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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 76<br />

oder ähnliche Formulierungen enthält, sofern nicht besondere Umstände<br />

eine andere Auslegung rechtfertigen. 3 Solche besonderen Umstände<br />

liegen nicht schon dann vor, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit<br />

tatsächlich Pensionszahlungen geleistet oder eine Rückdeckungsversicherung<br />

abgeschlossen hat oder Dritten gegenüber eine Verpflichtung<br />

zur Zahlung von Pensionen eingegangen ist oder wenn die unter<br />

den oben bezeichneten Vorbehalten gegebene Pensionszusage die weitere<br />

Bestimmung enthält, dass der Widerruf nur nach „billigem Ermessen“<br />

ausgeübt werden darf oder dass im Falle eines Widerrufes die gebildeten<br />

Rückstellungen dem Versorgungszweck zu erhalten sind. 4 Vorbehalte der<br />

oben bezeichneten Art in einer Pensionszusage schließen danach die<br />

Bildung von Rückstellungen für Pensionsanwartschaften aus. 5 Befindet<br />

sich der Arbeitnehmer bereits im Ruhestand oder steht er unmittelbar<br />

davor, ist der Widerruf von Pensionszusagen, die unter den oben bezeichneten<br />

Vorbehalten erteilt worden sind, nach dem BAG-Urteil vom<br />

14.12.1956 nicht mehr nach freiem Belieben, sondern nur noch nach<br />

billigem Ermessen (>Absatz 4) zulässig. 6 Enthält eine Pensionszusage<br />

die oben bezeichneten allgemeinen Widerrufsvorbehalte, ist die Rückstellungsbildung<br />

vorzunehmen, sobald der Arbeitnehmer in den Ruhestand<br />

tritt; dies gilt auch hinsichtlich einer etwa zugesagten Hinterbliebenenversorgung.<br />

7 Sieht die Pensionszusage vor, dass die Pensionsverpflichtung<br />

bei Eintritt des Versorgungsfalles auf eine außerbetriebliche<br />

Versorgungseinrichtung übertragen wird, ist eine Rückstellung nicht zulässig.<br />

8 Entsprechendes gilt, wenn das Unternehmen nach der Pensionszusage<br />

berechtigt ist, die Pensionsverpflichtung vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />

auf eine außerbetriebliche Versorgungseinrichtung zu übertragen,<br />

die keinen Rechtsanspruch gewährt; in einem solchen Fall ist eine<br />

Rückstellung erst zulässig, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist,<br />

ohne dass eine Übertragung vorgenommen wurde. 9 Besteht nach der<br />

Pensionszusage lediglich die Möglichkeit, die Pensionsverpflichtung<br />

bei Eintritt des Versorgungsfalles oder später auf eine außerbetriebliche<br />

Versorgungseinrichtung zu übertragen, liegt kein schädlicher<br />

Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. 10 Eine Pensionsrückstellung<br />

kann nicht gebildet werden, wenn eine Übernahme und<br />

damit der Wegfall der unmittelbaren Verpflichtung beim Zusagenden<br />

nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles wahrscheinlich ist.<br />

11 Ein Anhaltspunkt ist beispielsweise die regelmäßige Übertragung<br />

anderer Pensionsverpflichtungen auf außerbetriebliche Versorgungseinrichtungen.<br />

12 Ist der Pensionsverpflichtete bereits Träger<br />

einer Unterstützungskasse, spricht dies gleichfalls für eine wahrscheinliche<br />

Übertragung der Pensionsverpflichtung.<br />

Unschädlicher Vorbehalt<br />

(4) 1 Ein unschädlicher Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt<br />

vor, wenn der Arbeitgeber den Widerruf der Pensionszusage bei geänderten<br />

Verhältnissen nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), d. h. unter

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