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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 174<br />

R 32.13<br />

in Sonderfällen<br />

Einem Stpfl., der die vollen Freibeträge für Kinder erhält, weil der andere<br />

Elternteil verstorben ist (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG), werden Stpfl. in<br />

Fällen gleichgestellt, in denen<br />

1. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteiles<br />

nicht zu ermitteln ist oder<br />

2. der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.<br />

Übertragung der Freibeträge für Kinder<br />

Barunterhaltsverpflichtung<br />

(1) 1Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten<br />

sowie bei Eltern eines nichtehelichen Kindes ist der Elternteil, in dessen<br />

Obhut das Kind sich nicht befindet, grundsätzlich zur Leistung von Barunterhalt<br />

verpflichtet. 2Wenn die Höhe nicht durch gerichtliche Entscheidung,<br />

Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag<br />

festgelegt ist, können dafür die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien<br />

aufgestellten Unterhaltstabellen, z. B. „Düsseldorfer Tabelle", einen<br />

Anhalt geben.<br />

Der Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommen<br />

(2) 1 Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber<br />

dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt.<br />

2 Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung<br />

in der Regel durch die Pflege und Erziehung des<br />

Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB).<br />

Maßgebender Verpflichtungszeitraum<br />

(3) 1 Hat aus Gründen, die in der Person des Kindes liegen, oder wegen<br />

des Todes des Elternteiles die Unterhaltsverpflichtung nicht während<br />

des ganzen Kalenderjahres bestanden, ist für die Frage, inwieweit sie<br />

erfüllt worden ist, nur auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen. 2 Wird<br />

ein Elternteil erst im Laufe des Kalenderjahres zur Unterhaltszahlung<br />

verpflichtet, ist für die Prüfung, ob er seiner Barunterhaltsverpflichtung<br />

gegenüber dem Kind zu mindestens 75 % nachgekommen ist, nur der<br />

Zeitraum zu Grunde zu legen, für den der Elternteil zur Unterhaltsleistung<br />

verpflichtet wurde. 3 Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die unbeschränkte<br />

Steuerpflicht des Kindes oder der Eltern während des ganzen<br />

Kalenderjahres bestanden hat.<br />

Verfahren<br />

(4) 1 Wird die Übertragung der dem anderen Elternteil zustehenden<br />

Freibeträge für Kinder beantragt, weil dieser seiner Unterhaltsverpflichtung<br />

gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nicht im Wesentlichen<br />

nachgekommen ist, muss der Antragsteller die Voraussetzungen dafür

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