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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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25 Drucksache 713/05<br />

mögen<br />

(9) 1 Ermitteln Stpfl. den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich<br />

oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG,<br />

können sie die Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich<br />

genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen, noch<br />

Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen sind, sondern z. B. zu<br />

Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind,<br />

können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn die<br />

Grundstücke oder die Grundstücksteile in einem gewissen objektiven<br />

Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und<br />

geeignet sind. 2 Wegen dieser Voraussetzungen bestehen für den Ansatz<br />

von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen Einschränkungen,<br />

die sich nicht nur aus den Besonderheiten des einzelnen Betriebs,<br />

sondern auch aus der jeweiligen Einkunftsart ergeben können. 3 Daher<br />

können Land- und Forstwirte Mietwohn- und Geschäftshäuser, die sie auf<br />

zugekauftem, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und<br />

Boden errichtet oder einschließlich Grund und Boden erworben haben,<br />

regelmäßig nicht als Betriebsvermögen behandeln. 4 Dagegen kann ein<br />

Land- und Forstwirt, der sein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes<br />

Grundstück bebaut und das Gebäude an Betriebsfremde vermietet, dieses<br />

als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, wenn dadurch das<br />

Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesentlich<br />

verändert wird. 5 In Grenzfällen hat der Stpfl. darzutun, welche Beziehung<br />

das Grundstück oder der Grundstücksteil zu seinem Betrieb hat und welche<br />

>vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben,<br />

das Grundstück oder den Grundstücksteil als gewillkürtes Betriebsvermögen<br />

zu behandeln. 6 Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil als gewillkürtes<br />

Betriebsvermögen behandelt, gehört auch der dazugehörende<br />

Grund und Boden zum Betriebsvermögen.<br />

Einheitliche Behandlung des Grundstücks<br />

(10) 1 Auch wenn ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen<br />

für die Behandlung als Betriebsvermögen (>Absätze 7 und 9)<br />

erfüllt, können weitere Grundstücksteile, bei denen die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 9 nicht vorliegen, nicht als Betriebsvermögen behandelt<br />

werden; Ausnahmen gelten für Baudenkmale bei den Einkünften aus<br />

Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG). 2 Soweit<br />

das Grundstück bzw. Gebäude vor dem 1.1.1999 angeschafft, hergestellt<br />

oder eingelegt worden ist, gelten die Anweisungen in R 13 Abs. 10 Sätze<br />

1, 3 und 4 EStR 1999 weiter.<br />

Grundstücke und Grundstücksteile im Gesamthandsvermögen einer<br />

Personengesellschaft<br />

(11) 1 Gehört ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer<br />

einer Personengesellschaft, gehört es grundsätzlich zum<br />

notwendigen Betriebsvermögen. 2 Dies gilt auch dann, wenn bei der Einbringung<br />

des Grundstücks oder Grundstücksteiles in das Betriebsvermö-<br />

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