01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

149 Drucksache 713/05<br />

kennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem<br />

Zeitpunkt abgegeben wird (>Drei-Monats-Frist). 7 Dies gilt auch, wenn der<br />

vom Stpfl. gewählte und innerhalb der Drei-Monats-Frist dem Finanzamt<br />

mitgeteilte Aufgabezeitpunkt in einem zurückliegenden Kalenderjahr liegt,<br />

für das hinsichtlich der Besteuerung des Aufgabegewinns eine gegenüber<br />

dem Kalenderjahr des Zugangs der Betriebsaufgabeerklärung abweichende<br />

gesetzliche Regelung zur Anwendung kommt. 8 Nach Übergang<br />

eines im Ganzen verpachteten, noch nicht aufgegebenen Betriebs durch<br />

Erbfall kann der Erbe selbst innerhalb der Drei-Monats-Frist als Aufgabezeitpunkt<br />

frühestens den Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestimmen.<br />

9 Gibt ein Stpfl., der seinen Gewerbebetrieb im Ganzen verpachtet hat,<br />

keine eindeutige Aufgabeerklärung ab, führt er die Einkünfte aus der<br />

Verpachtung in seiner <strong>Einkommensteuer</strong>erklärung jedoch unter den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung auf, gilt dies grundsätzlich nicht<br />

als Aufgabeerklärung. 10 Das Finanzamt soll jedoch in einem solchen Fall<br />

durch Rückfrage bei dem Stpfl. klären, ob er den Betrieb als aufgegeben<br />

oder auch während der Verpachtung als fortbestehend ansehen will.<br />

11 Gibt der Stpfl. innerhalb der ihm gesetzten Frist keine eindeutige Aufgabeerklärung<br />

ab, ist von einer Fortführung des bisherigen Betriebs auszugehen<br />

mit der Folge, dass die Einkünfte als Gewinn aus Gewerbebetrieb<br />

zu erfassen sind. 12 Teilt der Stpfl. mit, dass er den Betrieb als aufgegeben<br />

ansieht, ist die Abgabe der <strong>Einkommensteuer</strong>erklärung, in der<br />

die Einkünfte aus der Verpachtung als Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung aufgeführt sind, als Aufgabeerklärung anzusehen. 13 Die<br />

Aufgabe des Betriebs ist für den vom Stpfl. gewählten Zeitpunkt anzuerkennen,<br />

wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem<br />

Zeitpunkt abgegeben wird; wird die Aufgabeerklärung erst nach Ablauf<br />

dieser Frist abgegeben, gilt der Betrieb erst im Zeitpunkt des Eingangs<br />

dieser Erklärung beim Finanzamt als aufgegeben. 14 Da die Steuererklärung<br />

durchweg nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt<br />

beim Finanzamt eingeht, von dem an die Einkünfte aus der Verpachtung<br />

als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden, gilt der<br />

Betrieb in der Regel im Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung beim<br />

Finanzamt als aufgegeben.<br />

Unentgeltliche Betriebsübertragung<br />

(6) – unbesetzt –<br />

Teilentgeltliche Betriebsübertragung<br />

(7) – unbesetzt –<br />

Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage<br />

(8) – unbesetzt –<br />

Abgrenzung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns vom laufenden<br />

Gewinn<br />

(9) – unbesetzt –

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!