Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 84<br />
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Unterschiedsbetrag in dem Wirtschaftsjahr nachzuholen, in dem das<br />
Dienstverhältnis unter Aufrechterhaltung der Pensionsanwartschaft endet<br />
oder in dem der Versorgungsfall eintritt.<br />
Auflösung der Pensionsrückstellung<br />
(21) 1 Auflösungen oder Teilauflösungen in der Steuerbilanz sind nur<br />
insoweit zulässig, als sich die Höhe der Pensionsverpflichtung gemindert<br />
hat (>auch § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB). 2 Ist die Rückstellung ganz oder<br />
teilweise aufgelöst worden, ohne dass sich die Pensionsverpflichtung<br />
entsprechend geändert hat, ist die Steuerbilanz insoweit unrichtig.<br />
3 Dieser Fehler ist im Wege der Bilanzberichtigung (>R 4.4) zu korrigieren.<br />
4 Dabei ist die Rückstellung in Höhe des Betrags anzusetzen, der nicht<br />
hätte aufgelöst werden dürfen, höchstens jedoch mit dem Teilwert der<br />
Pensionsverpflichtung.<br />
(22) 1 Nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des<br />
Versorgungsfalles ist die Pensionsrückstellung in jedem Wirtschaftsjahr in<br />
Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem versicherungsmathematischen<br />
Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />
und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />
gewinnerhöhend aufzulösen; die laufenden Pensionsleistungen sind<br />
dabei als Betriebsausgaben abzusetzen. 2 Eine Pensionsrückstellung ist<br />
auch dann aufzulösen, wenn der Pensionsberechtigte nach dem Zeitpunkt<br />
des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles noch<br />
weiter gegen Entgelt tätig bleibt („technischer Rentner“), es sei denn,<br />
dass bereits die Bildung der Rückstellung auf die Zeit bis zu dem voraussichtlichen<br />
Ende der Beschäftigung des Arbeitnehmers verteilt worden ist<br />
(>Absatz 11). 3 Ist für ein Wirtschaftsjahr, das nach dem Zeitpunkt des<br />
vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles endet, die am<br />
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesene Rückstellung<br />
niedriger als der versicherungsmathematische Barwert der künftigen<br />
Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres, darf die<br />
Rückstellung erst von dem Wirtschaftsjahr ab aufgelöst werden, in dem<br />
der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />
niedriger ist als der am Schluss des vorangegangenen<br />
Wirtschaftsjahres ausgewiesene Betrag der Rückstellung. 4 In dem Wirtschaftsjahr,<br />
in dem eine bereits laufende Pensionsleistung herabgesetzt<br />
wird oder eine Hinterbliebenenrente beginnt, darf eine bisher ausgewiesene<br />
Rückstellung, die höher ist als der Barwert, nur bis zur Höhe dieses<br />
Barwerts aufgelöst werden.<br />
Rückdeckungsversicherung<br />
(23) 1 Eine aufschiebend bedingte Abtretung des Rückdeckungsanspruchs<br />
an den pensionsberechtigten Arbeitnehmer für den Fall, dass der<br />
Pensionsanspruch durch bestimmte Ereignisse gefährdet wird, z. B. bei<br />
Insolvenz des Unternehmens, wird – soweit er nicht im Insolvenzfall nach<br />
§ 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz auf den Träger der Insolvenzsicherung