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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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31 Drucksache 713/05<br />

(6) 1 Veräußert ein Stpfl., der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt,<br />

den Betrieb, ist der Stpfl. so zu behandeln, als wäre er im Augenblick<br />

der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (>Wechsel der Gewinnermittlungsart).<br />

2 Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs<br />

oder eines Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabe eines Betriebs<br />

sowie in den Fällen der Einbringung.<br />

Wechsel der Gewinnermittlungsart<br />

Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich<br />

(1) 1Neben den Fällen des Übergangs von der Gewinnermittlung nach<br />

§ 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist<br />

eine >Gewinnberichtigung auch erforderlich, wenn nach einer Einnahmenüberschussrechnung<br />

im folgenden Jahr der Gewinn nach den<br />

Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG geschätzt oder nach § 13a Abs. 3 bis 5<br />

EStG ermittelt wird. 2Wenn der Gewinn eines Stpfl., der bisher durch<br />

Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wurde, durch Schätzung nach<br />

den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, ist die Gewinnberichtigung<br />

grundsätzlich in dem Jahr der Schätzung vorzunehmen. 3Die Gewinnberichtigung kommt deshalb beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich<br />

nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den Vorjahren<br />

griffweise oder nach dem Soll- oder Ist-Umsatz anhand von Richtsätzen<br />

geschätzt worden ist. 4Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung<br />

durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf<br />

Antrag des Stpfl. der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen)<br />

gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende<br />

Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre<br />

verteilt werden. 5Wird der Betrieb vor Ablauf des Verteilungszeitraums<br />

veräußert oder aufgegeben, erhöhen die noch nicht berücksichtigten<br />

Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres. 6Zum Anlagevermögen<br />

gehörende nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind mit dem<br />

Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG anzusetzen.<br />

Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung<br />

(2) Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

(§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinnermittlung nach<br />

§ 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart<br />

bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem<br />

Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.<br />

Betriebseinnahmen und -ausgaben<br />

Betriebseinnahmen und -ausgaben bei gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern<br />

R 4.6<br />

R 4.7

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