Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 54<br />
R 5.4<br />
Nichtanwendbarkeit der permanenten und der zeitverschobenen<br />
Inventur<br />
(3) Eine >permanente oder eine zeitverschobene Inventur ist nicht<br />
zulässig<br />
1. für Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte<br />
Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vorgänge ins Gewicht fallende unkontrollierbare<br />
Abgänge eintreten, es sei denn, dass diese Abgänge auf<br />
Grund von Erfahrungssätzen schätzungsweise annähernd zutreffend<br />
berücksichtigt werden können;<br />
2. für Wirtschaftsgüter, die – abgestellt auf die Verhältnisse des jeweiligen<br />
Betriebs – besonders wertvoll sind.<br />
Fehlerhafte Bestandsaufnahme<br />
(4) 1 Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme, oder enthält das Inventar<br />
in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel,<br />
ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen. 2 R 5 Abs. 2<br />
gilt entsprechend.<br />
Anwendungsbereich<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Stpfl., die nach § 141<br />
Abs. 1 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher<br />
Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die freiwillig<br />
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.<br />
Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens<br />
Allgemeines<br />
(1) 1Nach § 240 Abs. 2 HGB, §§ 140 und 141 AO besteht die Verpflichtung,<br />
für jeden Bilanzstichtag auch ein Verzeichnis der Gegenstände<br />
des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen (Bestandsverzeichnis).<br />
2In das Bestandsverzeichnis müssen sämtliche beweglichen Gegenstände<br />
des Anlagevermögens, auch wenn sie bereits in voller Höhe abgeschrieben<br />
sind, aufgenommen werden. 3Ausnahmen gelten für geringwertige<br />
Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und für die mit einem >Festwert<br />
angesetzten Wirtschaftsgüter (>Absatz 3). 4Das Bestandsverzeichnis<br />
muss<br />
1. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes und<br />
2. seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag<br />
enthalten. 5Das Bestandsverzeichnis ist auf Grund einer jährlichen körperlichen<br />
Bestandsaufnahme aufzustellen; R 5.3 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.<br />
Zusammenfassen mehrerer Gegenstände<br />
(2) 1Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, können statt<br />
in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage in das Bestandsverzeichnis