Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Wahlrecht nach Satz 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.<br />
99 Drucksache 713/05<br />
>Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche<br />
Abnutzung bei Gebäuden<br />
(11) 1 Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche<br />
Abnutzung (>AfaA) sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei<br />
Gebäuden zulässig, bei denen die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG bemessen<br />
wird. 2 AfaA sind jedoch auch bei Gebäuden nicht zu beanstanden, bei<br />
denen AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen wird.<br />
Absetzung für Substanzverringerung<br />
1Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) sind beim unentgeltlichen<br />
Erwerb eines >Bodenschatzes nur zulässig, soweit der Rechtsvorgänger<br />
Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufgewendet hat. 2AfS sind vorzunehmen, sobald mit dem Abbau des Bodenschatzes begonnen<br />
wird. 3Sie berechnen sich nach dem Verhältnis der im Wirtschaftsjahr<br />
geförderten Menge des Bodenschatzes zur gesamten geschätzten Abbaumenge.<br />
4AfS, die unterblieben sind, um dadurch unberechtigte Steuervorteile<br />
zu erlangen, dürfen nicht nachgeholt werden.<br />
R 7.5