01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

85 Drucksache 713/05<br />

übergeht – erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 1 BGB).<br />

2 Die Rückdeckungsversicherung behält deshalb bis zum Eintritt der Bedingung<br />

ihren bisherigen Charakter bei. 3 Wird durch Eintritt der Bedingung<br />

die Abtretung an den Arbeitnehmer wirksam, wird die bisherige<br />

Rückdeckungsversicherung zu einer Direktversicherung.<br />

Zu § 6b EStG<br />

Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter<br />

Anlagegüter i. S. d. § 6b EStG<br />

Begriff der Veräußerung<br />

(1) 1Es ist ohne Bedeutung, ob der Unternehmer das Wirtschaftsgut<br />

freiwillig veräußert oder ob die Veräußerung unter Zwang erfolgt, z. B.<br />

infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs oder im Wege<br />

einer Zwangsversteigerung. 2Die Veräußerung setzt den Übergang eines<br />

Wirtschaftsgutes von einer Person auf eine andere voraus. 3Auch der<br />

Tausch von Wirtschaftsgütern ist eine Veräußerung. 4Die Überführung<br />

von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb des<br />

Stpfl. und die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen<br />

in das Privatvermögen sowie das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern<br />

infolge höherer Gewalt sind keine Veräußerungen.<br />

Buchwert<br />

(2) 1 Buchwert ist der Wert, der sich für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt<br />

seiner Veräußerung ergeben würde, wenn für diesen Zeitpunkt eine Bilanz<br />

aufzustellen wäre. 2 Das bedeutet, dass bei abnutzbaren Anlagegütern<br />

auch noch AfA nach § 7 EStG, erhöhte Absetzungen sowie etwaige<br />

Sonderabschreibungen für den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag bis<br />

zum Veräußerungszeitpunkt vorgenommen werden können. 3 Eine Wertaufholung<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 oder § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG ist<br />

vorzunehmen.<br />

Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und<br />

Rücklagenbildung nach § 6b EStG1) Abzug des begünstigten Gewinns<br />

(1) 1Voraussetzung für den Abzug des begünstigten Gewinns von den<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes nach § 6b<br />

Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 10 EStG ist, dass in der handelsrechtlichen<br />

1 ) Für Veräußerungen vor dem 1.1.1999 gelten die R 41a bis R 41c EStR 1998 (>§ 52<br />

Abs. 18 EStG). Für Veräußerungen nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2002 gelten die<br />

R 41a bis R 41c EStR 1999/EStR 2001.<br />

R 6b.1<br />

R 6b.2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!