Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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47 Drucksache 713/05<br />
zum Deckungskapital anzurechnen. 7 Lässt sich in den Fällen, in denen<br />
ein Trägerunternehmen die nach dem Zuwendungsgesetz (ZuwG) vom<br />
26.3.1952 (BGBl. I S. 206) höchstzulässigen Jahreszuwendungen nicht<br />
ausgeschöpft und die Zuwendungen nicht nach den im ZuwG aufgeführten<br />
Kategorien gegliedert hat, nicht mehr feststellen, welcher Teil dieser<br />
Zuwendungen auf das Deckungskapital vorgenommen wurde, kann das<br />
Trägerunternehmen die Gliederung der früheren Zuwendungen nach<br />
eigener Entscheidung vornehmen.<br />
Zuwendungen zum Reservepolster<br />
(4) 1 Für die Ermittlung der Höhe der zulässigen Zuwendungen zum<br />
Reservepolster nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b EStG<br />
besteht ein Wahlrecht. 2 Das Trägerunternehmen kann entweder von den<br />
jährlichen Versorgungsleistungen ausgehen, welche die jeweils begünstigten<br />
Leistungsanwärter im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens<br />
im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, nach dem Leistungsplan<br />
der Kasse erhalten können (Grundsatzregelung). 3 Statt dessen<br />
kann auch vom Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr<br />
tatsächlich gewährten lebenslänglich laufenden Leistungen ausgegangen<br />
werden (Sonderregelung). 4 Das Trägerunternehmen hat in dem Wirtschaftsjahr,<br />
ab dem dieses Wahlrecht besteht bzw. in dem erstmals<br />
Leistungen über eine Unterstützungskasse zugesagt werden, zu entscheiden,<br />
ob die Ermittlung der Höhe der Zuwendungen zum Reservepolster<br />
nach der Grundsatzregelung oder der Sonderregelung erfolgen<br />
soll. 5 An die getroffene Wahl ist es grundsätzlich fünf Wirtschaftsjahre<br />
lang gebunden. 6 Die für das Wirtschaftsjahr zulässigen Zuwendungen<br />
zum Reservepolster ergeben sich, wenn auf den jeweils ermittelten Betrag<br />
die nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 EStG<br />
maßgebenden Vomhundertsätze angewandt werden; im Falle der Sonderregelung<br />
ist das Ergebnis mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen<br />
Leistungsanwärter zu vervielfältigen. 7 Wird die Zuwendungshöhe nach<br />
der Grundsatzregelung berechnet, sind die dem einzelnen Leistungsanwärter<br />
jeweils schriftlich zugesagten erreichbaren Leistungen nach den<br />
Verhältnissen am Ende des Wirtschaftsjahres der Kasse maßgebend.<br />
8 Änderungen, die erst nach dem Bilanzstichtag wirksam werden, sind nur<br />
zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststehen. 9 Die<br />
Leistungen sind jeweils bezogen auf die einzelnen zulässigen Zuwendungssätze<br />
getrennt zu erfassen, wobei im Falle des § 4d Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa EStG jeweils gesondert<br />
die Leistungen der Invaliditätsversorgung bzw. Hinterbliebenenversorgung<br />
und im Falle des Doppelbuchstabens bb die Leistungen der<br />
Altersversorgung zu berücksichtigen sind. 10 Wird die Zuwendungshöhe<br />
nach der Sonderregelung berechnet, ist vom Durchschnittsbetrag der von<br />
der Kasse in ihrem Wirtschaftsjahr tatsächlich gewährten lebenslänglich<br />
laufenden Leistungen auszugehen. 11 Zur Vereinfachung kann statt einer<br />
genaueren Berechnung als Durchschnittsbetrag der Betrag angenommen<br />
werden, der sich ergibt, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr der Kasse<br />
tatsächlich gezahlten lebenslänglich laufenden Leistungen durch die<br />
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