Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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159 Drucksache 713/05<br />
die als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, sind aus Vereinfachungsgründen<br />
nur die eigenen Kosten des Vermieters als Werbungskosten zu<br />
berücksichtigen. 7 Wird ein Gebäude während des Verteilungszeitraums<br />
veräußert, in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Erzielung<br />
von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG genutzt,<br />
ist der noch nicht als Mieteinnahme berücksichtigte Teil der Mietvorauszahlung<br />
in dem betreffenden VZ als Einnahme bei den Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung anzusetzen. 8 In Veräußerungsfällen erhöhen<br />
sich seine Mieteinnahmen insoweit nicht, als unberücksichtigte Zuschussteile<br />
durch entsprechende Minderung des Kaufpreises und Übernahme<br />
der Verpflichtung gegenüber den Mietern auf den Käufer übergegangen<br />
sind.<br />
(4) Entfallen Zuschüsse auf eine eigengenutzte oder unentgeltlich an<br />
Dritte überlassene Wohnung, gilt Folgendes:<br />
1. Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Herstellungs-<br />
oder Anschaffungskosten, für die der Stpfl. die Steuerbegünstigung<br />
nach § 10f Abs. 1 EStG oder § 7 FördG, die Eigenheimzulage<br />
oder die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 in Anspruch nimmt,<br />
gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.<br />
2. Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwand,<br />
für den der Stpfl. die Steuerbegünstigung nach § 10f<br />
Abs. 2 EStG oder § 7 FördG oder die Investitionszulage nach<br />
§ 4 InvZulG 1999 in Anspruch nimmt, gilt Absatz 1 Satz 5 und 10 entsprechend.<br />
Miteigentum und Gesamthand<br />
1Die Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich<br />
nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden<br />
Anteile zuzurechnen. 2Haben die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen<br />
getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlichrechtlich<br />
wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen,<br />
die grundstücksbezogen sind. 3AfA oder erhöhte Absetzungen<br />
und Sonderabschreibungen können nur demjenigen Miteigentümer zugerechnet<br />
werden, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen<br />
hat.<br />
Substanzausbeuterecht<br />
– unbesetzt –<br />
Zu § 22 EStG<br />
Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme<br />
der Leibrenten<br />
|<br />
R 21.6<br />
R 21.7<br />
R 22.1