Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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31 Drucksache 713/05<br />
(6) 1 Veräußert ein Stpfl., der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt,<br />
den Betrieb, ist der Stpfl. so zu behandeln, als wäre er im Augenblick<br />
der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />
nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (>Wechsel der Gewinnermittlungsart).<br />
2 Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs<br />
oder eines Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabe eines Betriebs<br />
sowie in den Fällen der Einbringung.<br />
Wechsel der Gewinnermittlungsart<br />
Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich<br />
(1) 1Neben den Fällen des Übergangs von der Gewinnermittlung nach<br />
§ 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist<br />
eine >Gewinnberichtigung auch erforderlich, wenn nach einer Einnahmenüberschussrechnung<br />
im folgenden Jahr der Gewinn nach den<br />
Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG geschätzt oder nach § 13a Abs. 3 bis 5<br />
EStG ermittelt wird. 2Wenn der Gewinn eines Stpfl., der bisher durch<br />
Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wurde, durch Schätzung nach<br />
den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, ist die Gewinnberichtigung<br />
grundsätzlich in dem Jahr der Schätzung vorzunehmen. 3Die Gewinnberichtigung kommt deshalb beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich<br />
nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den Vorjahren<br />
griffweise oder nach dem Soll- oder Ist-Umsatz anhand von Richtsätzen<br />
geschätzt worden ist. 4Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung<br />
durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf<br />
Antrag des Stpfl. der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen)<br />
gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende<br />
Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre<br />
verteilt werden. 5Wird der Betrieb vor Ablauf des Verteilungszeitraums<br />
veräußert oder aufgegeben, erhöhen die noch nicht berücksichtigten<br />
Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres. 6Zum Anlagevermögen<br />
gehörende nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind mit dem<br />
Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG anzusetzen.<br />
Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung<br />
(2) Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />
(§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinnermittlung nach<br />
§ 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart<br />
bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem<br />
Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.<br />
Betriebseinnahmen und -ausgaben<br />
Betriebseinnahmen und -ausgaben bei gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern<br />
R 4.6<br />
R 4.7