Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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25 Drucksache 713/05<br />
mögen<br />
(9) 1 Ermitteln Stpfl. den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich<br />
oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG,<br />
können sie die Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich<br />
genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen, noch<br />
Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen sind, sondern z. B. zu<br />
Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind,<br />
können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn die<br />
Grundstücke oder die Grundstücksteile in einem gewissen objektiven<br />
Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und<br />
geeignet sind. 2 Wegen dieser Voraussetzungen bestehen für den Ansatz<br />
von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen Einschränkungen,<br />
die sich nicht nur aus den Besonderheiten des einzelnen Betriebs,<br />
sondern auch aus der jeweiligen Einkunftsart ergeben können. 3 Daher<br />
können Land- und Forstwirte Mietwohn- und Geschäftshäuser, die sie auf<br />
zugekauftem, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und<br />
Boden errichtet oder einschließlich Grund und Boden erworben haben,<br />
regelmäßig nicht als Betriebsvermögen behandeln. 4 Dagegen kann ein<br />
Land- und Forstwirt, der sein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes<br />
Grundstück bebaut und das Gebäude an Betriebsfremde vermietet, dieses<br />
als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, wenn dadurch das<br />
Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesentlich<br />
verändert wird. 5 In Grenzfällen hat der Stpfl. darzutun, welche Beziehung<br />
das Grundstück oder der Grundstücksteil zu seinem Betrieb hat und welche<br />
>vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben,<br />
das Grundstück oder den Grundstücksteil als gewillkürtes Betriebsvermögen<br />
zu behandeln. 6 Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil als gewillkürtes<br />
Betriebsvermögen behandelt, gehört auch der dazugehörende<br />
Grund und Boden zum Betriebsvermögen.<br />
Einheitliche Behandlung des Grundstücks<br />
(10) 1 Auch wenn ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen<br />
für die Behandlung als Betriebsvermögen (>Absätze 7 und 9)<br />
erfüllt, können weitere Grundstücksteile, bei denen die Voraussetzungen<br />
des Absatzes 9 nicht vorliegen, nicht als Betriebsvermögen behandelt<br />
werden; Ausnahmen gelten für Baudenkmale bei den Einkünften aus<br />
Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG). 2 Soweit<br />
das Grundstück bzw. Gebäude vor dem 1.1.1999 angeschafft, hergestellt<br />
oder eingelegt worden ist, gelten die Anweisungen in R 13 Abs. 10 Sätze<br />
1, 3 und 4 EStR 1999 weiter.<br />
Grundstücke und Grundstücksteile im Gesamthandsvermögen einer<br />
Personengesellschaft<br />
(11) 1 Gehört ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer<br />
einer Personengesellschaft, gehört es grundsätzlich zum<br />
notwendigen Betriebsvermögen. 2 Dies gilt auch dann, wenn bei der Einbringung<br />
des Grundstücks oder Grundstücksteiles in das Betriebsvermö-<br />
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