Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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85 Drucksache 713/05<br />
übergeht – erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 1 BGB).<br />
2 Die Rückdeckungsversicherung behält deshalb bis zum Eintritt der Bedingung<br />
ihren bisherigen Charakter bei. 3 Wird durch Eintritt der Bedingung<br />
die Abtretung an den Arbeitnehmer wirksam, wird die bisherige<br />
Rückdeckungsversicherung zu einer Direktversicherung.<br />
Zu § 6b EStG<br />
Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter<br />
Anlagegüter i. S. d. § 6b EStG<br />
Begriff der Veräußerung<br />
(1) 1Es ist ohne Bedeutung, ob der Unternehmer das Wirtschaftsgut<br />
freiwillig veräußert oder ob die Veräußerung unter Zwang erfolgt, z. B.<br />
infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs oder im Wege<br />
einer Zwangsversteigerung. 2Die Veräußerung setzt den Übergang eines<br />
Wirtschaftsgutes von einer Person auf eine andere voraus. 3Auch der<br />
Tausch von Wirtschaftsgütern ist eine Veräußerung. 4Die Überführung<br />
von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb des<br />
Stpfl. und die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen<br />
in das Privatvermögen sowie das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern<br />
infolge höherer Gewalt sind keine Veräußerungen.<br />
Buchwert<br />
(2) 1 Buchwert ist der Wert, der sich für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt<br />
seiner Veräußerung ergeben würde, wenn für diesen Zeitpunkt eine Bilanz<br />
aufzustellen wäre. 2 Das bedeutet, dass bei abnutzbaren Anlagegütern<br />
auch noch AfA nach § 7 EStG, erhöhte Absetzungen sowie etwaige<br />
Sonderabschreibungen für den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag bis<br />
zum Veräußerungszeitpunkt vorgenommen werden können. 3 Eine Wertaufholung<br />
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 oder § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG ist<br />
vorzunehmen.<br />
Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und<br />
Rücklagenbildung nach § 6b EStG1) Abzug des begünstigten Gewinns<br />
(1) 1Voraussetzung für den Abzug des begünstigten Gewinns von den<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes nach § 6b<br />
Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 10 EStG ist, dass in der handelsrechtlichen<br />
1 ) Für Veräußerungen vor dem 1.1.1999 gelten die R 41a bis R 41c EStR 1998 (>§ 52<br />
Abs. 18 EStG). Für Veräußerungen nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2002 gelten die<br />
R 41a bis R 41c EStR 1999/EStR 2001.<br />
R 6b.1<br />
R 6b.2