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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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193 Drucksache 713/05<br />

kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben<br />

gehören, zu kürzen. 2 Fallen innerhalb des Nutzungssatzes<br />

neben den ordentlichen Nutzungen auch Holznutzungen infolge höherer<br />

Gewalt an, sind die bezeichneten Betriebsausgaben in dem Verhältnis<br />

aufzuteilen, in dem innerhalb des Nutzungssatzes die Roherlöse<br />

dieser beiden Nutzungen zueinander stehen. 3 Bei Anwendung der Betriebsausgabenpauschale<br />

nach § 51 EStDV oder § 4 Forstschäden-<br />

Ausgleichsgesetz ist der Pauschsatz von den Einnahmen aus der jeweiligen<br />

Holznutzung abzuziehen.<br />

(3) 1 Alle übrigen in Absatz 2 nicht bezeichneten Betriebsausgaben,<br />

auch die Zuführungen zur Rücklage nach § 3 Forstschäden-Ausgleichsgesetz,<br />

sind anteilmäßig auf die einzelnen Nutzungsarten aufzuteilen.<br />

2 Das gilt bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt auch insoweit, als<br />

diese innerhalb und außerhalb des Nutzungssatzes anfallen.<br />

Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte<br />

1Die Gewinne aus außerordentlichen Holznutzungen (>R 34.1<br />

Abs. 4 Satz 2) und aus Kalamitätsnutzungen unterliegen nur insoweit<br />

einer Steuervergünstigung, als nicht in früheren VZ mit diesen<br />

Holznutzungen unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben<br />

die Einkünfte des Stpfl. gemindert haben. 2Treffen steuerbegünstigte<br />

Kalamitätsnutzungen i. S. d. § 34b Abs. 3 EStG mit außerordentlichen<br />

Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese<br />

Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, sind die von der Summe<br />

der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Einkommen<br />

abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG<br />

begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten<br />

Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten<br />

Einkünften zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. keine andere Zuordnung<br />

beantragt; der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur<br />

von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.<br />

Höhe der Steuersätze<br />

1 Für das gesamte zu versteuernde Einkommen i. S. d. § 32a Abs. 1<br />

EStG – also einschließlich der Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen – ist<br />

der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln.<br />

2 Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gesamten<br />

zu versteuernden Einkommen ergibt sich der durchschnittliche<br />

Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 3 Die Hälfte bzw.<br />

ein Viertel dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende<br />

ermäßigte Steuersatz nach § 34b Abs. 3 EStG.<br />

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R 34b.4<br />

R 34b.5

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