01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 713/05 158<br />

ı<br />

ı<br />

ı<br />

ı<br />

(1) 1 Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen<br />

oder privaten Mitteln, die keine Mieterzuschüsse sind (z. B. Zuschuss<br />

einer Flughafengesellschaft für den Einbau von Lärmschutzfenstern),<br />

gehören grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.<br />

2 Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um<br />

Herstellungskosten, sind ab dem Jahr der Bewilligung die AfA, die erhöhten<br />

Absetzungen oder die Sonderabschreibungen nach den um den<br />

Zuschuss verminderten Herstellungskosten zu bemessen; >R 7.3 Abs. 4<br />

Satz 2 und R 7a Abs. 4. 3 Das gilt auch bei Zufluss des Zuschusses in<br />

mehreren Jahren. 4 Wird der Zuschuss zurückgezahlt, sind vom Jahr des<br />

Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung an die AfA oder die erhöhten<br />

Absetzungen oder die Sonderabschreibungen von der um den Rückzahlungsbetrag<br />

erhöhten Bemessungsgrundlage vorzunehmen. 5 Handelt es<br />

sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwendungen<br />

oder Schuldzinsen, sind diese nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten<br />

abziehbar. 6 Fällt die Zahlung des Zuschusses und der Abzug<br />

als Werbungskosten nicht in einen VZ, rechnet der Zuschuss im Jahr<br />

der Zahlung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. 7 Wählt<br />

der Stpfl. eine gleichmäßige Verteilung nach §§ 11a, 11b EStG oder<br />

§ 82b EStDV, mindern die gezahlten Zuschüsse im Jahr des Zuflusses<br />

die zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen. 8 Der verbleibende Betrag<br />

ist gleichmäßig auf den verbleibenden Abzugszeitraum zu verteilen.<br />

9 Soweit der Zuschuss die noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen<br />

übersteigt oder wird er erst nach Ablauf des Verteilungszeitraums<br />

gezahlt, rechnet der Zuschuss zu den Einnahmen aus Vermietung und<br />

Verpachtung. 10 Hat der Stpfl. die Zuschüsse zurückgezahlt, sind sie im<br />

Jahr der Rückzahlung als Werbungskosten abzuziehen.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 handelt es sich bei Zuschüssen, die<br />

keine Mieterzuschüsse sind, im Kalenderjahr des Zuflusses um Einnahmen<br />

aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie eine Gegenleistung für<br />

die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks darstellen (z. B. Zuschuss<br />

als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen<br />

bestimmten Personenkreis); § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist zu beachten.<br />

(3) 1 Vereinbaren die Parteien eines Mietverhältnisses eine Beteiligung<br />

des Mieters an den Kosten der Herstellung des Gebäudes oder der Mieträume<br />

oder lässt der Mieter die Mieträume auf seine Kosten wieder herrichten<br />

und einigt er sich mit dem Vermieter, dass die Kosten ganz oder<br />

teilweise verrechnet werden, entsteht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch,<br />

der in der Regel durch Anrechnung des vom Mieter aufgewandten<br />

Betrags (Mieterzuschuss) auf den Mietzins wie eine Mietvorauszahlung<br />

befriedigt wird. 2 Für Mieterzuschüsse ist § 11 Abs. 1<br />

Satz 3 EStG zu beachten. 3 Als vereinnahmte Miete ist dabei jeweils die<br />

tatsächlich gezahlte Miete zuzüglich des anteiligen Vorauszahlungsbetrags<br />

anzusetzen. 4 Satz 3 gilt nur für die vereinnahmte Nettomiete, nicht<br />

für vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge. 5 Die AfA nach § 7 EStG und die<br />

erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind von den gesamten<br />

Herstellungskosten (eigene Aufwendungen des Vermieters zuzüglich<br />

Mieterzuschüsse) zu berechnen. 6 Hat ein Mieter Kosten getragen,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!