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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 84<br />

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Unterschiedsbetrag in dem Wirtschaftsjahr nachzuholen, in dem das<br />

Dienstverhältnis unter Aufrechterhaltung der Pensionsanwartschaft endet<br />

oder in dem der Versorgungsfall eintritt.<br />

Auflösung der Pensionsrückstellung<br />

(21) 1 Auflösungen oder Teilauflösungen in der Steuerbilanz sind nur<br />

insoweit zulässig, als sich die Höhe der Pensionsverpflichtung gemindert<br />

hat (>auch § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB). 2 Ist die Rückstellung ganz oder<br />

teilweise aufgelöst worden, ohne dass sich die Pensionsverpflichtung<br />

entsprechend geändert hat, ist die Steuerbilanz insoweit unrichtig.<br />

3 Dieser Fehler ist im Wege der Bilanzberichtigung (>R 4.4) zu korrigieren.<br />

4 Dabei ist die Rückstellung in Höhe des Betrags anzusetzen, der nicht<br />

hätte aufgelöst werden dürfen, höchstens jedoch mit dem Teilwert der<br />

Pensionsverpflichtung.<br />

(22) 1 Nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des<br />

Versorgungsfalles ist die Pensionsrückstellung in jedem Wirtschaftsjahr in<br />

Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem versicherungsmathematischen<br />

Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />

und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

gewinnerhöhend aufzulösen; die laufenden Pensionsleistungen sind<br />

dabei als Betriebsausgaben abzusetzen. 2 Eine Pensionsrückstellung ist<br />

auch dann aufzulösen, wenn der Pensionsberechtigte nach dem Zeitpunkt<br />

des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles noch<br />

weiter gegen Entgelt tätig bleibt („technischer Rentner“), es sei denn,<br />

dass bereits die Bildung der Rückstellung auf die Zeit bis zu dem voraussichtlichen<br />

Ende der Beschäftigung des Arbeitnehmers verteilt worden ist<br />

(>Absatz 11). 3 Ist für ein Wirtschaftsjahr, das nach dem Zeitpunkt des<br />

vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles endet, die am<br />

Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesene Rückstellung<br />

niedriger als der versicherungsmathematische Barwert der künftigen<br />

Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres, darf die<br />

Rückstellung erst von dem Wirtschaftsjahr ab aufgelöst werden, in dem<br />

der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />

niedriger ist als der am Schluss des vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahres ausgewiesene Betrag der Rückstellung. 4 In dem Wirtschaftsjahr,<br />

in dem eine bereits laufende Pensionsleistung herabgesetzt<br />

wird oder eine Hinterbliebenenrente beginnt, darf eine bisher ausgewiesene<br />

Rückstellung, die höher ist als der Barwert, nur bis zur Höhe dieses<br />

Barwerts aufgelöst werden.<br />

Rückdeckungsversicherung<br />

(23) 1 Eine aufschiebend bedingte Abtretung des Rückdeckungsanspruchs<br />

an den pensionsberechtigten Arbeitnehmer für den Fall, dass der<br />

Pensionsanspruch durch bestimmte Ereignisse gefährdet wird, z. B. bei<br />

Insolvenz des Unternehmens, wird – soweit er nicht im Insolvenzfall nach<br />

§ 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz auf den Träger der Insolvenzsicherung

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