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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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155 Drucksache 713/05<br />

Sparer-Freibetrag<br />

(1) 1Der einem Ehegatten zustehende, aber durch von ihm bezogene<br />

Kapitaleinkünfte nicht ausgefüllte anteilige Sparer-Freibetrag ist im Falle<br />

der Zusammenveranlagung bei dem anderen Ehegatten zu berücksichtigen.<br />

2Der Sparer-Freibetrag darf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

nicht zu negativen Einkünften führen oder diese erhöhen. 3Der gemeinsame<br />

Sparer-Freibetrag ist zusammenveranlagten Ehegatten auch<br />

dann zu gewähren, wenn nur ein Ehegatte positive Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

in dieser Höhe erzielt hat, die Ehegatten insgesamt aber einen<br />

Verlust aus Kapitalvermögen erlitten haben.<br />

(2) Vor Abzug des Sparer-Freibetrags sind die Werbungskosten, gegebenenfalls<br />

ein Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Zu § 21 EStG<br />

Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand<br />

(1) 1Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen,<br />

Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig >Erhaltungsaufwand.<br />

2Zum >Erhaltungsaufwand gehören z. B Aufwendungen für den Einbau<br />

messtechnischer Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von<br />

Heiz- und Wasserkosten oder für den Einbau einer privaten Breitbandanlage<br />

und einmalige Gebühren für den Anschluss privater Breitbandanlagen<br />

an das öffentliche Breitbandnetz bei bestehenden Gebäuden.<br />

(2) 1Nach der Fertigstellung des Gebäudes ist >Herstellungsaufwand<br />

anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und<br />

die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über<br />

den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung<br />

eines Gebäudes entstehen (>§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). 2Betragen die<br />

Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne<br />

Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer)<br />

je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand<br />

zu behandeln. 3Auf Aufwendungen, die der endgültigen<br />

Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist die Vereinfachungsregelung<br />

jedoch nicht anzuwenden.<br />

(3) 1Kosten für die gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfläche bei<br />

einem Wohngebäude gehören nur zu den Herstellungskosten des Gebäudes,<br />

soweit diese Kosten für das Anpflanzen von Hecken, Büschen<br />

und Bäumen an den Grundstücksgrenzen („lebende Umzäunung“) ent-<br />

ı<br />

ı<br />

R 20.3<br />

R 21.1

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