Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 130<br />
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ten Grenzen zu verstehen, wenn sie nicht für andere Betriebe der Landund<br />
Forstwirtschaft erbracht werden. 7 Bei der Nutzungsüberlassung von<br />
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sind die vereinnahmten Mietund<br />
Pachtzinsen nicht als Gewinnkorrektur nach § 13a Abs. 6 EStG zu<br />
erfassen, sondern nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG, da es sich insofern<br />
nicht um Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten handelt, und<br />
zwar auch, soweit die Nutzungsüberlassung gegenüber anderen Betrieben<br />
der Land- und Forstwirtschaft erbracht wird. 8 Bei der Gewinnermittlung<br />
nach § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG ist von den Einnahmen einschließlich<br />
der Umsatzsteuer auszugehen.<br />
Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />
(4) 1 Als vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen sind sämtliche Gegenleistungen<br />
für entgeltliche Nutzungsüberlassungen anzusehen. 2 Der<br />
Begriff umfasst die Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern<br />
des Betriebsvermögens wie z. B. Grund und Boden, Gebäude, Mietwohnungen,<br />
bewegliche oder immaterielle Wirtschaftsgüter. 3 Auf die Bezeichnung<br />
des Vertrages über eine Nutzungsüberlassung kommt es nicht<br />
an. 4 Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Zusammenhang<br />
mit Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten überlassen und<br />
ist die Dienstleistung hierbei nur von untergeordneter Bedeutung, sind die<br />
Gewinne daraus als Miet- oder Pachteinnahmen nach § 13a Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 4 EStG und nicht als Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Nr. 3<br />
EStG zu behandeln (>Absatz 3 Satz 7). 5 Prämien, die für die Stilllegung<br />
landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme<br />
gezahlt werden, sind nicht als Miet- und Pachtzinsen anzusehen<br />
und deshalb durch den Ansatz des Grundbetrages nach § 13a Abs. 4<br />
EStG abgegolten.<br />
Vereinnahmte Kapitalerträge (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG)<br />
(5) Bei Kapitalerträgen kommt ein Abzug von Betriebsausgaben<br />
vorbehaltlich des § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht in Betracht.<br />
Verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen und dauernde Lasten (§ 13a<br />
Abs. 3 Satz 2 EStG)<br />
(6) 1 Schuldzinsen und dauernde Lasten sind abzugsfähig, soweit sie<br />
Betriebsausgaben sind; § 4 Abs. 4a EStG ist nicht zu beachten. 2 Dies gilt<br />
auch für auf Sondernutzungen entfallende Beträge. 3 Schuldzinsen, die im<br />
Zusammenhang mit einer Wohnung i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG stehen,<br />
sind – solange die Nutzungswertbesteuerung fortbesteht – abzusetzen,<br />
obwohl der Nutzungswert der Wohnung mit dem Ansatz des Grundbetrags<br />
abgegolten ist. 4 Der Abzug von Pachtzinsen, Schuldzinsen und<br />
dauernden Lasten darf insgesamt nicht zu einem Verlust führen. 5 Diese<br />
Begrenzung des Abzugs bezieht sich auf den gesamten nach den Vorschriften<br />
des § 13a EStG zu ermittelnden Gewinn.<br />
Rumpfwirtschaftsjahr/Verlängertes Wirtschaftsjahr