Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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187 Drucksache 713/05<br />
Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung<br />
(1) 1Für Zwecke der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst<br />
für das Kalenderjahr, in dem die außerordentlichen Einkünfte<br />
erzielt worden sind, die <strong>Einkommensteuer</strong>schuld zu ermitteln, die sich<br />
ergibt, wenn die in dem z. v. E. enthaltenen außerordentlichen Einkünfte<br />
nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. 2Sodann ist in<br />
einer Vergleichsberechnung die <strong>Einkommensteuer</strong> zu errechnen, die sich<br />
unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt.<br />
3Bei diesen nach den allgemeinen Tarifvorschriften vorzunehmenden<br />
Berechnungen sind dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegende<br />
Einkünfte zu berücksichtigen. 4Der Unterschiedsbetrag zwischen<br />
beiden Steuerbeträgen ist zu verfünffachen und der sich so ergebende<br />
Steuerbetrag der nach Satz 1 ermittelten <strong>Einkommensteuer</strong> hinzuzurechnen.<br />
(2) Sind in dem z. v. E. auch Einkünfte enthalten, die nach § 34 Abs. 3<br />
EStG oder § 34b Abs. 3 EStG ermäßigten Steuersätzen unterliegen, ist<br />
die jeweilige Tarifermäßigung unter Berücksichtigung der jeweils anderen<br />
Tarifermäßigung zu berechnen.<br />
Besondere Voraussetzungen für die Anwendung<br />
des § 34 Abs. 1 EStG<br />
(1) Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sind nach § 34 Abs. 1<br />
i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG nur begünstigt, wenn es sich um außerordentliche<br />
Einkünfte handelt; dabei kommt es nicht darauf an, im Rahmen welcher<br />
Einkunftsart sie angefallen sind.<br />
(2) 1Die Nachzahlung von >Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. d.<br />
§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG muss einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten<br />
umfassen. 2Es genügt nicht, dass sie auf drei Kalenderjahre entfällt.<br />
(3) 1Bei Anwendung des § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 EStG auf<br />
außerordentliche Holznutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist von<br />
einer Zusammenballung der Einkünfte auszugehen, wenn kein Bestandsvergleich<br />
für das stehende Holz vorgenommen wurde. 2Die Aktivierung<br />
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist für sich allein noch kein<br />
Bestandsvergleich.<br />
Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der<br />
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit<br />
(§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)<br />
Allgemeines<br />
(1) 1 § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für alle<br />
Einkunftsarten. 2 § 34 Abs. 1 EStG ist auch auf Nachzahlungen von Ru-<br />
R 34.2<br />
R 34.3<br />
R 34.4