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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 172<br />

R 32.10<br />

(1) 1 Als Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung<br />

außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommen insbesondere<br />

Kinder in Betracht, deren Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB<br />

IX) festgestellt ist oder die einem schwer behinderten Menschen gleichgestellt<br />

sind (§ 2 Abs. 3 SGB IX). 2 Ein Kind, das wegen seiner Behinderung<br />

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann bei Vorliegen der<br />

sonstigen Voraussetzungen über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige<br />

Begrenzung berücksichtigt werden.<br />

>Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten<br />

(2) 1 Ob das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich<br />

selbst zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu<br />

beurteilen. 2 Dabei kommt es nicht nur auf die Unfähigkeit des Kindes an,<br />

durch eigene Erwerbstätigkeit seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf<br />

zu bestreiten, sondern auch darauf, ob dem Kind hierfür andere<br />

Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung stehen. 3 R 32.10 gilt entsprechend.<br />

4 Bezieht das Kind weder Einkünfte aus einer eigenen Erwerbstätigkeit<br />

noch Lohnersatzleistungen, kann grundsätzlich von der Unfähigkeit zur<br />

Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. 5 Dies gilt jedoch<br />

nicht, wenn nicht die Behinderung, sondern offensichtlich andere Gründe,<br />

z. B. die Arbeitsmarktlage, ursächlich dafür sind, dass das Kind eine<br />

eigene Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. 6 Ein über 27 Jahre altes<br />

Kind, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung<br />

steht, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit<br />

anzusehen.<br />

Unschädliche Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes<br />

(3) Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den<br />

Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ist davon auszugehen, dass<br />

das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.<br />

Einkünfte und Bezüge des Kindes<br />

Einkünfte<br />

(1) 1 >Einkünfte sind stets in vollem Umfang zu berücksichtigen, also<br />

auch soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts nicht zur Verfügung stehen<br />

oder die Verfügungsbefugnis beschränkt ist. 2Dies gilt nicht für<br />

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.<br />

Bezüge<br />

(2) 1 Bezüge im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind alle Einnahmen<br />

in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen<br />

Einkunftsermittlung erfasst werden. 2 Zu diesen Bezügen<br />

gehören insbesondere:<br />

1. die nicht der Besteuerung unterliegenden Teile der Leistungen<br />

(§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) und die

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