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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 52<br />

kontenmäßig dargestellt werden. 6 Dies kann durch Führung besonderer<br />

Personenkonten oder durch eine geordnete Ablage der nicht ausgeglichenen<br />

Rechnungen (Offene-Posten-Buchhaltung) erfüllt werden. 7 Ist die<br />

Zahl der Kreditgeschäfte verhältnismäßig gering, gelten hinsichtlich ihrer<br />

Erfassung die folgenden Erleichterungen:<br />

a) Besteht kein laufender unbarer Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern,<br />

müssen für jeden Bilanzstichtag über die an diesem Stichtag<br />

bestehenden Forderungen und Schulden Personenübersichten aufgestellt<br />

werden.<br />

b) Einzelhändler und Handwerker können Krediteinkäufe und Kreditverkäufe<br />

kleineren Umfangs vereinfacht buchen. 2 Es genügt, wenn sie<br />

die Wareneinkäufe auf Kredit im Wareneingangsbuch in einer besonderen<br />

Spalte als Kreditgeschäfte kennzeichnen und den Tag der Begleichung<br />

der Rechnung vermerken. 3 Bei Kreditverkäufen reicht es<br />

aus, wenn sie einschließlich der Zahlung in einer Kladde festgehalten<br />

werden, die als Teil der Buchführung aufzubewahren ist. 4 Außerdem<br />

müssen in beiden Fällen für jeden Bilanzstichtag Personenübersichten<br />

aufgestellt werden.<br />

Mängel der Buchführung<br />

(2) 1 Enthält die Buchführung formelle Mängel, ist ihre Ordnungsmäßigkeit<br />

nicht zu beanstanden, wenn das sachliche Ergebnis der Buchführung<br />

dadurch nicht beeinflusst wird und die Mängel kein erheblicher<br />

Verstoß gegen die Anforderungen an die >zeitgerechte Erfassung der<br />

Geschäftsvorfälle, die besonderen Anforderungen bei Kreditgeschäften,<br />

die Aufbewahrungsfristen sowie die Besonderheiten bei der Buchführung<br />

auf Datenträgern sind. 2 Enthält die Buchführung materielle Mängel, z. B.<br />

wenn Geschäftsvorfälle nicht oder falsch gebucht sind, wird ihre Ordnungsmäßigkeit<br />

dadurch nicht berührt, wenn es sich dabei um unwesentliche<br />

Mängel handelt, z. B. wenn nur unbedeutende Vorgänge nicht oder<br />

falsch dargestellt sind. 3 Die Fehler sind dann zu berichtigen, oder das<br />

Buchführungsergebnis ist durch eine Zuschätzung richtig zu stellen. 4 Bei<br />

schwerwiegenden materiellen Mängeln gilt R 4.1 Abs. 2 Satz 3.

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