Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
173 Drucksache 713/05<br />
Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3<br />
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG übersteigen,<br />
2. Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt<br />
unterliegen (>R 32b),<br />
3. Renten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 2b, 3,<br />
6, 9, 10, 27, 58 EStG und nach § 3b EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 44<br />
EStG, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie<br />
Bezüge nach § 3 Nr. 5 und 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge<br />
und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen<br />
im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,<br />
4. die nach § 3 Nr. 40 und 40a EStG steuerfrei bleibenden Beträge<br />
abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen<br />
i. S. d. § 3c EStG,<br />
5. pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG,<br />
6. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden<br />
Ehegatten, soweit nicht als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1a<br />
EStG erfasst,<br />
7. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu<br />
den Aufwendungen eines Rentners für seine Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Kostenpauschale für Bezüge<br />
(3) 1 Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen<br />
insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen,<br />
wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss<br />
der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft<br />
gemacht werden. 2 Ein solcher Zusammenhang ist z. B. bei Kosten<br />
eines Rechtsstreits zur Erlangung der Bezüge und bei Kontoführungskosten<br />
gegeben.<br />
Verlängerungstatbestände bei Arbeit suchenden Kindern und Kindern<br />
in Berufsausbildung<br />
1Kalendermonate der Ableistung eines Dienstes im Sinne von § 32<br />
Abs. 5 EStG, in denen auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1<br />
Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a oder b EStG vorgelegen haben, führen nicht<br />
zu einer Berücksichtigung über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus.<br />
2Dies gilt auch, wenn das Kind für diese Kalendermonate nicht zu berücksichtigen<br />
war, weil seine Einkünfte und Bezüge die maßgebliche<br />
Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hatten.<br />
Höhe der Freibeträge für Kinder<br />
ı<br />
ı<br />
R 32.11<br />
R 32.12