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Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat

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Drucksache 713/05 46<br />

tens die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus; nur in berufsspezifischen<br />

Ausnahmefällen kann eine niedrigere Altersgrenze zwischen 55<br />

und 60 in Betracht kommen. 5 Für andere als die vorgenannten Leistungen<br />

sind Zuwendungen im Sinne von § 4d EStG durch das Trägerunternehmen<br />

mit steuerlicher Wirkung nicht möglich. 6 Zu den lebenslänglich<br />

laufenden Leistungen gehören alle laufenden (wiederkehrenden) Leistungen,<br />

soweit sie nicht von vornherein nur für eine bestimmte Anzahl von<br />

Jahren oder bis zu einem bestimmten Lebensalter des Leistungsberechtigten<br />

vorgesehen sind. 7 Vorbehalte, nach denen Leistungen an den<br />

überlebenden Ehegatten bei einer Wiederverheiratung oder Invaliditätsrenten<br />

bei einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit wegfallen, berühren<br />

die Eigenschaft der Renten als lebenslänglich laufende Leistung<br />

nicht. 8 Dasselbe gilt, wenn eine Invaliditätsrente bei Erreichen einer bestimmten<br />

Altersgrenze von einer Altersrente der Unterstützungskasse<br />

abgelöst wird. 9 Keine lebenslänglich laufenden Leistungen sind z. B.<br />

Überbrückungszahlungen für eine bestimmte Zeit, Waisenrenten, abgekürzte<br />

Invaliditätsrenten und zeitlich von vornherein begrenzte Leistungen<br />

an den überlebenden Ehegatten.<br />

Zuwendungen zum Deckungskapital<br />

(3) 1 Das Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen (§ 4d<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a EStG) kann der Kasse sofort bei<br />

Beginn der Leistungen oder, solange der Leistungsempfänger lebt, in<br />

einem späteren Wirtschaftsjahr in einem Betrag oder verteilt auf mehrere<br />

Wirtschaftsjahre zugewendet werden. 2 Mithin kann<br />

1. das Deckungskapital für eine Rente an einen früheren Arbeitnehmer<br />

in dem Zeitraum, in dem der frühere Arbeitnehmer Leistungsempfänger<br />

ist, und<br />

2. das Deckungskapital für eine Rente an den überlebenden Ehegatten<br />

in dem Zeitraum, in dem dieser Leistungsempfänger ist,<br />

zugewendet werden. 3 Das Deckungskapital für die Rente an den überlebenden<br />

Ehegatten kann selbst dann ungeschmälert zugewendet werden,<br />

wenn das Deckungskapital für die Rente an den früheren Arbeitnehmer<br />

bereits voll zugewendet war. 4 Auf die Anrechnung des im Deckungskapital<br />

für die Rente an den früheren Arbeitnehmer enthaltenen Anteiles für<br />

die Anwartschaft auf Rente an den überlebenden Ehegatten wird aus<br />

Praktikabilitätsgründen verzichtet. 5 Das für die Zuwendungen maßgebende<br />

Deckungskapital ist jeweils nach dem erreichten Alter des Leistungsempfängers<br />

zu Beginn der Leistungen oder zum Zeitpunkt der<br />

Leistungserhöhung und nach der Höhe der Jahresbeträge dieser Leistungen<br />

zu berechnen; das Alter des Leistungsberechtigten ist nach dem<br />

bürgerlichen Recht (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB) zu bestimmen.<br />

6 Bei den am 1.1.1975 bereits laufenden Leistungen ist für die Bemessung<br />

weiterer Zuwendungen auf das Deckungskapital von der als<br />

Anlage 1 dem <strong>Einkommensteuer</strong>gesetz beigefügten Tabelle und von dem<br />

Lebensalter auszugehen, das der Berechtigte am 1.1.1975 erreicht hat;<br />

auf das so ermittelte Deckungskapital sind die früheren Zuwendungen

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