
grundsätzlich als eigene Wirtschaftsgüter zu behandeln. 2 Das gilt auch<br />
für das Feldinventar und die stehende Ernte. 3 Bei landwirtschaftlichen<br />
Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge kann jedoch von einer Aktivierung des<br />
Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgründen abgesehen<br />
werden. 4 Ist der Landwirt nach einem Verzicht auf die Bewertung zu einer<br />
Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte übergegangen, ist<br />
er hieran auf Grund der >Bewertungsstetigkeit auch für die Zukunft gebunden.<br />
5 Eine Entschädigung, die bei der Veräußerung oder Aufgabe<br />
eines Betriebs oder eines Teilbetriebs für diese Wirtschaftsgüter gezahlt<br />
wird, ist in voller Höhe in den Veräußerungserlös einzubeziehen. 6 Beim<br />
Übernehmer gehört sie zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben des<br />
laufenden Wirtschaftsjahres. 7 Der Pächter eines Betriebs mit jährlicher<br />
Fruchtfolge kann von der Vereinfachungsregelung, die Kosten der jährlichen<br />
eigenen Feldbestellung nicht zu aktivieren, nur dann Gebrauch<br />
machen, wenn er auch die vom Verpächter übernommenen Feldbestände<br />
nicht aktiviert. 8 Aktiviert er die Kosten des übernommenen Feldinventars,<br />
R 14.