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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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47 Drucksache 713/05<br />

zum Deckungskapital anzurechnen. 7 Lässt sich in den Fällen, in denen<br />

ein Trägerunternehmen die nach dem Zuwendungsgesetz (ZuwG) vom<br />

26.3.1952 (BGBl. I S. 206) höchstzulässigen Jahreszuwendungen nicht<br />

ausgeschöpft und die Zuwendungen nicht nach den im ZuwG aufgeführten<br />

Kategorien gegliedert hat, nicht mehr feststellen, welcher Teil dieser<br />

Zuwendungen auf das Deckungskapital vorgenommen wurde, kann das<br />

Trägerunternehmen die Gliederung der früheren Zuwendungen nach<br />

eigener Entscheidung vornehmen.<br />

Zuwendungen zum Reservepolster<br />

(4) 1 Für die Ermittlung der Höhe der zulässigen Zuwendungen zum<br />

Reservepolster nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b EStG<br />

besteht ein Wahlrecht. 2 Das Trägerunternehmen kann entweder von den<br />

jährlichen Versorgungsleistungen ausgehen, welche die jeweils begünstigten<br />

Leistungsanwärter im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens<br />

im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, nach dem Leistungsplan<br />

der Kasse erhalten können (Grundsatzregelung). 3 Statt dessen<br />

kann auch vom Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr<br />

tatsächlich gewährten lebenslänglich laufenden Leistungen ausgegangen<br />

werden (Sonderregelung). 4 Das Trägerunternehmen hat in dem Wirtschaftsjahr,<br />

ab dem dieses Wahlrecht besteht bzw. in dem erstmals<br />

Leistungen über eine Unterstützungskasse zugesagt werden, zu entscheiden,<br />

ob die Ermittlung der Höhe der Zuwendungen zum Reservepolster<br />

nach der Grundsatzregelung oder der Sonderregelung erfolgen<br />

soll. 5 An die getroffene Wahl ist es grundsätzlich fünf Wirtschaftsjahre<br />

lang gebunden. 6 Die für das Wirtschaftsjahr zulässigen Zuwendungen<br />

zum Reservepolster ergeben sich, wenn auf den jeweils ermittelten Betrag<br />

die nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 EStG<br />

maßgebenden Vomhundertsätze angewandt werden; im Falle der Sonderregelung<br />

ist das Ergebnis mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen<br />

Leistungsanwärter zu vervielfältigen. 7 Wird die Zuwendungshöhe nach<br />

der Grundsatzregelung berechnet, sind die dem einzelnen Leistungsanwärter<br />

jeweils schriftlich zugesagten erreichbaren Leistungen nach den<br />

Verhältnissen am Ende des Wirtschaftsjahres der Kasse maßgebend.<br />

8 Änderungen, die erst nach dem Bilanzstichtag wirksam werden, sind nur<br />

zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststehen. 9 Die<br />

Leistungen sind jeweils bezogen auf die einzelnen zulässigen Zuwendungssätze<br />

getrennt zu erfassen, wobei im Falle des § 4d Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa EStG jeweils gesondert<br />

die Leistungen der Invaliditätsversorgung bzw. Hinterbliebenenversorgung<br />

und im Falle des Doppelbuchstabens bb die Leistungen der<br />

Altersversorgung zu berücksichtigen sind. 10 Wird die Zuwendungshöhe<br />

nach der Sonderregelung berechnet, ist vom Durchschnittsbetrag der von<br />

der Kasse in ihrem Wirtschaftsjahr tatsächlich gewährten lebenslänglich<br />

laufenden Leistungen auszugehen. 11 Zur Vereinfachung kann statt einer<br />

genaueren Berechnung als Durchschnittsbetrag der Betrag angenommen<br />

werden, der sich ergibt, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr der Kasse<br />

tatsächlich gezahlten lebenslänglich laufenden Leistungen durch die<br />

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