Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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89 Drucksache 713/05<br />
wesentlichen Grundlage des Betriebs aufgedeckt worden sind. 4 Liegen<br />
die Voraussetzungen für die Weiterführung der Rücklage nicht oder nicht<br />
mehr vor, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. 5 Wird eine Rücklage allerdings<br />
im Rahmen einer Betriebsveräußerung aufgelöst, gehört der dabei<br />
entstehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn. 6 Diese Grundsätze<br />
gelten bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles, bei der Auflösung<br />
einer Personengesellschaft und bei der Aufgabe eines Betriebs<br />
entsprechend.<br />
Wechsel der Gewinnermittlungsart<br />
(11) 1 Geht ein Stpfl. während des Zeitraums, für den eine nach § 6b<br />
Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildete Rücklage fortgeführt werden kann,<br />
von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur Gewinnermittlung<br />
nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a<br />
EStG) über, gelten für die Fortführung und die Übertragungsmöglichkeiten<br />
dieser Rücklage die Vorschriften des § 6c EStG. 2 Geht der Stpfl. von<br />
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen<br />
(§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG<br />
über und sind im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach<br />
§ 6c EStG begünstigte Gewinne noch nicht aufzulösen, ist in Höhe der<br />
noch nicht übertragenen Gewinne eine Rücklage in der Übergangsbilanz<br />
auszuweisen. 3 Für die weitere Behandlung dieser Rücklage gelten die<br />
Vorschriften des § 6b EStG.<br />
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
(12) 1 Für die Berechnung des Höchstbetrages nach § 6b Abs. 10<br />
Satz 1 EStG ist der einzelne Mitunternehmer als Stpfl. anzusehen, mit der<br />
Folge, dass der Höchstbetrag von 500.000 Euro für jeden Mitunternehmer<br />
zur Anwendung kommt. 2 Dabei ist für die zeitliche Zuordnung der Gewinne<br />
bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den VZ abzustellen, dem die<br />
entstandenen Gewinne aus der Veräußerung nach § 4a EStG zuzuordnen<br />
sind.<br />
(13) 1 Eine Übertragung des Gewinns auf die in dem der Veräußerung<br />
vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter<br />
sieht § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG (anders als § 6b Abs. 1<br />
Satz 1 EStG) ausdrücklich nicht vor. 2 Eine Übertragung des Gewinns ist<br />
auf die frühestens im gleichen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten<br />
Reinvestitionsgüter möglich.<br />
Sechsjahresfrist i. S. d. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG<br />
(1) 1Zur Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen<br />
>R 6.1. 2Wirtschaftsgüter, die sechs Jahre zum Betriebsvermögen<br />
des Stpfl. gehört haben, können in der Regel als Anlagevermögen<br />
angesehen werden, es sei denn, dass besondere Gründe vorhanden<br />
sind, die einer Zurechnung zum Anlagevermögen entgegenstehen. 3Hat R 6b.3