Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 98<br />
>AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
(9) 1 Bei nachträglichen Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die<br />
nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben<br />
werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands<br />
des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen<br />
Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. 2 In den Fällen des § 7 Abs. 4<br />
Satz 2 EStG ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden,<br />
wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Vomhundertsatz<br />
bemessen wird. 3 Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung<br />
von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese so<br />
zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet<br />
worden. 4 Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes<br />
Wirtschaftsgut entstanden (>R 7.3 Abs. 5), ist die weitere AfA nach § 7<br />
Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen<br />
Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsgutes oder nach § 7 Abs. 4<br />
Satz 1 EStG zu bemessen. 5 Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist<br />
nur zulässig, wenn das andere Wirtschaftsgut ein Neubau ist.<br />
AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung oder nach<br />
Übergang zur Buchführung<br />
(10) 1 Nach einer Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung eines<br />
Wirtschaftsgutes oder nach Übergang zur Buchführung (>R 7.3 Abs. 6) ist<br />
die weitere AfA wie folgt vorzunehmen:<br />
1. Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsgut geändert<br />
(>R 7.3 Abs. 6 Sätze 1 bis 4), ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1<br />
oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen künftigen<br />
Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.<br />
2. 1 Bleiben die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes<br />
als Bemessungsgrundlage der AfA maßgebend (>R 7.3 Abs. 6<br />
Satz 5), ist die weitere AfA grundsätzlich nach dem ursprünglich angewandten<br />
Absetzungsverfahren zu bemessen. 2 Die AfA kann nur<br />
noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage<br />
nach Abzug von AfA, erhöhten Absetzungen und<br />
Sonderabschreibungen verbleibt (>AfA-Volumen). 3 Ist für das Wirtschaftsgut<br />
noch nie AfA vorgenommen worden, ist die AfA nach § 7<br />
Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen gesamten<br />
Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG<br />
zu bemessen. 4 Nach dem Übergang zur Buchführung oder zur Einkünfteerzielung<br />
kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag abgezogen<br />
werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Beträge<br />
verbleibt, die entsprechend der gewählten AfA-Methode auf den Zeitraum<br />
vor dem Übergang entfallen.<br />
2 Besteht ein Gebäude aus mehreren selbständigen Gebäudeteilen und<br />
wird der Nutzungsumfang eines Gebäudeteiles infolge einer Nutzungsänderung<br />
des Gebäudes ausgedehnt, bemisst sich die weitere AfA von der<br />
neuen Bemessungsgrundlage insoweit nach § 7 Abs. 4 EStG. 3 Das