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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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131 Drucksache 713/05<br />

(7) 1 Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr zu<br />

ermitteln, sind der Grundbetrag und die Zuschläge für Sondernutzungen<br />

nur anteilig anzusetzen. 2 Dies gilt entsprechend, wenn sich das bisherige<br />

Wirtschaftsjahr bei Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 8c Abs. 2<br />

Satz 2 oder 3 EStDV verlängert.<br />

Zu § 14 EStG<br />

Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen<br />

Veräußerungsgewinn<br />

(1) 1Entschädigungen, die bei der Veräußerung eines Betriebs oder<br />

Teilbetriebs im Veräußerungspreis enthalten sind, sind – vorbehaltlich<br />

des Absatzes 2 – bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns<br />

zugrunde zu legen. 2Die vertragliche Bezeichnung der einzelnen<br />

Teile des Veräußerungspreises ist nicht immer für ihre steuerliche Behandlung<br />

entscheidend. 3Eine Vergütung, die neben dem Kaufpreis für<br />

den Grund und Boden für einen optimalen Bodenzustand („Geil<br />

und Gare") gezahlt wird, ist z. B. Teil der Vergütung für den Grund und<br />

Boden. 4Auch Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach Durchschnittssätzen<br />

(§ 13a EStG) zu ermitteln sind, haben den bei der Veräußerung<br />

oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Teilbetriebs)<br />

sich ergebenden Veräußerungsgewinn i. S. d. § 14 EStG zu versteuern.<br />

5Bei dem fiktiven Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), der für die Berechnung<br />

des Veräußerungsgewinns (§ 14 Satz 1 EStG) eines nichtbuchführenden<br />

Landwirts vorzunehmen ist, ist davon auszugehen, dass<br />

von Bewertungswahlrechten, z. B. für Vieh, geringwertige Anlagegüter<br />

und Feldinventar, kein Gebrauch gemacht wurde.<br />

Feldinventar, stehende Ernte<br />

(2) 1 Besondere Anlagen auf oder im Grund und Boden, die zum beweglichen<br />

Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehören, sind<br />

grundsätzlich als eigene Wirtschaftsgüter zu behandeln. 2 Das gilt auch<br />

für das Feldinventar und die stehende Ernte. 3 Bei landwirtschaftlichen<br />

Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge kann jedoch von einer Aktivierung des<br />

Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgründen abgesehen<br />

werden. 4 Ist der Landwirt nach einem Verzicht auf die Bewertung zu einer<br />

Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte übergegangen, ist<br />

er hieran auf Grund der >Bewertungsstetigkeit auch für die Zukunft gebunden.<br />

5 Eine Entschädigung, die bei der Veräußerung oder Aufgabe<br />

eines Betriebs oder eines Teilbetriebs für diese Wirtschaftsgüter gezahlt<br />

wird, ist in voller Höhe in den Veräußerungserlös einzubeziehen. 6 Beim<br />

Übernehmer gehört sie zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben des<br />

laufenden Wirtschaftsjahres. 7 Der Pächter eines Betriebs mit jährlicher<br />

Fruchtfolge kann von der Vereinfachungsregelung, die Kosten der jährlichen<br />

eigenen Feldbestellung nicht zu aktivieren, nur dann Gebrauch<br />

machen, wenn er auch die vom Verpächter übernommenen Feldbestände<br />

nicht aktiviert. 8 Aktiviert er die Kosten des übernommenen Feldinventars,<br />

R 14.

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