Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 124<br />
Mastschweine aus zugekauften Läufern 0,16 VE – 0,06 VE = 0,10 VE<br />
Zuordnung<br />
(2) 1 Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende<br />
Fläche angegebenen Höchstsatz, gehört der darüber hinausgehende<br />
Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. 2 Es kann<br />
jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen<br />
oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. 3 Hat<br />
ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, richtet sich deren<br />
Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit. 4 Der gewerblichen Tierzucht<br />
und Tierhaltung sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige<br />
des Tierbestandes zuzurechnen. 5 Weniger flächenabhängig ist die Erzeugung<br />
und Haltung von Schweinen und Geflügel, mehr flächenabhängig<br />
die Erzeugung und Haltung von Pferden, Rindvieh und Schafen.<br />
6 Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen<br />
Tierarten ist jeweils zuerst der >Zweig der gewerblichen Tierzucht<br />
und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von VE hat. 7 Für die<br />
Frage, ab wann eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierzucht<br />
und Tierhaltung vorliegt, ist R 15.5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.<br />
Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche (>§ 51 Abs. 1a BewG)<br />
(3) 1Dazu gehören:<br />
– die selbst bewirtschafteten eigenen Flächen,<br />
– die selbst bewirtschafteten zugepachteten Flächen,<br />
– Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt<br />
werden.<br />
2Nicht dazu gehören:<br />
– Abbauland,<br />
– Geringstland,<br />
– Unland,<br />
– Hof- und Gebäudeflächen,<br />
– weinbaulich genutzte Flächen,<br />
– forstwirtschaftlich genutzte Flächen,<br />
– innerhalb der gärtnerischen Nutzung die Nutzungsteile Gemüse-,<br />
Blumen- und Zierpflanzenbau und Baumschulen.<br />
3Mit der Hälfte sind zu berücksichtigen:<br />
– Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige<br />
landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet.<br />
4Mit einem Viertel sind zu berücksichtigen:<br />
– Almen,<br />
– Hutungen.