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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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173 Drucksache 713/05<br />

Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG übersteigen,<br />

2. Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt<br />

unterliegen (>R 32b),<br />

3. Renten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 2b, 3,<br />

6, 9, 10, 27, 58 EStG und nach § 3b EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 44<br />

EStG, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie<br />

Bezüge nach § 3 Nr. 5 und 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge<br />

und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen<br />

im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,<br />

4. die nach § 3 Nr. 40 und 40a EStG steuerfrei bleibenden Beträge<br />

abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen<br />

i. S. d. § 3c EStG,<br />

5. pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG,<br />

6. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden<br />

Ehegatten, soweit nicht als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1a<br />

EStG erfasst,<br />

7. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu<br />

den Aufwendungen eines Rentners für seine Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Kostenpauschale für Bezüge<br />

(3) 1 Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen<br />

insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen,<br />

wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss<br />

der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft<br />

gemacht werden. 2 Ein solcher Zusammenhang ist z. B. bei Kosten<br />

eines Rechtsstreits zur Erlangung der Bezüge und bei Kontoführungskosten<br />

gegeben.<br />

Verlängerungstatbestände bei Arbeit suchenden Kindern und Kindern<br />

in Berufsausbildung<br />

1Kalendermonate der Ableistung eines Dienstes im Sinne von § 32<br />

Abs. 5 EStG, in denen auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a oder b EStG vorgelegen haben, führen nicht<br />

zu einer Berücksichtigung über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus.<br />

2Dies gilt auch, wenn das Kind für diese Kalendermonate nicht zu berücksichtigen<br />

war, weil seine Einkünfte und Bezüge die maßgebliche<br />

Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hatten.<br />

Höhe der Freibeträge für Kinder<br />

ı<br />

ı<br />

R 32.11<br />

R 32.12

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