Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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201 Drucksache 713/05<br />
(4) 1 Hat der Stpfl. im Falle des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG<br />
wegen Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland den Vermögenszuwachs<br />
der Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 6 AStG<br />
versteuert, ist dieser Vermögenszuwachs vom tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn<br />
abzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 5 AStG). 2 Ein sich dabei<br />
ergebender Verlust ist bei der Ermittlung der Summe der zu veranlagenden<br />
inländischen Einkünfte auszugleichen.<br />
Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften<br />
aus selbständiger Arbeit<br />
1Zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gehört z. B. die inländische<br />
Vortragstätigkeit durch eine im Ausland ansässige Person. 2Eine Verwertung einer selbständigen Tätigkeit im Inland liegt z. B. vor, wenn<br />
ein beschränkt steuerpflichtiger Erfinder sein Patent einem inländischen<br />
Betrieb überlässt oder wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Schriftsteller<br />
sein Urheberrecht an einem Werk auf ein inländisches Unternehmen<br />
überträgt.<br />
Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland<br />
bei beschränkter Steuerpflicht<br />
(1) 1Nach § 49 Abs. 2 EStG sind bei der Feststellung, ob inländische<br />
Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht vorliegen, die im Ausland<br />
gegebenen Besteuerungsmerkmale insoweit außer Betracht zu<br />
lassen, als bei ihrer Berücksichtigung steuerpflichtige inländische Einkünfte<br />
nicht angenommen werden könnten (isolierende Betrachtungsweise).<br />
2Danach unterliegen z. B. Einkünfte, die unter den Voraussetzungen<br />
des § 17 EStG aus der Veräußerung des Anteiles an einer Kapitalgesellschaft<br />
mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, auch dann<br />
der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG),<br />
wenn der Anteil in einem ausländischen Betriebsvermögen gehalten wird.<br />
(2) Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf<br />
Nutzung von gewerblichem Know-how, die weder Betriebseinnahmen<br />
eines inländischen Betriebs sind noch zu den Einkünften i. S. d. § 49<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 EStG gehören, sind als sonstige Einkünfte i. S. d. § 49<br />
Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt steuerpflichtig.<br />
(3) 1Wird für verschiedenartige Leistungen eine einheitliche Vergütung<br />
gewährt, z. B. für Leistungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 oder 9 EStG, ist die<br />
Vergütung nach dem Verhältnis der einzelnen Leistungen aufzuteilen. 2Ist eine Trennung nicht ohne besondere Schwierigkeit möglich, kann die<br />
Gesamtvergütung zur Vereinfachung den sonstigen Einkünften i. S. d.<br />
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zugeordnet werden.<br />
Zu § 50 EStG<br />
ı<br />
R 49.2<br />
R 49.3