01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

105 Drucksache 713/05<br />

brauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder<br />

verschleißfrei sind, und die nach Fertigstellung des Wirtschaftsgutes nicht<br />

von neuen Bauteilen unterschieden werden können. 5 Ein Wirtschaftsgut<br />

ist für den Erwerber neu, wenn es der Veräußerer im neuen Zustand zum<br />

Zweck der Veräußerung angeschafft oder hergestellt und bis zur Veräußerung<br />

nicht genutzt hat. 6 Hat das ungebrauchte Wirtschaftsgut beim<br />

Veräußerer zum Anlagevermögen gehört, ist es für den Erwerber nur<br />

dann neu, wenn der Veräußerer Abschreibungen wegen R 7.4 Abs. 1<br />

noch nicht in Anspruch nehmen konnte . 7 Die Erprobung durch den Hersteller<br />

zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsgutes ist unschädlich,<br />

wenn sie über das notwendige Maß nicht hinausgeht. 8 Bei<br />

Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist die Zulassung auf den Namen des Veräußerers<br />

oder die Überführung des Kraftfahrzeugs zu einem neuen<br />

Standort alleine unschädlich.<br />

Verbleibensvoraussetzung<br />

(7) 1 Ein Wirtschaftsgut verbleibt mindestens ein Jahr in einer inländischen<br />

Betriebsstätte des begünstigten Betriebs, wenn während dieses<br />

Zeitraums eine dauerhafte räumliche Beziehung zu einer solchen Betriebsstätte<br />

bestehen bleibt. 2 Die >Verbleibensvoraussetzung ist grundsätzlich<br />

nicht erfüllt, wenn der Stpfl. ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des<br />

einjährigen Verbleibenszeitraums veräußert, vermietet oder verpachtet<br />

oder in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte, in das<br />

Umlaufvermögen oder in das Privatvermögen überführt. 3 Wirtschaftsgüter,<br />

die der Stpfl. einem Dritten zur Nutzung überlässt, verbleiben jedoch<br />

in seiner Betriebsstätte, wenn die Nutzungsüberlassung nicht länger<br />

als drei Monate dauert (z. B. Mietwagen) oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />

oder eines Dienstverhältnisses erfolgt. 4 Die Veräußerung,<br />

die unentgeltliche Übertragung (§ 6 Abs. 3 EStG), der Erbübergang,<br />

der Vermögensübergang i. S. d. UmwStG, die Vermietung oder die Verpachtung<br />

des begünstigten Betriebs ist unschädlich, wenn der begünstigte<br />

Betrieb bis zum Ende des Verbleibenszeitraums in der Hand des<br />

neuen Eigentümers oder des Mieters oder Pächters als selbständiger<br />

Betrieb bestehen bleibt. 5 Wird bei einem Wirtschaftsgut, für das Sonderabschreibungen<br />

in Anspruch genommen worden sind, die Verbleibensvoraussetzung<br />

nicht erfüllt, sind die Sonderabschreibungen durch Änderung<br />

des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend<br />

zu versagen.<br />

Umfang der betrieblichen Nutzung<br />

(8) Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich<br />

genutzt, wenn es der Stpfl. zu nicht mehr als 10 % privat nutzt.<br />

Bemessungsgrundlage bei Inanspruchnahme degressiver AfA

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!