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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 104<br />

(3) 1 Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des<br />

Wirtschaftsgutes ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt<br />

(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)<br />

vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war. 2 Wird<br />

ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem<br />

erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.<br />

Abs. 2 Satz 2 BewG), ist der Einheitswert maßgebend, der auf den der<br />

Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt<br />

wird.<br />

(4) 1 Ist ein Stpfl. Inhaber mehrerer Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert<br />

zu prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten<br />

werden. 2 Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter<br />

als Mitunternehmer anzusehen sind, sind das Betriebsvermögen<br />

bzw. der Einheitswert der Personengesellschaft maßgebend. 3 Das gilt<br />

auch, wenn die Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch<br />

genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers<br />

der Personengesellschaft gehören. 4 Im Falle der Organschaft ist<br />

für Organträger und Organgesellschaft, im Falle der >Betriebsaufspaltung<br />

ist für das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen jeweils<br />

gesondert zu entscheiden, ob die nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden<br />

Höchstgrenzen überschritten sind.<br />

(5) 1 Stellt sich bei einem Gewerbebetrieb oder einem der selbständigen<br />

Arbeit dienenden Betrieb nachträglich heraus, dass das Betriebsvermögen<br />

204.517 Euro überschreitet, kommt eine rückwirkende Versagung<br />

der Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids unter<br />

den Voraussetzungen der §§ 164, 165 und 172 ff. AO in Betracht. 2 Stellt<br />

sich bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nachträglich durch<br />

eine geänderte Feststellung des Einheitswerts heraus, dass der Einheitswert<br />

122.710 Euro überschreitet, sind die Sonderabschreibungen durch<br />

Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend<br />

zu versagen.<br />

Neue Wirtschaftsgüter<br />

(6) 1 Ein Wirtschaftsgut ist für den Stpfl. ein >neues Wirtschaftsgut,<br />

wenn er es im ungebrauchten Zustand erworben hat und beim Hersteller<br />

die Voraussetzungen vorliegen, die für Annahme eines neuen Wirtschaftsgutes<br />

bei der Selbstherstellung erforderlich sind (fabrikneu). 2 Ein<br />

Wirtschaftsgut, das der Stpfl. selbst hergestellt hat, ist stets als neu anzusehen,<br />

wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten<br />

Wirtschaftsgüter 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes<br />

nicht übersteigt oder bei der Herstellung eine neue Idee<br />

verwirklicht wird. 3 Neuwertige Bauteile gelten nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter<br />

im Sinne der in Satz 2 genannten 10 %- Regelung, wenn sie<br />

vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozess<br />

wiederverwendet werden und der Verkaufspreis des hergestellten<br />

Wirtschaftsgutes unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten<br />

neuen und neuwertigen Bauteile ist. 4 Neuwertig sind ge-

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