01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 713/05 50<br />

gungszusage liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen<br />

des Arbeitnehmers eine Entgeltumwandlung im Wege einer<br />

vertraglichen Vereinbarung reduziert. 7 Dies gilt unabhängig davon,<br />

aus welchem Grund die Gehaltsumwandlung vermindert wird.<br />

8 Sinkende Beiträge an eine rückgedeckte Unterstützungskasse führen<br />

auch dann (ausnahmsweise) nicht zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges,<br />

wenn sich die Beitragsminderung aus gesetzlich<br />

vorgegebenen Faktoren ergibt (z. B. aus der Erhöhung der<br />

Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung)<br />

und die Prämienzahlungen nach der Minderung mindestens in<br />

konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten<br />

sind.<br />

Nachweispflicht<br />

(10) Das Trägerunternehmen hat die Voraussetzungen des § 4d Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG im Jahr der Zuwendung nachzuweisen.<br />

Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen<br />

(11) – unbesetzt –<br />

Lohn- und Gehaltssumme<br />

(12) 1 Zur Lohn- und Gehaltssumme i. S. d. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

EStG gehören alle Arbeitslöhne i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,<br />

soweit sie nicht von der <strong>Einkommensteuer</strong> befreit sind. 2 Zuschläge für<br />

Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören zur<br />

Lohn- und Gehaltssumme, auch soweit sie steuerbefreit sind. 3 Wegen<br />

der Vergütungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, >Absatz 15.<br />

Kassenvermögen der Unterstützungskasse<br />

(13) 1 Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind beim Trägerunternehmen<br />

nur abziehbar, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />

der Kasse das tatsächliche Kassenvermögen nicht höher ist als das zulässige<br />

Kassenvermögen (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 bis 7 und Nr. 2<br />

Satz 2 bis 6 EStG). 2 Dabei ist die Unterstützungskasse bei der Ermittlung<br />

ihres zulässigen Kassenvermögens nicht an die Bewertungsmethode<br />

gebunden, die das Trägerunternehmen bei der Ermittlung<br />

des Dotierungsrahmens zum Reservepolster (>Absatz 4)<br />

angewandt hat. 3 Weicht das Wirtschaftsjahr der Kasse von dem des<br />

Trägerunternehmens ab, ist für die Frage, ob das tatsächliche Kassenvermögen<br />

das zulässige Kassenvermögen übersteigt, das Wirtschaftsjahr<br />

der Kasse maßgebend, das vor dem Ende des Wirtschaftsjahres des<br />

Trägerunternehmens endet. 4 Bei Kassen, die sowohl lebenslänglich<br />

laufende als auch nicht lebenslänglich laufende Leistungen gewähren, ist<br />

sowohl das tatsächliche als auch das zulässige Kassenvermögen für<br />

beide Gruppen von Leistungen gemeinsam festzustellen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!