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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 92<br />

(1) AfA ist vorzunehmen für<br />

1. bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 bis 7 sowie<br />

Abs. 2 EStG),<br />

2. immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und 7 EStG),<br />

3. >unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile<br />

sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und 7 EStG), und<br />

4. Gebäude und Gebäudeteile (§ 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4, 5 und<br />

5a EStG),<br />

die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden und einer >wirtschaftlichen<br />

oder technischen Abnutzung unterliegen.<br />

>Bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

(2) 1 Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen (§ 90 BGB),<br />

Tiere (§ 90a BGB) und Scheinbestandteile (§ 95 BGB) sein. 2 Schiffe und<br />

Flugzeuge sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie im<br />

Schiffsregister bzw. in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.<br />

(3) 1 >Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, weil sie<br />

nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit<br />

dem Gebäude stehen. 2 Sie gehören auch dann zu den beweglichen<br />

Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks<br />

sind.<br />

(4) 1 >Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden.<br />

2 Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch<br />

1. die vom Stpfl. für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten<br />

Anlagen,<br />

2. die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse<br />

des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer<br />

nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist.<br />

>Gebäude und >Gebäudeteile<br />

(5) 1 Für den Begriff des Gebäudes sind die Abgrenzungsmerkmale des<br />

Bewertungsrechts maßgebend. 2 Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem<br />

oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch<br />

räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den<br />

Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden,<br />

von einiger Beständigkeit und standfest ist.<br />

(6) Zu den selbständigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 7<br />

Abs. 5a EStG gehören insbesondere Mietereinbauten und -umbauten, die<br />

keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, Ladeneinbauten<br />

und ähnliche Einbauten (>R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) sowie sonstige<br />

selbständige Gebäudeteile i. S. d. >R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5.

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