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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 74<br />

R 6.14<br />

R 6.15<br />

(3) 1 Die Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter können<br />

auch Stpfl. in Anspruch nehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG<br />

ermitteln, wenn sie ein Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG führen.<br />

2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Es ist nicht zulässig, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />

nur einen Teil der Aufwendungen abzusetzen und den Restbetrag auf die<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. 2 Stellt ein Stpfl. ein<br />

selbständig bewertungsfähiges und selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut<br />

aus erworbenen Wirtschaftsgütern her, kann er die Bewertungsfreiheit<br />

für das Wirtschaftsgut erst in dem Wirtschaftsjahr in Anspruch<br />

nehmen, in dem das Wirtschaftsgut fertig gestellt worden ist.<br />

(5) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen,<br />

ist,<br />

1. wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes<br />

ein Betrag nach § 6b oder § 6c EStG abgesetzt worden<br />

ist, von den nach § 6b Abs. 6 EStG maßgebenden<br />

2. wenn das Wirtschaftsgut mit einem erfolgsneutral behandelten Zuschuss<br />

aus öffentlichen oder privaten Mitteln nach R 6.5 angeschafft<br />

oder hergestellt worden ist, von den um den Zuschuss gekürzten<br />

3. und wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes<br />

ein Betrag nach R 6.6 abgesetzt worden ist, von den um<br />

diesen Betrag gekürzten<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.<br />

Unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen<br />

– unbesetzt –<br />

Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern<br />

In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist rückwirkend auf den<br />

Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert auch dann anzusetzen, wenn<br />

die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung<br />

einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter<br />

zugeordnet worden sind, durch die Übertragung jedoch keine Änderung<br />

des Anteils des übertragenden Gesellschafters an dem übertragenen<br />

Wirtschaftsgut eingetreten ist.<br />

Zu § 6a EStG

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