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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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89 Drucksache 713/05<br />

wesentlichen Grundlage des Betriebs aufgedeckt worden sind. 4 Liegen<br />

die Voraussetzungen für die Weiterführung der Rücklage nicht oder nicht<br />

mehr vor, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. 5 Wird eine Rücklage allerdings<br />

im Rahmen einer Betriebsveräußerung aufgelöst, gehört der dabei<br />

entstehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn. 6 Diese Grundsätze<br />

gelten bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles, bei der Auflösung<br />

einer Personengesellschaft und bei der Aufgabe eines Betriebs<br />

entsprechend.<br />

Wechsel der Gewinnermittlungsart<br />

(11) 1 Geht ein Stpfl. während des Zeitraums, für den eine nach § 6b<br />

Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildete Rücklage fortgeführt werden kann,<br />

von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur Gewinnermittlung<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a<br />

EStG) über, gelten für die Fortführung und die Übertragungsmöglichkeiten<br />

dieser Rücklage die Vorschriften des § 6c EStG. 2 Geht der Stpfl. von<br />

der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen<br />

(§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG<br />

über und sind im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach<br />

§ 6c EStG begünstigte Gewinne noch nicht aufzulösen, ist in Höhe der<br />

noch nicht übertragenen Gewinne eine Rücklage in der Übergangsbilanz<br />

auszuweisen. 3 Für die weitere Behandlung dieser Rücklage gelten die<br />

Vorschriften des § 6b EStG.<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

(12) 1 Für die Berechnung des Höchstbetrages nach § 6b Abs. 10<br />

Satz 1 EStG ist der einzelne Mitunternehmer als Stpfl. anzusehen, mit der<br />

Folge, dass der Höchstbetrag von 500.000 Euro für jeden Mitunternehmer<br />

zur Anwendung kommt. 2 Dabei ist für die zeitliche Zuordnung der Gewinne<br />

bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den VZ abzustellen, dem die<br />

entstandenen Gewinne aus der Veräußerung nach § 4a EStG zuzuordnen<br />

sind.<br />

(13) 1 Eine Übertragung des Gewinns auf die in dem der Veräußerung<br />

vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter<br />

sieht § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG (anders als § 6b Abs. 1<br />

Satz 1 EStG) ausdrücklich nicht vor. 2 Eine Übertragung des Gewinns ist<br />

auf die frühestens im gleichen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten<br />

Reinvestitionsgüter möglich.<br />

Sechsjahresfrist i. S. d. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG<br />

(1) 1Zur Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen<br />

>R 6.1. 2Wirtschaftsgüter, die sechs Jahre zum Betriebsvermögen<br />

des Stpfl. gehört haben, können in der Regel als Anlagevermögen<br />

angesehen werden, es sei denn, dass besondere Gründe vorhanden<br />

sind, die einer Zurechnung zum Anlagevermögen entgegenstehen. 3Hat R 6b.3

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