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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 122<br />

R 13.2<br />

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines VZ übernommen hat<br />

oder veräußert bzw. aufgibt.<br />

Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen<br />

Tierzucht und Tierhaltung<br />

Feststellung der Tierbestände<br />

(1) 1Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und<br />

nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des<br />

Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. 2Als erzeugt gelten<br />

Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder<br />

auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach<br />

verkauft oder verbraucht werden. 3Die übrigen Tiere sind mit dem<br />

Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger<br />

als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem<br />

Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand<br />

auszugehen. 5Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der<br />

Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der<br />

gewerblichen in Vieheinheiten (VE) umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel<br />

maßgebend ist:<br />

1. Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind:<br />

Alpakas:<br />

Damtiere:<br />

0,08 VE<br />

Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE<br />

Damtiere 1 Jahr und älter<br />

Geflügel:<br />

Legehennen (einschließlich einer normalen<br />

0,08 VE<br />

Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE<br />

Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE<br />

Zuchtputen, -enten, -gänse<br />

Kaninchen:<br />

0,04 VE<br />

Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE<br />

Lamas:<br />

Pferde:<br />

0,10 VE<br />

Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde 0,70 VE<br />

Pferde drei Jahre und älter<br />

Rindvieh:<br />

Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr<br />

1,10 VE<br />

(einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,30 VE<br />

Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70 VE<br />

Färsen (älter als 2 Jahre) 1,00 VE<br />

Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,00 VE

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