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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 124<br />

Mastschweine aus zugekauften Läufern 0,16 VE – 0,06 VE = 0,10 VE<br />

Zuordnung<br />

(2) 1 Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende<br />

Fläche angegebenen Höchstsatz, gehört der darüber hinausgehende<br />

Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. 2 Es kann<br />

jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen<br />

oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. 3 Hat<br />

ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, richtet sich deren<br />

Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit. 4 Der gewerblichen Tierzucht<br />

und Tierhaltung sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige<br />

des Tierbestandes zuzurechnen. 5 Weniger flächenabhängig ist die Erzeugung<br />

und Haltung von Schweinen und Geflügel, mehr flächenabhängig<br />

die Erzeugung und Haltung von Pferden, Rindvieh und Schafen.<br />

6 Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen<br />

Tierarten ist jeweils zuerst der >Zweig der gewerblichen Tierzucht<br />

und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von VE hat. 7 Für die<br />

Frage, ab wann eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierzucht<br />

und Tierhaltung vorliegt, ist R 15.5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.<br />

Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche (>§ 51 Abs. 1a BewG)<br />

(3) 1Dazu gehören:<br />

– die selbst bewirtschafteten eigenen Flächen,<br />

– die selbst bewirtschafteten zugepachteten Flächen,<br />

– Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt<br />

werden.<br />

2Nicht dazu gehören:<br />

– Abbauland,<br />

– Geringstland,<br />

– Unland,<br />

– Hof- und Gebäudeflächen,<br />

– weinbaulich genutzte Flächen,<br />

– forstwirtschaftlich genutzte Flächen,<br />

– innerhalb der gärtnerischen Nutzung die Nutzungsteile Gemüse-,<br />

Blumen- und Zierpflanzenbau und Baumschulen.<br />

3Mit der Hälfte sind zu berücksichtigen:<br />

– Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige<br />

landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet.<br />

4Mit einem Viertel sind zu berücksichtigen:<br />

– Almen,<br />

– Hutungen.

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