Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 52<br />
kontenmäßig dargestellt werden. 6 Dies kann durch Führung besonderer<br />
Personenkonten oder durch eine geordnete Ablage der nicht ausgeglichenen<br />
Rechnungen (Offene-Posten-Buchhaltung) erfüllt werden. 7 Ist die<br />
Zahl der Kreditgeschäfte verhältnismäßig gering, gelten hinsichtlich ihrer<br />
Erfassung die folgenden Erleichterungen:<br />
a) Besteht kein laufender unbarer Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern,<br />
müssen für jeden Bilanzstichtag über die an diesem Stichtag<br />
bestehenden Forderungen und Schulden Personenübersichten aufgestellt<br />
werden.<br />
b) Einzelhändler und Handwerker können Krediteinkäufe und Kreditverkäufe<br />
kleineren Umfangs vereinfacht buchen. 2 Es genügt, wenn sie<br />
die Wareneinkäufe auf Kredit im Wareneingangsbuch in einer besonderen<br />
Spalte als Kreditgeschäfte kennzeichnen und den Tag der Begleichung<br />
der Rechnung vermerken. 3 Bei Kreditverkäufen reicht es<br />
aus, wenn sie einschließlich der Zahlung in einer Kladde festgehalten<br />
werden, die als Teil der Buchführung aufzubewahren ist. 4 Außerdem<br />
müssen in beiden Fällen für jeden Bilanzstichtag Personenübersichten<br />
aufgestellt werden.<br />
Mängel der Buchführung<br />
(2) 1 Enthält die Buchführung formelle Mängel, ist ihre Ordnungsmäßigkeit<br />
nicht zu beanstanden, wenn das sachliche Ergebnis der Buchführung<br />
dadurch nicht beeinflusst wird und die Mängel kein erheblicher<br />
Verstoß gegen die Anforderungen an die >zeitgerechte Erfassung der<br />
Geschäftsvorfälle, die besonderen Anforderungen bei Kreditgeschäften,<br />
die Aufbewahrungsfristen sowie die Besonderheiten bei der Buchführung<br />
auf Datenträgern sind. 2 Enthält die Buchführung materielle Mängel, z. B.<br />
wenn Geschäftsvorfälle nicht oder falsch gebucht sind, wird ihre Ordnungsmäßigkeit<br />
dadurch nicht berührt, wenn es sich dabei um unwesentliche<br />
Mängel handelt, z. B. wenn nur unbedeutende Vorgänge nicht oder<br />
falsch dargestellt sind. 3 Die Fehler sind dann zu berichtigen, oder das<br />
Buchführungsergebnis ist durch eine Zuschätzung richtig zu stellen. 4 Bei<br />
schwerwiegenden materiellen Mängeln gilt R 4.1 Abs. 2 Satz 3.