Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 50<br />
gungszusage liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen<br />
des Arbeitnehmers eine Entgeltumwandlung im Wege einer<br />
vertraglichen Vereinbarung reduziert. 7 Dies gilt unabhängig davon,<br />
aus welchem Grund die Gehaltsumwandlung vermindert wird.<br />
8 Sinkende Beiträge an eine rückgedeckte Unterstützungskasse führen<br />
auch dann (ausnahmsweise) nicht zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges,<br />
wenn sich die Beitragsminderung aus gesetzlich<br />
vorgegebenen Faktoren ergibt (z. B. aus der Erhöhung der<br />
Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung)<br />
und die Prämienzahlungen nach der Minderung mindestens in<br />
konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten<br />
sind.<br />
Nachweispflicht<br />
(10) Das Trägerunternehmen hat die Voraussetzungen des § 4d Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG im Jahr der Zuwendung nachzuweisen.<br />
Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen<br />
(11) – unbesetzt –<br />
Lohn- und Gehaltssumme<br />
(12) 1 Zur Lohn- und Gehaltssumme i. S. d. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
EStG gehören alle Arbeitslöhne i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,<br />
soweit sie nicht von der <strong>Einkommensteuer</strong> befreit sind. 2 Zuschläge für<br />
Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören zur<br />
Lohn- und Gehaltssumme, auch soweit sie steuerbefreit sind. 3 Wegen<br />
der Vergütungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, >Absatz 15.<br />
Kassenvermögen der Unterstützungskasse<br />
(13) 1 Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind beim Trägerunternehmen<br />
nur abziehbar, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />
der Kasse das tatsächliche Kassenvermögen nicht höher ist als das zulässige<br />
Kassenvermögen (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 bis 7 und Nr. 2<br />
Satz 2 bis 6 EStG). 2 Dabei ist die Unterstützungskasse bei der Ermittlung<br />
ihres zulässigen Kassenvermögens nicht an die Bewertungsmethode<br />
gebunden, die das Trägerunternehmen bei der Ermittlung<br />
des Dotierungsrahmens zum Reservepolster (>Absatz 4)<br />
angewandt hat. 3 Weicht das Wirtschaftsjahr der Kasse von dem des<br />
Trägerunternehmens ab, ist für die Frage, ob das tatsächliche Kassenvermögen<br />
das zulässige Kassenvermögen übersteigt, das Wirtschaftsjahr<br />
der Kasse maßgebend, das vor dem Ende des Wirtschaftsjahres des<br />
Trägerunternehmens endet. 4 Bei Kassen, die sowohl lebenslänglich<br />
laufende als auch nicht lebenslänglich laufende Leistungen gewähren, ist<br />
sowohl das tatsächliche als auch das zulässige Kassenvermögen für<br />
beide Gruppen von Leistungen gemeinsam festzustellen.