Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 158<br />
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(1) 1 Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen<br />
oder privaten Mitteln, die keine Mieterzuschüsse sind (z. B. Zuschuss<br />
einer Flughafengesellschaft für den Einbau von Lärmschutzfenstern),<br />
gehören grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.<br />
2 Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um<br />
Herstellungskosten, sind ab dem Jahr der Bewilligung die AfA, die erhöhten<br />
Absetzungen oder die Sonderabschreibungen nach den um den<br />
Zuschuss verminderten Herstellungskosten zu bemessen; >R 7.3 Abs. 4<br />
Satz 2 und R 7a Abs. 4. 3 Das gilt auch bei Zufluss des Zuschusses in<br />
mehreren Jahren. 4 Wird der Zuschuss zurückgezahlt, sind vom Jahr des<br />
Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung an die AfA oder die erhöhten<br />
Absetzungen oder die Sonderabschreibungen von der um den Rückzahlungsbetrag<br />
erhöhten Bemessungsgrundlage vorzunehmen. 5 Handelt es<br />
sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwendungen<br />
oder Schuldzinsen, sind diese nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten<br />
abziehbar. 6 Fällt die Zahlung des Zuschusses und der Abzug<br />
als Werbungskosten nicht in einen VZ, rechnet der Zuschuss im Jahr<br />
der Zahlung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. 7 Wählt<br />
der Stpfl. eine gleichmäßige Verteilung nach §§ 11a, 11b EStG oder<br />
§ 82b EStDV, mindern die gezahlten Zuschüsse im Jahr des Zuflusses<br />
die zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen. 8 Der verbleibende Betrag<br />
ist gleichmäßig auf den verbleibenden Abzugszeitraum zu verteilen.<br />
9 Soweit der Zuschuss die noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen<br />
übersteigt oder wird er erst nach Ablauf des Verteilungszeitraums<br />
gezahlt, rechnet der Zuschuss zu den Einnahmen aus Vermietung und<br />
Verpachtung. 10 Hat der Stpfl. die Zuschüsse zurückgezahlt, sind sie im<br />
Jahr der Rückzahlung als Werbungskosten abzuziehen.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 handelt es sich bei Zuschüssen, die<br />
keine Mieterzuschüsse sind, im Kalenderjahr des Zuflusses um Einnahmen<br />
aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie eine Gegenleistung für<br />
die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks darstellen (z. B. Zuschuss<br />
als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen<br />
bestimmten Personenkreis); § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist zu beachten.<br />
(3) 1 Vereinbaren die Parteien eines Mietverhältnisses eine Beteiligung<br />
des Mieters an den Kosten der Herstellung des Gebäudes oder der Mieträume<br />
oder lässt der Mieter die Mieträume auf seine Kosten wieder herrichten<br />
und einigt er sich mit dem Vermieter, dass die Kosten ganz oder<br />
teilweise verrechnet werden, entsteht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch,<br />
der in der Regel durch Anrechnung des vom Mieter aufgewandten<br />
Betrags (Mieterzuschuss) auf den Mietzins wie eine Mietvorauszahlung<br />
befriedigt wird. 2 Für Mieterzuschüsse ist § 11 Abs. 1<br />
Satz 3 EStG zu beachten. 3 Als vereinnahmte Miete ist dabei jeweils die<br />
tatsächlich gezahlte Miete zuzüglich des anteiligen Vorauszahlungsbetrags<br />
anzusetzen. 4 Satz 3 gilt nur für die vereinnahmte Nettomiete, nicht<br />
für vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge. 5 Die AfA nach § 7 EStG und die<br />
erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind von den gesamten<br />
Herstellungskosten (eigene Aufwendungen des Vermieters zuzüglich<br />
Mieterzuschüsse) zu berechnen. 6 Hat ein Mieter Kosten getragen,