Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 713/05 136<br />
R 15.2<br />
R 15.3<br />
R 15.4<br />
R 15.5<br />
7 Heimarbeiter ist nicht, wer fremde Hilfskräfte beschäftigt oder die Gefahr<br />
des Unternehmens, insbesondere auch wegen wertvoller Betriebsmittel,<br />
trägt. 8 Auch eine größere Anzahl von Auftraggebern und ein größeres<br />
Betriebsvermögen können die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender<br />
begründen. 9 Die Tatsache der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
durch den Auftraggeber ist für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt,<br />
ohne Bedeutung.<br />
Sozialversicherungspflicht<br />
(3) Arbeitnehmerähnliche Selbständige i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI<br />
sind steuerlich regelmäßig selbständig tätig.<br />
Nachhaltigkeit<br />
– unbesetzt –<br />
Gewinnerzielungsabsicht<br />
– unbesetzt –<br />
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr<br />
– unbesetzt –<br />
Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der<br />
Land- und Forstwirtschaft<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen<br />
Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie<br />
die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. 2Als Boden<br />
i. S. d. Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. 3Ob eine land- und<br />
forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der<br />
Verhältnisse zu entscheiden. 4Liegt eine teils gewerbliche und teils landund<br />
forstwirtschaftliche Betätigung vor, sind beide Betriebe selbst dann<br />
getrennt zu beurteilen, wenn eine zufällige, vorübergehende wirtschaftliche<br />
Verbindung zwischen ihnen besteht, die ohne Nachteil für diese Betriebe<br />
gelöst werden kann. 5Nur eine über dieses Maß hinausgehende<br />
wirtschaftliche Beziehung zwischen beiden Betrieben, d. h. eine planmäßig<br />
im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Verbindung, kann eine einheitliche<br />
Beurteilung verschiedenartiger Betätigungen rechtfertigen. 6Sie führt zur Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebs, wenn die Land- und Forstwirtschaft dem Unternehmen das<br />
Gepräge verleiht, und zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs,