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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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153 Drucksache 713/05<br />

Freibetrag<br />

(9) Für die Berechnung des Freibetrags ist der nach § 3 Nr. 40 Satz 1<br />

Buchstabe c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG steuerfrei bleibende Teil des Veräußerungsgewinns<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

Zu § 18 EStG<br />

Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber<br />

anderen Einkunftsarten<br />

Ärzte<br />

(1) Die Vergütungen der Betriebsärzte, der Knappschaftsärzte, der<br />

nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, der<br />

Vertragsärzte und der Vertragstierärzte der Bundeswehr und anderer<br />

Vertragsärzte in ähnlichen Fällen gehören zu den Einkünften aus<br />

selbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob neben der vertraglichen<br />

Tätigkeit eine eigene Praxis ausgeübt wird, es sei denn, dass besondere<br />

Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselbständigen<br />

Tätigkeit sprechen.<br />

Erfinder<br />

(2) 1 Planmäßige Erfindertätigkeit ist in der Regel freie Berufstätigkeit<br />

i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit die Erfindertätigkeit nicht<br />

im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines<br />

Gewerbebetriebs ausgeübt wird. 2 Wird die Erfindertätigkeit im Rahmen<br />

eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, dann ist der Arbeitnehmer<br />

als freier Erfinder zu behandeln, soweit er die Erfindung außerhalb<br />

seines Arbeitsverhältnisses verwertet. 3 Eine Verwertung außerhalb<br />

des Arbeitsverhältnisses ist auch anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer<br />

eine frei gewordene Diensterfindung seinem Arbeitgeber zur<br />

Auswertung überlässt, sofern der Verzicht des Arbeitgebers nicht<br />

als Verstoß gegen § 42 AO anzusehen ist.<br />

Betriebsvermögen<br />

– unbesetzt –<br />

Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG<br />

Allgemeines<br />

ı<br />

ı<br />

R 18.1<br />

R 18.2<br />

R 18.3

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