Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 76<br />
oder ähnliche Formulierungen enthält, sofern nicht besondere Umstände<br />
eine andere Auslegung rechtfertigen. 3 Solche besonderen Umstände<br />
liegen nicht schon dann vor, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit<br />
tatsächlich Pensionszahlungen geleistet oder eine Rückdeckungsversicherung<br />
abgeschlossen hat oder Dritten gegenüber eine Verpflichtung<br />
zur Zahlung von Pensionen eingegangen ist oder wenn die unter<br />
den oben bezeichneten Vorbehalten gegebene Pensionszusage die weitere<br />
Bestimmung enthält, dass der Widerruf nur nach „billigem Ermessen“<br />
ausgeübt werden darf oder dass im Falle eines Widerrufes die gebildeten<br />
Rückstellungen dem Versorgungszweck zu erhalten sind. 4 Vorbehalte der<br />
oben bezeichneten Art in einer Pensionszusage schließen danach die<br />
Bildung von Rückstellungen für Pensionsanwartschaften aus. 5 Befindet<br />
sich der Arbeitnehmer bereits im Ruhestand oder steht er unmittelbar<br />
davor, ist der Widerruf von Pensionszusagen, die unter den oben bezeichneten<br />
Vorbehalten erteilt worden sind, nach dem BAG-Urteil vom<br />
14.12.1956 nicht mehr nach freiem Belieben, sondern nur noch nach<br />
billigem Ermessen (>Absatz 4) zulässig. 6 Enthält eine Pensionszusage<br />
die oben bezeichneten allgemeinen Widerrufsvorbehalte, ist die Rückstellungsbildung<br />
vorzunehmen, sobald der Arbeitnehmer in den Ruhestand<br />
tritt; dies gilt auch hinsichtlich einer etwa zugesagten Hinterbliebenenversorgung.<br />
7 Sieht die Pensionszusage vor, dass die Pensionsverpflichtung<br />
bei Eintritt des Versorgungsfalles auf eine außerbetriebliche<br />
Versorgungseinrichtung übertragen wird, ist eine Rückstellung nicht zulässig.<br />
8 Entsprechendes gilt, wenn das Unternehmen nach der Pensionszusage<br />
berechtigt ist, die Pensionsverpflichtung vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />
auf eine außerbetriebliche Versorgungseinrichtung zu übertragen,<br />
die keinen Rechtsanspruch gewährt; in einem solchen Fall ist eine<br />
Rückstellung erst zulässig, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist,<br />
ohne dass eine Übertragung vorgenommen wurde. 9 Besteht nach der<br />
Pensionszusage lediglich die Möglichkeit, die Pensionsverpflichtung<br />
bei Eintritt des Versorgungsfalles oder später auf eine außerbetriebliche<br />
Versorgungseinrichtung zu übertragen, liegt kein schädlicher<br />
Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. 10 Eine Pensionsrückstellung<br />
kann nicht gebildet werden, wenn eine Übernahme und<br />
damit der Wegfall der unmittelbaren Verpflichtung beim Zusagenden<br />
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles wahrscheinlich ist.<br />
11 Ein Anhaltspunkt ist beispielsweise die regelmäßige Übertragung<br />
anderer Pensionsverpflichtungen auf außerbetriebliche Versorgungseinrichtungen.<br />
12 Ist der Pensionsverpflichtete bereits Träger<br />
einer Unterstützungskasse, spricht dies gleichfalls für eine wahrscheinliche<br />
Übertragung der Pensionsverpflichtung.<br />
Unschädlicher Vorbehalt<br />
(4) 1 Ein unschädlicher Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt<br />
vor, wenn der Arbeitgeber den Widerruf der Pensionszusage bei geänderten<br />
Verhältnissen nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), d. h. unter