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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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201 Drucksache 713/05<br />

(4) 1 Hat der Stpfl. im Falle des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG<br />

wegen Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland den Vermögenszuwachs<br />

der Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 6 AStG<br />

versteuert, ist dieser Vermögenszuwachs vom tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn<br />

abzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 5 AStG). 2 Ein sich dabei<br />

ergebender Verlust ist bei der Ermittlung der Summe der zu veranlagenden<br />

inländischen Einkünfte auszugleichen.<br />

Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften<br />

aus selbständiger Arbeit<br />

1Zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gehört z. B. die inländische<br />

Vortragstätigkeit durch eine im Ausland ansässige Person. 2Eine Verwertung einer selbständigen Tätigkeit im Inland liegt z. B. vor, wenn<br />

ein beschränkt steuerpflichtiger Erfinder sein Patent einem inländischen<br />

Betrieb überlässt oder wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Schriftsteller<br />

sein Urheberrecht an einem Werk auf ein inländisches Unternehmen<br />

überträgt.<br />

Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland<br />

bei beschränkter Steuerpflicht<br />

(1) 1Nach § 49 Abs. 2 EStG sind bei der Feststellung, ob inländische<br />

Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht vorliegen, die im Ausland<br />

gegebenen Besteuerungsmerkmale insoweit außer Betracht zu<br />

lassen, als bei ihrer Berücksichtigung steuerpflichtige inländische Einkünfte<br />

nicht angenommen werden könnten (isolierende Betrachtungsweise).<br />

2Danach unterliegen z. B. Einkünfte, die unter den Voraussetzungen<br />

des § 17 EStG aus der Veräußerung des Anteiles an einer Kapitalgesellschaft<br />

mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, auch dann<br />

der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG),<br />

wenn der Anteil in einem ausländischen Betriebsvermögen gehalten wird.<br />

(2) Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf<br />

Nutzung von gewerblichem Know-how, die weder Betriebseinnahmen<br />

eines inländischen Betriebs sind noch zu den Einkünften i. S. d. § 49<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 8 EStG gehören, sind als sonstige Einkünfte i. S. d. § 49<br />

Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt steuerpflichtig.<br />

(3) 1Wird für verschiedenartige Leistungen eine einheitliche Vergütung<br />

gewährt, z. B. für Leistungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 oder 9 EStG, ist die<br />

Vergütung nach dem Verhältnis der einzelnen Leistungen aufzuteilen. 2Ist eine Trennung nicht ohne besondere Schwierigkeit möglich, kann die<br />

Gesamtvergütung zur Vereinfachung den sonstigen Einkünften i. S. d.<br />

§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zugeordnet werden.<br />

Zu § 50 EStG<br />

ı<br />

R 49.2<br />

R 49.3

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