Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 56<br />
R 5.5<br />
Zugang und jeden Abgang laufend in das Bestandsverzeichnis einträgt<br />
und die am Bilanzstichtag vorhandenen Gegenstände des beweglichen<br />
Anlagevermögens auf Grund des fortlaufend geführten Bestandsverzeichnisses<br />
ermittelt werden können; in diesem Fall müssen aus dem<br />
Bestandsverzeichnis außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben noch<br />
ersichtlich sein:<br />
1. der Tag der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes,<br />
2. die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn die<br />
Anschaffung oder Herstellung vor dem 21.6.1948 1) oder im Beitrittsgebiet<br />
2) vor dem 1.7.1990 erfolgt ist, die in Euro umgerechneten<br />
Werte der DM-Eröffnungsbilanz,<br />
3. der Tag des Abgangs.<br />
2 Wird das Bestandsverzeichnis in der Form einer Anlagekartei geführt, ist<br />
der Bilanzansatz aus der Summe der einzelnen Bilanzwerte (>Absatz 1<br />
Satz 4 Nr. 2) der Anlagekartei nachzuweisen. 3 Ist das Bestandsverzeichnis<br />
nach den einzelnen Zugangsjahren und Abschreibungssätzen gruppenweise<br />
geordnet, kann auf die Angabe des Bilanzwerts am Bilanzstichtag<br />
für den einzelnen Gegenstand (>Absatz 1 Satz 4 Nr. 2) verzichtet<br />
werden, wenn für jede Gruppe in besonderen Zusammenstellungen die<br />
Entwicklung der Bilanzwerte unter Angabe der Werte der Abgänge und<br />
des Betrags der AfA summenmäßig festgehalten wird. 4 Die in Absatz 1<br />
Satz 4 Nr. 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben<br />
müssen auch in diesem Fall für den einzelnen Gegenstand aus dem<br />
Bestandsverzeichnis ersichtlich sein. 5 Die Sachkonten der Geschäftsbuchhaltung<br />
können als Bestandsverzeichnis gelten, wenn sie die in<br />
Absatz 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten<br />
und wenn durch diese Angaben die Übersichtlichkeit der Konten<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
Erleichterungen<br />
(6) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Absätzen 1 bis 5<br />
für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen.<br />
Immaterielle Wirtschaftsgüter<br />
Allgemeines<br />
(1) 1Als >immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in<br />
Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. 2Trivialpro gramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter.<br />
3Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht<br />
mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.<br />
1 ) Für Berlin-West: 1.4.1949; für das Saargebiet 6.7.1959.<br />
2 ) Das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet >Einigungsvertragsgesetz vom<br />
23.9.1990 (BGBl. II S. 885, 890).