Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 122<br />
R 13.2<br />
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines VZ übernommen hat<br />
oder veräußert bzw. aufgibt.<br />
Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen<br />
Tierzucht und Tierhaltung<br />
Feststellung der Tierbestände<br />
(1) 1Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und<br />
nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des<br />
Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. 2Als erzeugt gelten<br />
Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder<br />
auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach<br />
verkauft oder verbraucht werden. 3Die übrigen Tiere sind mit dem<br />
Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger<br />
als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem<br />
Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand<br />
auszugehen. 5Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der<br />
Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der<br />
gewerblichen in Vieheinheiten (VE) umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel<br />
maßgebend ist:<br />
1. Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind:<br />
Alpakas:<br />
Damtiere:<br />
0,08 VE<br />
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE<br />
Damtiere 1 Jahr und älter<br />
Geflügel:<br />
Legehennen (einschließlich einer normalen<br />
0,08 VE<br />
Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE<br />
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE<br />
Zuchtputen, -enten, -gänse<br />
Kaninchen:<br />
0,04 VE<br />
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE<br />
Lamas:<br />
Pferde:<br />
0,10 VE<br />
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde 0,70 VE<br />
Pferde drei Jahre und älter<br />
Rindvieh:<br />
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr<br />
1,10 VE<br />
(einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,30 VE<br />
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70 VE<br />
Färsen (älter als 2 Jahre) 1,00 VE<br />
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,00 VE