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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 136<br />

R 15.2<br />

R 15.3<br />

R 15.4<br />

R 15.5<br />

7 Heimarbeiter ist nicht, wer fremde Hilfskräfte beschäftigt oder die Gefahr<br />

des Unternehmens, insbesondere auch wegen wertvoller Betriebsmittel,<br />

trägt. 8 Auch eine größere Anzahl von Auftraggebern und ein größeres<br />

Betriebsvermögen können die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender<br />

begründen. 9 Die Tatsache der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

durch den Auftraggeber ist für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt,<br />

ohne Bedeutung.<br />

Sozialversicherungspflicht<br />

(3) Arbeitnehmerähnliche Selbständige i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI<br />

sind steuerlich regelmäßig selbständig tätig.<br />

Nachhaltigkeit<br />

– unbesetzt –<br />

Gewinnerzielungsabsicht<br />

– unbesetzt –<br />

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr<br />

– unbesetzt –<br />

Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der<br />

Land- und Forstwirtschaft<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen<br />

Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie<br />

die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. 2Als Boden<br />

i. S. d. Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. 3Ob eine land- und<br />

forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der<br />

Verhältnisse zu entscheiden. 4Liegt eine teils gewerbliche und teils landund<br />

forstwirtschaftliche Betätigung vor, sind beide Betriebe selbst dann<br />

getrennt zu beurteilen, wenn eine zufällige, vorübergehende wirtschaftliche<br />

Verbindung zwischen ihnen besteht, die ohne Nachteil für diese Betriebe<br />

gelöst werden kann. 5Nur eine über dieses Maß hinausgehende<br />

wirtschaftliche Beziehung zwischen beiden Betrieben, d. h. eine planmäßig<br />

im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Verbindung, kann eine einheitliche<br />

Beurteilung verschiedenartiger Betätigungen rechtfertigen. 6Sie führt zur Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs, wenn die Land- und Forstwirtschaft dem Unternehmen das<br />

Gepräge verleiht, und zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs,

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