Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Drucksache 713/05 144<br />
R 15.9<br />
ı<br />
ruflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, zu deren<br />
Gesamthandsvermögen eine >Beteiligung an einer gewerblich tätigen<br />
Personengesellschaft gehört, bezieht in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte.<br />
Gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />
(6) 1 Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft liegt nicht vor,<br />
wenn ein nicht persönlich haftender Gesellschafter zur Geschäftsführung<br />
befugt ist. 2 Dies gilt unabhängig davon, ob der zur Geschäftsführung<br />
befugte Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft<br />
ist. 3 Eine gewerbliche Prägung ist selbst dann nicht gegeben,<br />
wenn der beschränkt haftende Gesellschafter neben dem persönlich<br />
haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist. 4 Bei der Frage,<br />
ob eine gewerblich geprägte Personengesellschaft Einkünfteerzielungsabsicht<br />
hat, sind nach den Regeln zur Ermittlung gewerblicher Gewinne<br />
Veräußerungsgewinne in die Prognose über den Totalgewinn einzubeziehen.<br />
Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften<br />
Grundsätze<br />
(1) – unbesetzt –<br />
Schenkweise begründete Beteiligungen von Kindern<br />
(2) 1 Behält ein Elternteil sich bei der unentgeltlichen Einräumung einer<br />
>Unterbeteiligung an einem Anteil an einer Personengesellschaft das<br />
Recht vor, jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Anteile von<br />
dem Kind zu verlangen, wird keine Einkunftsquelle auf das Kind übertragen.<br />
2 Gleiches gilt bei schenkweiser Übertragung eines Gesellschaftsanteiles<br />
mit Rückübertragungsverpflichtung.<br />
Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften<br />
(3) 1 Unabhängig von der Anerkennung der Familiengesellschaft als<br />
solcher ist zu prüfen, ob auch die von der Gesellschaft vorgenommene<br />
Gewinnverteilung steuerlich zu übernehmen ist. 2 Steht die Gewinnverteilung<br />
in offensichtlichem Missverhältnis zu den Leistungen der Gesellschafter,<br />
kann ein Missbrauch i. S. d. § 42 AO vorliegen.<br />
Typisch stille Gesellschaft<br />
(4) – unbesetzt –<br />
Gewinnbeteiligung bei typisch stiller Beteiligung<br />
(5) – unbesetzt –