Einkommensteuer-Richtlinien - Bundesrat
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Drucksache 713/05 46<br />
tens die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus; nur in berufsspezifischen<br />
Ausnahmefällen kann eine niedrigere Altersgrenze zwischen 55<br />
und 60 in Betracht kommen. 5 Für andere als die vorgenannten Leistungen<br />
sind Zuwendungen im Sinne von § 4d EStG durch das Trägerunternehmen<br />
mit steuerlicher Wirkung nicht möglich. 6 Zu den lebenslänglich<br />
laufenden Leistungen gehören alle laufenden (wiederkehrenden) Leistungen,<br />
soweit sie nicht von vornherein nur für eine bestimmte Anzahl von<br />
Jahren oder bis zu einem bestimmten Lebensalter des Leistungsberechtigten<br />
vorgesehen sind. 7 Vorbehalte, nach denen Leistungen an den<br />
überlebenden Ehegatten bei einer Wiederverheiratung oder Invaliditätsrenten<br />
bei einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit wegfallen, berühren<br />
die Eigenschaft der Renten als lebenslänglich laufende Leistung<br />
nicht. 8 Dasselbe gilt, wenn eine Invaliditätsrente bei Erreichen einer bestimmten<br />
Altersgrenze von einer Altersrente der Unterstützungskasse<br />
abgelöst wird. 9 Keine lebenslänglich laufenden Leistungen sind z. B.<br />
Überbrückungszahlungen für eine bestimmte Zeit, Waisenrenten, abgekürzte<br />
Invaliditätsrenten und zeitlich von vornherein begrenzte Leistungen<br />
an den überlebenden Ehegatten.<br />
Zuwendungen zum Deckungskapital<br />
(3) 1 Das Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen (§ 4d<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a EStG) kann der Kasse sofort bei<br />
Beginn der Leistungen oder, solange der Leistungsempfänger lebt, in<br />
einem späteren Wirtschaftsjahr in einem Betrag oder verteilt auf mehrere<br />
Wirtschaftsjahre zugewendet werden. 2 Mithin kann<br />
1. das Deckungskapital für eine Rente an einen früheren Arbeitnehmer<br />
in dem Zeitraum, in dem der frühere Arbeitnehmer Leistungsempfänger<br />
ist, und<br />
2. das Deckungskapital für eine Rente an den überlebenden Ehegatten<br />
in dem Zeitraum, in dem dieser Leistungsempfänger ist,<br />
zugewendet werden. 3 Das Deckungskapital für die Rente an den überlebenden<br />
Ehegatten kann selbst dann ungeschmälert zugewendet werden,<br />
wenn das Deckungskapital für die Rente an den früheren Arbeitnehmer<br />
bereits voll zugewendet war. 4 Auf die Anrechnung des im Deckungskapital<br />
für die Rente an den früheren Arbeitnehmer enthaltenen Anteiles für<br />
die Anwartschaft auf Rente an den überlebenden Ehegatten wird aus<br />
Praktikabilitätsgründen verzichtet. 5 Das für die Zuwendungen maßgebende<br />
Deckungskapital ist jeweils nach dem erreichten Alter des Leistungsempfängers<br />
zu Beginn der Leistungen oder zum Zeitpunkt der<br />
Leistungserhöhung und nach der Höhe der Jahresbeträge dieser Leistungen<br />
zu berechnen; das Alter des Leistungsberechtigten ist nach dem<br />
bürgerlichen Recht (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB) zu bestimmen.<br />
6 Bei den am 1.1.1975 bereits laufenden Leistungen ist für die Bemessung<br />
weiterer Zuwendungen auf das Deckungskapital von der als<br />
Anlage 1 dem <strong>Einkommensteuer</strong>gesetz beigefügten Tabelle und von dem<br />
Lebensalter auszugehen, das der Berechtigte am 1.1.1975 erreicht hat;<br />
auf das so ermittelte Deckungskapital sind die früheren Zuwendungen