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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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187 Drucksache 713/05<br />

Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung<br />

(1) 1Für Zwecke der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst<br />

für das Kalenderjahr, in dem die außerordentlichen Einkünfte<br />

erzielt worden sind, die <strong>Einkommensteuer</strong>schuld zu ermitteln, die sich<br />

ergibt, wenn die in dem z. v. E. enthaltenen außerordentlichen Einkünfte<br />

nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. 2Sodann ist in<br />

einer Vergleichsberechnung die <strong>Einkommensteuer</strong> zu errechnen, die sich<br />

unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt.<br />

3Bei diesen nach den allgemeinen Tarifvorschriften vorzunehmenden<br />

Berechnungen sind dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegende<br />

Einkünfte zu berücksichtigen. 4Der Unterschiedsbetrag zwischen<br />

beiden Steuerbeträgen ist zu verfünffachen und der sich so ergebende<br />

Steuerbetrag der nach Satz 1 ermittelten <strong>Einkommensteuer</strong> hinzuzurechnen.<br />

(2) Sind in dem z. v. E. auch Einkünfte enthalten, die nach § 34 Abs. 3<br />

EStG oder § 34b Abs. 3 EStG ermäßigten Steuersätzen unterliegen, ist<br />

die jeweilige Tarifermäßigung unter Berücksichtigung der jeweils anderen<br />

Tarifermäßigung zu berechnen.<br />

Besondere Voraussetzungen für die Anwendung<br />

des § 34 Abs. 1 EStG<br />

(1) Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sind nach § 34 Abs. 1<br />

i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG nur begünstigt, wenn es sich um außerordentliche<br />

Einkünfte handelt; dabei kommt es nicht darauf an, im Rahmen welcher<br />

Einkunftsart sie angefallen sind.<br />

(2) 1Die Nachzahlung von >Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. d.<br />

§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG muss einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten<br />

umfassen. 2Es genügt nicht, dass sie auf drei Kalenderjahre entfällt.<br />

(3) 1Bei Anwendung des § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 EStG auf<br />

außerordentliche Holznutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist von<br />

einer Zusammenballung der Einkünfte auszugehen, wenn kein Bestandsvergleich<br />

für das stehende Holz vorgenommen wurde. 2Die Aktivierung<br />

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist für sich allein noch kein<br />

Bestandsvergleich.<br />

Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der<br />

Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit<br />

(§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)<br />

Allgemeines<br />

(1) 1 § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für alle<br />

Einkunftsarten. 2 § 34 Abs. 1 EStG ist auch auf Nachzahlungen von Ru-<br />

R 34.2<br />

R 34.3<br />

R 34.4

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