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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 22<br />

R 4.2<br />

ı<br />

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung<br />

(5) 1 Für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Gewinnermittlung<br />

nach § 4 Abs. 1 EStG gelten R 5.2 bis 5.4 sinngemäß. 2 § 141 Abs. 1 und<br />

§ 142 AO bleiben unberührt.<br />

Betriebsvermögen<br />

Allgemeines<br />

(1) 1Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche<br />

Zwecke des Stpfl. genutzt werden oder dazu bestimmt sind,<br />

sind notwendiges Betriebsvermögen. 2Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter<br />

sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie<br />

nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. 3Wirt schaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem<br />

Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können<br />

– bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (>R 4.1) oder<br />

durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – als<br />

gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. 4Wirtschaftsgüter, die<br />

nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 %<br />

eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges<br />

Betriebsvermögen. 5Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören<br />

sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. 6Bei einer betrieblichen<br />

Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung<br />

dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in<br />

vollem Umfang möglich. 7Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Betrieben<br />

des Stpfl. genutzt, ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend.<br />

Betriebsvermögen bei Personengesellschaften<br />

(2) 1 Das Betriebsvermögen i. S. d. Absatzes 1 umfasst bei einer Personengesellschaft<br />

sowohl die Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen<br />

der Mitunternehmer gehören, als auch diejenigen Wirtschaftsgüter,<br />

die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören (Sonderbetriebsvermögen).<br />

2 Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen<br />

Mitunternehmern gehören und die nicht Gesamthandsvermögen der<br />

Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, gehören zum notwendigen<br />

Betriebsvermögen, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der<br />

Personengesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder unmittelbar<br />

zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers<br />

an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen (Sonderbetriebsvermögen<br />

II). 3 Solche Wirtschaftsgüter können zum gewillkürten Betriebsvermögen<br />

gehören, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu<br />

bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I)<br />

oder die Beteiligung des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen II) zu<br />

fördern. 4 Auch ein einzelner Gesellschafter kann gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen<br />

bilden.

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