Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 174<br />
R 32.13<br />
in Sonderfällen<br />
Einem Stpfl., der die vollen Freibeträge für Kinder erhält, weil der andere<br />
Elternteil verstorben ist (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG), werden Stpfl. in<br />
Fällen gleichgestellt, in denen<br />
1. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteiles<br />
nicht zu ermitteln ist oder<br />
2. der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.<br />
Übertragung der Freibeträge für Kinder<br />
Barunterhaltsverpflichtung<br />
(1) 1Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten<br />
sowie bei Eltern eines nichtehelichen Kindes ist der Elternteil, in dessen<br />
Obhut das Kind sich nicht befindet, grundsätzlich zur Leistung von Barunterhalt<br />
verpflichtet. 2Wenn die Höhe nicht durch gerichtliche Entscheidung,<br />
Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag<br />
festgelegt ist, können dafür die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien<br />
aufgestellten Unterhaltstabellen, z. B. „Düsseldorfer Tabelle", einen<br />
Anhalt geben.<br />
Der Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommen<br />
(2) 1 Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber<br />
dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt.<br />
2 Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung<br />
in der Regel durch die Pflege und Erziehung des<br />
Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB).<br />
Maßgebender Verpflichtungszeitraum<br />
(3) 1 Hat aus Gründen, die in der Person des Kindes liegen, oder wegen<br />
des Todes des Elternteiles die Unterhaltsverpflichtung nicht während<br />
des ganzen Kalenderjahres bestanden, ist für die Frage, inwieweit sie<br />
erfüllt worden ist, nur auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen. 2 Wird<br />
ein Elternteil erst im Laufe des Kalenderjahres zur Unterhaltszahlung<br />
verpflichtet, ist für die Prüfung, ob er seiner Barunterhaltsverpflichtung<br />
gegenüber dem Kind zu mindestens 75 % nachgekommen ist, nur der<br />
Zeitraum zu Grunde zu legen, für den der Elternteil zur Unterhaltsleistung<br />
verpflichtet wurde. 3 Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die unbeschränkte<br />
Steuerpflicht des Kindes oder der Eltern während des ganzen<br />
Kalenderjahres bestanden hat.<br />
Verfahren<br />
(4) 1 Wird die Übertragung der dem anderen Elternteil zustehenden<br />
Freibeträge für Kinder beantragt, weil dieser seiner Unterhaltsverpflichtung<br />
gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nicht im Wesentlichen<br />
nachgekommen ist, muss der Antragsteller die Voraussetzungen dafür