Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 74<br />
R 6.14<br />
R 6.15<br />
(3) 1 Die Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter können<br />
auch Stpfl. in Anspruch nehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG<br />
ermitteln, wenn sie ein Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG führen.<br />
2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) 1 Es ist nicht zulässig, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />
nur einen Teil der Aufwendungen abzusetzen und den Restbetrag auf die<br />
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. 2 Stellt ein Stpfl. ein<br />
selbständig bewertungsfähiges und selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut<br />
aus erworbenen Wirtschaftsgütern her, kann er die Bewertungsfreiheit<br />
für das Wirtschaftsgut erst in dem Wirtschaftsjahr in Anspruch<br />
nehmen, in dem das Wirtschaftsgut fertig gestellt worden ist.<br />
(5) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen,<br />
ist,<br />
1. wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes<br />
ein Betrag nach § 6b oder § 6c EStG abgesetzt worden<br />
ist, von den nach § 6b Abs. 6 EStG maßgebenden<br />
2. wenn das Wirtschaftsgut mit einem erfolgsneutral behandelten Zuschuss<br />
aus öffentlichen oder privaten Mitteln nach R 6.5 angeschafft<br />
oder hergestellt worden ist, von den um den Zuschuss gekürzten<br />
3. und wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes<br />
ein Betrag nach R 6.6 abgesetzt worden ist, von den um<br />
diesen Betrag gekürzten<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.<br />
Unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen<br />
– unbesetzt –<br />
Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern<br />
In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist rückwirkend auf den<br />
Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert auch dann anzusetzen, wenn<br />
die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung<br />
einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter<br />
zugeordnet worden sind, durch die Übertragung jedoch keine Änderung<br />
des Anteils des übertragenden Gesellschafters an dem übertragenen<br />
Wirtschaftsgut eingetreten ist.<br />
Zu § 6a EStG