Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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193 Drucksache 713/05<br />
kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben<br />
gehören, zu kürzen. 2 Fallen innerhalb des Nutzungssatzes<br />
neben den ordentlichen Nutzungen auch Holznutzungen infolge höherer<br />
Gewalt an, sind die bezeichneten Betriebsausgaben in dem Verhältnis<br />
aufzuteilen, in dem innerhalb des Nutzungssatzes die Roherlöse<br />
dieser beiden Nutzungen zueinander stehen. 3 Bei Anwendung der Betriebsausgabenpauschale<br />
nach § 51 EStDV oder § 4 Forstschäden-<br />
Ausgleichsgesetz ist der Pauschsatz von den Einnahmen aus der jeweiligen<br />
Holznutzung abzuziehen.<br />
(3) 1 Alle übrigen in Absatz 2 nicht bezeichneten Betriebsausgaben,<br />
auch die Zuführungen zur Rücklage nach § 3 Forstschäden-Ausgleichsgesetz,<br />
sind anteilmäßig auf die einzelnen Nutzungsarten aufzuteilen.<br />
2 Das gilt bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt auch insoweit, als<br />
diese innerhalb und außerhalb des Nutzungssatzes anfallen.<br />
Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte<br />
1Die Gewinne aus außerordentlichen Holznutzungen (>R 34.1<br />
Abs. 4 Satz 2) und aus Kalamitätsnutzungen unterliegen nur insoweit<br />
einer Steuervergünstigung, als nicht in früheren VZ mit diesen<br />
Holznutzungen unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben<br />
die Einkünfte des Stpfl. gemindert haben. 2Treffen steuerbegünstigte<br />
Kalamitätsnutzungen i. S. d. § 34b Abs. 3 EStG mit außerordentlichen<br />
Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese<br />
Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, sind die von der Summe<br />
der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Einkommen<br />
abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG<br />
begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten<br />
Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten<br />
Einkünften zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. keine andere Zuordnung<br />
beantragt; der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur<br />
von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.<br />
Höhe der Steuersätze<br />
1 Für das gesamte zu versteuernde Einkommen i. S. d. § 32a Abs. 1<br />
EStG – also einschließlich der Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen – ist<br />
der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln.<br />
2 Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gesamten<br />
zu versteuernden Einkommen ergibt sich der durchschnittliche<br />
Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 3 Die Hälfte bzw.<br />
ein Viertel dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende<br />
ermäßigte Steuersatz nach § 34b Abs. 3 EStG.<br />
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R 34b.4<br />
R 34b.5