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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 98<br />

>AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

(9) 1 Bei nachträglichen Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die<br />

nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben<br />

werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands<br />

des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen<br />

Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. 2 In den Fällen des § 7 Abs. 4<br />

Satz 2 EStG ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden,<br />

wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Vomhundertsatz<br />

bemessen wird. 3 Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung<br />

von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese so<br />

zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet<br />

worden. 4 Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes<br />

Wirtschaftsgut entstanden (>R 7.3 Abs. 5), ist die weitere AfA nach § 7<br />

Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen<br />

Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsgutes oder nach § 7 Abs. 4<br />

Satz 1 EStG zu bemessen. 5 Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist<br />

nur zulässig, wenn das andere Wirtschaftsgut ein Neubau ist.<br />

AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung oder nach<br />

Übergang zur Buchführung<br />

(10) 1 Nach einer Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung eines<br />

Wirtschaftsgutes oder nach Übergang zur Buchführung (>R 7.3 Abs. 6) ist<br />

die weitere AfA wie folgt vorzunehmen:<br />

1. Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsgut geändert<br />

(>R 7.3 Abs. 6 Sätze 1 bis 4), ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1<br />

oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen künftigen<br />

Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.<br />

2. 1 Bleiben die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes<br />

als Bemessungsgrundlage der AfA maßgebend (>R 7.3 Abs. 6<br />

Satz 5), ist die weitere AfA grundsätzlich nach dem ursprünglich angewandten<br />

Absetzungsverfahren zu bemessen. 2 Die AfA kann nur<br />

noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage<br />

nach Abzug von AfA, erhöhten Absetzungen und<br />

Sonderabschreibungen verbleibt (>AfA-Volumen). 3 Ist für das Wirtschaftsgut<br />

noch nie AfA vorgenommen worden, ist die AfA nach § 7<br />

Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen gesamten<br />

Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG<br />

zu bemessen. 4 Nach dem Übergang zur Buchführung oder zur Einkünfteerzielung<br />

kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag abgezogen<br />

werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Beträge<br />

verbleibt, die entsprechend der gewählten AfA-Methode auf den Zeitraum<br />

vor dem Übergang entfallen.<br />

2 Besteht ein Gebäude aus mehreren selbständigen Gebäudeteilen und<br />

wird der Nutzungsumfang eines Gebäudeteiles infolge einer Nutzungsänderung<br />

des Gebäudes ausgedehnt, bemisst sich die weitere AfA von der<br />

neuen Bemessungsgrundlage insoweit nach § 7 Abs. 4 EStG. 3 Das

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