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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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41 Drucksache 713/05<br />

Einschränkung des Abzugsverbotes für Geldbußen<br />

(3) 1 Das Abzugsverbot für Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden<br />

in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen<br />

Gemeinschaften verhängt werden, gilt uneingeschränkt für den<br />

Teil, der die rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ahndet. 2 Für den<br />

Teil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, gilt<br />

das Abzugsverbot für die Geldbuße nur dann uneingeschränkt, wenn bei<br />

der Berechnung des Vermögensvorteils die darauf entfallende ertragsteuerliche<br />

Belastung – ggf. im Wege der Schätzung – berücksichtigt<br />

worden ist. 3 Macht der Stpfl. durch geeignete Unterlagen glaubhaft, dass<br />

diese ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und der gesamte<br />

rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft wurde, darf der auf<br />

die Abschöpfung entfallende Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe<br />

abgezogen werden.<br />

Ordnungsgelder<br />

(4) 1 Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die namentlich in den<br />

Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer<br />

Gesetze vorgesehen sind, z. B. das Ordnungsgeld gegen einen Zeugen<br />

wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen und das Ordnungsgeld<br />

nach § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen eine nach einem Vollstreckungstitel<br />

(z. B. Urteil) bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu<br />

unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. 2 Nicht unter<br />

das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder.<br />

Verwarnungsgelder<br />

(5) Verwarnungsgelder sind die in § 56 OWiG so bezeichneten geldlichen<br />

Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlass einer geringfügigen<br />

Ordnungswidrigkeit, z. B. wegen falschen Parkens, mit seinem Einverständnis<br />

auferlegt werden, um der Verwarnung Nachdruck zu verleihen.<br />

Abzugsverbot für Zuwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG<br />

1 >Zuwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG dürfen nicht als<br />

Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn mit der Zuwendung von<br />

Vorteilen objektiv gegen das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht verstoßen<br />

wird; auf ein Verschulden des Zuwendenden, auf die Stellung<br />

eines Strafantrags oder auf eine tatsächliche Ahndung kommt es nicht an.<br />

2Mit der Anknüpfung an die Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts<br />

werden auch Leistungen an ausländische Amtsträger und<br />

Abgeordnete vom Abzugsverbot erfasst. 3Wird dem Finanzamt auf Grund<br />

einer Mitteilung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde<br />

nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG erstmals bekannt,<br />

dass eine rechtswidrige Handlung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10<br />

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R 4.14

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