Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 713/05 104<br />
(3) 1 Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des<br />
Wirtschaftsgutes ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt<br />
(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)<br />
vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war. 2 Wird<br />
ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem<br />
erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.<br />
Abs. 2 Satz 2 BewG), ist der Einheitswert maßgebend, der auf den der<br />
Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt<br />
wird.<br />
(4) 1 Ist ein Stpfl. Inhaber mehrerer Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert<br />
zu prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten<br />
werden. 2 Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter<br />
als Mitunternehmer anzusehen sind, sind das Betriebsvermögen<br />
bzw. der Einheitswert der Personengesellschaft maßgebend. 3 Das gilt<br />
auch, wenn die Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch<br />
genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers<br />
der Personengesellschaft gehören. 4 Im Falle der Organschaft ist<br />
für Organträger und Organgesellschaft, im Falle der >Betriebsaufspaltung<br />
ist für das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen jeweils<br />
gesondert zu entscheiden, ob die nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden<br />
Höchstgrenzen überschritten sind.<br />
(5) 1 Stellt sich bei einem Gewerbebetrieb oder einem der selbständigen<br />
Arbeit dienenden Betrieb nachträglich heraus, dass das Betriebsvermögen<br />
204.517 Euro überschreitet, kommt eine rückwirkende Versagung<br />
der Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids unter<br />
den Voraussetzungen der §§ 164, 165 und 172 ff. AO in Betracht. 2 Stellt<br />
sich bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nachträglich durch<br />
eine geänderte Feststellung des Einheitswerts heraus, dass der Einheitswert<br />
122.710 Euro überschreitet, sind die Sonderabschreibungen durch<br />
Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend<br />
zu versagen.<br />
Neue Wirtschaftsgüter<br />
(6) 1 Ein Wirtschaftsgut ist für den Stpfl. ein >neues Wirtschaftsgut,<br />
wenn er es im ungebrauchten Zustand erworben hat und beim Hersteller<br />
die Voraussetzungen vorliegen, die für Annahme eines neuen Wirtschaftsgutes<br />
bei der Selbstherstellung erforderlich sind (fabrikneu). 2 Ein<br />
Wirtschaftsgut, das der Stpfl. selbst hergestellt hat, ist stets als neu anzusehen,<br />
wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten<br />
Wirtschaftsgüter 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes<br />
nicht übersteigt oder bei der Herstellung eine neue Idee<br />
verwirklicht wird. 3 Neuwertige Bauteile gelten nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter<br />
im Sinne der in Satz 2 genannten 10 %- Regelung, wenn sie<br />
vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozess<br />
wiederverwendet werden und der Verkaufspreis des hergestellten<br />
Wirtschaftsgutes unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten<br />
neuen und neuwertigen Bauteile ist. 4 Neuwertig sind ge-