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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 56<br />

R 5.5<br />

Zugang und jeden Abgang laufend in das Bestandsverzeichnis einträgt<br />

und die am Bilanzstichtag vorhandenen Gegenstände des beweglichen<br />

Anlagevermögens auf Grund des fortlaufend geführten Bestandsverzeichnisses<br />

ermittelt werden können; in diesem Fall müssen aus dem<br />

Bestandsverzeichnis außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben noch<br />

ersichtlich sein:<br />

1. der Tag der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes,<br />

2. die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn die<br />

Anschaffung oder Herstellung vor dem 21.6.1948 1) oder im Beitrittsgebiet<br />

2) vor dem 1.7.1990 erfolgt ist, die in Euro umgerechneten<br />

Werte der DM-Eröffnungsbilanz,<br />

3. der Tag des Abgangs.<br />

2 Wird das Bestandsverzeichnis in der Form einer Anlagekartei geführt, ist<br />

der Bilanzansatz aus der Summe der einzelnen Bilanzwerte (>Absatz 1<br />

Satz 4 Nr. 2) der Anlagekartei nachzuweisen. 3 Ist das Bestandsverzeichnis<br />

nach den einzelnen Zugangsjahren und Abschreibungssätzen gruppenweise<br />

geordnet, kann auf die Angabe des Bilanzwerts am Bilanzstichtag<br />

für den einzelnen Gegenstand (>Absatz 1 Satz 4 Nr. 2) verzichtet<br />

werden, wenn für jede Gruppe in besonderen Zusammenstellungen die<br />

Entwicklung der Bilanzwerte unter Angabe der Werte der Abgänge und<br />

des Betrags der AfA summenmäßig festgehalten wird. 4 Die in Absatz 1<br />

Satz 4 Nr. 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben<br />

müssen auch in diesem Fall für den einzelnen Gegenstand aus dem<br />

Bestandsverzeichnis ersichtlich sein. 5 Die Sachkonten der Geschäftsbuchhaltung<br />

können als Bestandsverzeichnis gelten, wenn sie die in<br />

Absatz 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten<br />

und wenn durch diese Angaben die Übersichtlichkeit der Konten<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

Erleichterungen<br />

(6) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Absätzen 1 bis 5<br />

für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen.<br />

Immaterielle Wirtschaftsgüter<br />

Allgemeines<br />

(1) 1Als >immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in<br />

Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. 2Trivialpro gramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter.<br />

3Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht<br />

mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.<br />

1 ) Für Berlin-West: 1.4.1949; für das Saargebiet 6.7.1959.<br />

2 ) Das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet >Einigungsvertragsgesetz vom<br />

23.9.1990 (BGBl. II S. 885, 890).

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