Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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149 Drucksache 713/05<br />
kennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem<br />
Zeitpunkt abgegeben wird (>Drei-Monats-Frist). 7 Dies gilt auch, wenn der<br />
vom Stpfl. gewählte und innerhalb der Drei-Monats-Frist dem Finanzamt<br />
mitgeteilte Aufgabezeitpunkt in einem zurückliegenden Kalenderjahr liegt,<br />
für das hinsichtlich der Besteuerung des Aufgabegewinns eine gegenüber<br />
dem Kalenderjahr des Zugangs der Betriebsaufgabeerklärung abweichende<br />
gesetzliche Regelung zur Anwendung kommt. 8 Nach Übergang<br />
eines im Ganzen verpachteten, noch nicht aufgegebenen Betriebs durch<br />
Erbfall kann der Erbe selbst innerhalb der Drei-Monats-Frist als Aufgabezeitpunkt<br />
frühestens den Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestimmen.<br />
9 Gibt ein Stpfl., der seinen Gewerbebetrieb im Ganzen verpachtet hat,<br />
keine eindeutige Aufgabeerklärung ab, führt er die Einkünfte aus der<br />
Verpachtung in seiner <strong>Einkommensteuer</strong>erklärung jedoch unter den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung auf, gilt dies grundsätzlich nicht<br />
als Aufgabeerklärung. 10 Das Finanzamt soll jedoch in einem solchen Fall<br />
durch Rückfrage bei dem Stpfl. klären, ob er den Betrieb als aufgegeben<br />
oder auch während der Verpachtung als fortbestehend ansehen will.<br />
11 Gibt der Stpfl. innerhalb der ihm gesetzten Frist keine eindeutige Aufgabeerklärung<br />
ab, ist von einer Fortführung des bisherigen Betriebs auszugehen<br />
mit der Folge, dass die Einkünfte als Gewinn aus Gewerbebetrieb<br />
zu erfassen sind. 12 Teilt der Stpfl. mit, dass er den Betrieb als aufgegeben<br />
ansieht, ist die Abgabe der <strong>Einkommensteuer</strong>erklärung, in der<br />
die Einkünfte aus der Verpachtung als Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung aufgeführt sind, als Aufgabeerklärung anzusehen. 13 Die<br />
Aufgabe des Betriebs ist für den vom Stpfl. gewählten Zeitpunkt anzuerkennen,<br />
wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem<br />
Zeitpunkt abgegeben wird; wird die Aufgabeerklärung erst nach Ablauf<br />
dieser Frist abgegeben, gilt der Betrieb erst im Zeitpunkt des Eingangs<br />
dieser Erklärung beim Finanzamt als aufgegeben. 14 Da die Steuererklärung<br />
durchweg nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt<br />
beim Finanzamt eingeht, von dem an die Einkünfte aus der Verpachtung<br />
als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden, gilt der<br />
Betrieb in der Regel im Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung beim<br />
Finanzamt als aufgegeben.<br />
Unentgeltliche Betriebsübertragung<br />
(6) – unbesetzt –<br />
Teilentgeltliche Betriebsübertragung<br />
(7) – unbesetzt –<br />
Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage<br />
(8) – unbesetzt –<br />
Abgrenzung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns vom laufenden<br />
Gewinn<br />
(9) – unbesetzt –