01.12.2012 Aufrufe

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 713/05 144<br />

R 15.9<br />

ı<br />

ruflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, zu deren<br />

Gesamthandsvermögen eine >Beteiligung an einer gewerblich tätigen<br />

Personengesellschaft gehört, bezieht in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte.<br />

Gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />

(6) 1 Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft liegt nicht vor,<br />

wenn ein nicht persönlich haftender Gesellschafter zur Geschäftsführung<br />

befugt ist. 2 Dies gilt unabhängig davon, ob der zur Geschäftsführung<br />

befugte Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft<br />

ist. 3 Eine gewerbliche Prägung ist selbst dann nicht gegeben,<br />

wenn der beschränkt haftende Gesellschafter neben dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist. 4 Bei der Frage,<br />

ob eine gewerblich geprägte Personengesellschaft Einkünfteerzielungsabsicht<br />

hat, sind nach den Regeln zur Ermittlung gewerblicher Gewinne<br />

Veräußerungsgewinne in die Prognose über den Totalgewinn einzubeziehen.<br />

Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften<br />

Grundsätze<br />

(1) – unbesetzt –<br />

Schenkweise begründete Beteiligungen von Kindern<br />

(2) 1 Behält ein Elternteil sich bei der unentgeltlichen Einräumung einer<br />

>Unterbeteiligung an einem Anteil an einer Personengesellschaft das<br />

Recht vor, jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Anteile von<br />

dem Kind zu verlangen, wird keine Einkunftsquelle auf das Kind übertragen.<br />

2 Gleiches gilt bei schenkweiser Übertragung eines Gesellschaftsanteiles<br />

mit Rückübertragungsverpflichtung.<br />

Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften<br />

(3) 1 Unabhängig von der Anerkennung der Familiengesellschaft als<br />

solcher ist zu prüfen, ob auch die von der Gesellschaft vorgenommene<br />

Gewinnverteilung steuerlich zu übernehmen ist. 2 Steht die Gewinnverteilung<br />

in offensichtlichem Missverhältnis zu den Leistungen der Gesellschafter,<br />

kann ein Missbrauch i. S. d. § 42 AO vorliegen.<br />

Typisch stille Gesellschaft<br />

(4) – unbesetzt –<br />

Gewinnbeteiligung bei typisch stiller Beteiligung<br />

(5) – unbesetzt –

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!