01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 713/05 130<br />

ı<br />

ten Grenzen zu verstehen, wenn sie nicht für andere Betriebe der Landund<br />

Forstwirtschaft erbracht werden. 7 Bei der Nutzungsüberlassung von<br />

Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sind die vereinnahmten Mietund<br />

Pachtzinsen nicht als Gewinnkorrektur nach § 13a Abs. 6 EStG zu<br />

erfassen, sondern nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG, da es sich insofern<br />

nicht um Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten handelt, und<br />

zwar auch, soweit die Nutzungsüberlassung gegenüber anderen Betrieben<br />

der Land- und Forstwirtschaft erbracht wird. 8 Bei der Gewinnermittlung<br />

nach § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG ist von den Einnahmen einschließlich<br />

der Umsatzsteuer auszugehen.<br />

Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />

(4) 1 Als vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen sind sämtliche Gegenleistungen<br />

für entgeltliche Nutzungsüberlassungen anzusehen. 2 Der<br />

Begriff umfasst die Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern<br />

des Betriebsvermögens wie z. B. Grund und Boden, Gebäude, Mietwohnungen,<br />

bewegliche oder immaterielle Wirtschaftsgüter. 3 Auf die Bezeichnung<br />

des Vertrages über eine Nutzungsüberlassung kommt es nicht<br />

an. 4 Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Zusammenhang<br />

mit Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten überlassen und<br />

ist die Dienstleistung hierbei nur von untergeordneter Bedeutung, sind die<br />

Gewinne daraus als Miet- oder Pachteinnahmen nach § 13a Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 4 EStG und nicht als Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Nr. 3<br />

EStG zu behandeln (>Absatz 3 Satz 7). 5 Prämien, die für die Stilllegung<br />

landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme<br />

gezahlt werden, sind nicht als Miet- und Pachtzinsen anzusehen<br />

und deshalb durch den Ansatz des Grundbetrages nach § 13a Abs. 4<br />

EStG abgegolten.<br />

Vereinnahmte Kapitalerträge (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG)<br />

(5) Bei Kapitalerträgen kommt ein Abzug von Betriebsausgaben<br />

vorbehaltlich des § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht in Betracht.<br />

Verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen und dauernde Lasten (§ 13a<br />

Abs. 3 Satz 2 EStG)<br />

(6) 1 Schuldzinsen und dauernde Lasten sind abzugsfähig, soweit sie<br />

Betriebsausgaben sind; § 4 Abs. 4a EStG ist nicht zu beachten. 2 Dies gilt<br />

auch für auf Sondernutzungen entfallende Beträge. 3 Schuldzinsen, die im<br />

Zusammenhang mit einer Wohnung i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG stehen,<br />

sind – solange die Nutzungswertbesteuerung fortbesteht – abzusetzen,<br />

obwohl der Nutzungswert der Wohnung mit dem Ansatz des Grundbetrags<br />

abgegolten ist. 4 Der Abzug von Pachtzinsen, Schuldzinsen und<br />

dauernden Lasten darf insgesamt nicht zu einem Verlust führen. 5 Diese<br />

Begrenzung des Abzugs bezieht sich auf den gesamten nach den Vorschriften<br />

des § 13a EStG zu ermittelnden Gewinn.<br />

Rumpfwirtschaftsjahr/Verlängertes Wirtschaftsjahr

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!