Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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105 Drucksache 713/05<br />
brauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder<br />
verschleißfrei sind, und die nach Fertigstellung des Wirtschaftsgutes nicht<br />
von neuen Bauteilen unterschieden werden können. 5 Ein Wirtschaftsgut<br />
ist für den Erwerber neu, wenn es der Veräußerer im neuen Zustand zum<br />
Zweck der Veräußerung angeschafft oder hergestellt und bis zur Veräußerung<br />
nicht genutzt hat. 6 Hat das ungebrauchte Wirtschaftsgut beim<br />
Veräußerer zum Anlagevermögen gehört, ist es für den Erwerber nur<br />
dann neu, wenn der Veräußerer Abschreibungen wegen R 7.4 Abs. 1<br />
noch nicht in Anspruch nehmen konnte . 7 Die Erprobung durch den Hersteller<br />
zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsgutes ist unschädlich,<br />
wenn sie über das notwendige Maß nicht hinausgeht. 8 Bei<br />
Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist die Zulassung auf den Namen des Veräußerers<br />
oder die Überführung des Kraftfahrzeugs zu einem neuen<br />
Standort alleine unschädlich.<br />
Verbleibensvoraussetzung<br />
(7) 1 Ein Wirtschaftsgut verbleibt mindestens ein Jahr in einer inländischen<br />
Betriebsstätte des begünstigten Betriebs, wenn während dieses<br />
Zeitraums eine dauerhafte räumliche Beziehung zu einer solchen Betriebsstätte<br />
bestehen bleibt. 2 Die >Verbleibensvoraussetzung ist grundsätzlich<br />
nicht erfüllt, wenn der Stpfl. ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des<br />
einjährigen Verbleibenszeitraums veräußert, vermietet oder verpachtet<br />
oder in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte, in das<br />
Umlaufvermögen oder in das Privatvermögen überführt. 3 Wirtschaftsgüter,<br />
die der Stpfl. einem Dritten zur Nutzung überlässt, verbleiben jedoch<br />
in seiner Betriebsstätte, wenn die Nutzungsüberlassung nicht länger<br />
als drei Monate dauert (z. B. Mietwagen) oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />
oder eines Dienstverhältnisses erfolgt. 4 Die Veräußerung,<br />
die unentgeltliche Übertragung (§ 6 Abs. 3 EStG), der Erbübergang,<br />
der Vermögensübergang i. S. d. UmwStG, die Vermietung oder die Verpachtung<br />
des begünstigten Betriebs ist unschädlich, wenn der begünstigte<br />
Betrieb bis zum Ende des Verbleibenszeitraums in der Hand des<br />
neuen Eigentümers oder des Mieters oder Pächters als selbständiger<br />
Betrieb bestehen bleibt. 5 Wird bei einem Wirtschaftsgut, für das Sonderabschreibungen<br />
in Anspruch genommen worden sind, die Verbleibensvoraussetzung<br />
nicht erfüllt, sind die Sonderabschreibungen durch Änderung<br />
des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend<br />
zu versagen.<br />
Umfang der betrieblichen Nutzung<br />
(8) Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich<br />
genutzt, wenn es der Stpfl. zu nicht mehr als 10 % privat nutzt.<br />
Bemessungsgrundlage bei Inanspruchnahme degressiver AfA