Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 92<br />
(1) AfA ist vorzunehmen für<br />
1. bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 bis 7 sowie<br />
Abs. 2 EStG),<br />
2. immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und 7 EStG),<br />
3. >unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile<br />
sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und 7 EStG), und<br />
4. Gebäude und Gebäudeteile (§ 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4, 5 und<br />
5a EStG),<br />
die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden und einer >wirtschaftlichen<br />
oder technischen Abnutzung unterliegen.<br />
>Bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
(2) 1 Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen (§ 90 BGB),<br />
Tiere (§ 90a BGB) und Scheinbestandteile (§ 95 BGB) sein. 2 Schiffe und<br />
Flugzeuge sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie im<br />
Schiffsregister bzw. in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.<br />
(3) 1 >Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, weil sie<br />
nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit<br />
dem Gebäude stehen. 2 Sie gehören auch dann zu den beweglichen<br />
Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks<br />
sind.<br />
(4) 1 >Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden.<br />
2 Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch<br />
1. die vom Stpfl. für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten<br />
Anlagen,<br />
2. die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse<br />
des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer<br />
nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist.<br />
>Gebäude und >Gebäudeteile<br />
(5) 1 Für den Begriff des Gebäudes sind die Abgrenzungsmerkmale des<br />
Bewertungsrechts maßgebend. 2 Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem<br />
oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch<br />
räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den<br />
Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden,<br />
von einiger Beständigkeit und standfest ist.<br />
(6) Zu den selbständigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 7<br />
Abs. 5a EStG gehören insbesondere Mietereinbauten und -umbauten, die<br />
keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, Ladeneinbauten<br />
und ähnliche Einbauten (>R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) sowie sonstige<br />
selbständige Gebäudeteile i. S. d. >R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5.