01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

203 Drucksache 713/05<br />

triebsstätte begründen. 3 In den übrigen Fällen ergibt sich die beschränkte<br />

Steuerpflicht für Lizenzgebühren aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder<br />

Nr. 9 EStG. 4 Dem Steuerabzug unterliegen auch Lizenzgebühren, die<br />

den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen sind (§ 49 Abs. 1<br />

Nr. 3 EStG).<br />

Berechnung des Steuerabzugs nach § 50a EStG<br />

in besonderen Fällen<br />

– unbesetzt –<br />

Zu § 50c EStG<br />

Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen<br />

In Fällen, in denen gem. § 52 Abs. 59 EStG ab dem VZ 2001 noch<br />

§ 50c EStG i. d. F. des Gesetzes vom 24.3.1999 (Steuerentlastungsgesetz<br />

1999/2000/2002, BGBl. I S. 402) anzuwenden ist, gilt R 227d<br />

EStR 1999 weiter.<br />

Zu § 55 EStG<br />

Bodengewinnbesteuerung<br />

Zu den Wirtschaftsgütern und Nutzungsbefugnissen nach § 55 Abs. 1<br />

Satz 2 EStG gehören insbesondere Milchlieferrechte, Zuckerrübenlieferrechte,<br />

Weinanbaurechte, Bodenschätze und Eigenjagdrechte.<br />

ı<br />

|<br />

|<br />

R 50a.2<br />

R 50c.<br />

R 55.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!