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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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159 Drucksache 713/05<br />

die als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, sind aus Vereinfachungsgründen<br />

nur die eigenen Kosten des Vermieters als Werbungskosten zu<br />

berücksichtigen. 7 Wird ein Gebäude während des Verteilungszeitraums<br />

veräußert, in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Erzielung<br />

von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG genutzt,<br />

ist der noch nicht als Mieteinnahme berücksichtigte Teil der Mietvorauszahlung<br />

in dem betreffenden VZ als Einnahme bei den Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung anzusetzen. 8 In Veräußerungsfällen erhöhen<br />

sich seine Mieteinnahmen insoweit nicht, als unberücksichtigte Zuschussteile<br />

durch entsprechende Minderung des Kaufpreises und Übernahme<br />

der Verpflichtung gegenüber den Mietern auf den Käufer übergegangen<br />

sind.<br />

(4) Entfallen Zuschüsse auf eine eigengenutzte oder unentgeltlich an<br />

Dritte überlassene Wohnung, gilt Folgendes:<br />

1. Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Herstellungs-<br />

oder Anschaffungskosten, für die der Stpfl. die Steuerbegünstigung<br />

nach § 10f Abs. 1 EStG oder § 7 FördG, die Eigenheimzulage<br />

oder die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 in Anspruch nimmt,<br />

gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.<br />

2. Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwand,<br />

für den der Stpfl. die Steuerbegünstigung nach § 10f<br />

Abs. 2 EStG oder § 7 FördG oder die Investitionszulage nach<br />

§ 4 InvZulG 1999 in Anspruch nimmt, gilt Absatz 1 Satz 5 und 10 entsprechend.<br />

Miteigentum und Gesamthand<br />

1Die Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich<br />

nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden<br />

Anteile zuzurechnen. 2Haben die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen<br />

getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlichrechtlich<br />

wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen,<br />

die grundstücksbezogen sind. 3AfA oder erhöhte Absetzungen<br />

und Sonderabschreibungen können nur demjenigen Miteigentümer zugerechnet<br />

werden, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen<br />

hat.<br />

Substanzausbeuterecht<br />

– unbesetzt –<br />

Zu § 22 EStG<br />

Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme<br />

der Leibrenten<br />

|<br />

R 21.6<br />

R 21.7<br />

R 22.1

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