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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 54<br />

R 5.4<br />

Nichtanwendbarkeit der permanenten und der zeitverschobenen<br />

Inventur<br />

(3) Eine >permanente oder eine zeitverschobene Inventur ist nicht<br />

zulässig<br />

1. für Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte<br />

Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vorgänge ins Gewicht fallende unkontrollierbare<br />

Abgänge eintreten, es sei denn, dass diese Abgänge auf<br />

Grund von Erfahrungssätzen schätzungsweise annähernd zutreffend<br />

berücksichtigt werden können;<br />

2. für Wirtschaftsgüter, die – abgestellt auf die Verhältnisse des jeweiligen<br />

Betriebs – besonders wertvoll sind.<br />

Fehlerhafte Bestandsaufnahme<br />

(4) 1 Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme, oder enthält das Inventar<br />

in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel,<br />

ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen. 2 R 5 Abs. 2<br />

gilt entsprechend.<br />

Anwendungsbereich<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Stpfl., die nach § 141<br />

Abs. 1 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher<br />

Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die freiwillig<br />

Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.<br />

Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens<br />

Allgemeines<br />

(1) 1Nach § 240 Abs. 2 HGB, §§ 140 und 141 AO besteht die Verpflichtung,<br />

für jeden Bilanzstichtag auch ein Verzeichnis der Gegenstände<br />

des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen (Bestandsverzeichnis).<br />

2In das Bestandsverzeichnis müssen sämtliche beweglichen Gegenstände<br />

des Anlagevermögens, auch wenn sie bereits in voller Höhe abgeschrieben<br />

sind, aufgenommen werden. 3Ausnahmen gelten für geringwertige<br />

Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und für die mit einem >Festwert<br />

angesetzten Wirtschaftsgüter (>Absatz 3). 4Das Bestandsverzeichnis<br />

muss<br />

1. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes und<br />

2. seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag<br />

enthalten. 5Das Bestandsverzeichnis ist auf Grund einer jährlichen körperlichen<br />

Bestandsaufnahme aufzustellen; R 5.3 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.<br />

Zusammenfassen mehrerer Gegenstände<br />

(2) 1Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, können statt<br />

in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage in das Bestandsverzeichnis

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